Revision wegen zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/97
- Datum
- 27.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach erteilter Rechtsmittelbelehrung vom Verteidiger im Einvernehmen mit dem Mandanten erklärter Rechtsmittelverzicht, der gemäß § 273 Abs. 3 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll vorgelesen und genehmigt wird, entfaltet Beweiskraft und macht eine nachfolgende Revision unzulässig.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden und das Fehlen unzulässiger Beeinflussung der Willensentscheidung voraus.
Ein späterer Widerruf, ein nachträglicher Meinungswechsel des Verurteilten oder die Einschaltung eines anderen Verteidigers ist unbeachtlich, wenn zuvor ein eindeutiger und unwiderruflicher Verzicht erklärt worden ist.
Bei der Prüfung der Verständnismöglichkeit des Angeklagten können Sprachkenntnisse, längerer Aufenthalt im Bundesgebiet und frühere gerichtliche Erfahrungen als Indizien für eine ausreichende Einsichtsfähigkeit herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 4. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 192/97 vom 27. Mai 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ in ███ (Italien), wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 4. Oktober 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Revision ist wegen eines zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████, nach erteilter Rechtsmittelbelehrung „im Einvernehmen mit seinem Mandanten Rechtsmittelverzicht“. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teil (vgl. BGHSt 18, 257, 258; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 274 Rdn. 11 m. w. N.).
Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. April 1997 ausgeführt:
„Für die Behauptung des Verurteilten, er habe ‚nicht verstanden, worum es in der konkreten Situation ging‘, fehlt jeder Anhalt. Er lebt seit 1968 oder 1969 in der Bundesrepublik, war zeitweise mit einer Deutschen verheiratet und ist dem Akteninhalt zufolge der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Außerdem ist er 1982 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so dass er in gewissem Umfang gerichtserfahren ist. Schließlich hat Rechtsanwalt ██████ die Darstellung des Verurteilten nicht bestätigt. Gegen diese spricht letztlich, dass der Verurteilte, wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beobachtete, ‚während der Urteilsbegründung ... Zufriedenheit mit der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erkennen ließ‘. Dass der Verurteilte nach der Hauptverhandlung anderen Sinnes geworden ist und Rechtsanwalt [REDACTED] beauftragte, Revision einzulegen, ist ohne Belang. Der durch einen verhandlungsfähigen, in seiner Willensentscheidung nicht unzulässig beeinflussten Verfahrensbeteiligten eindeutig und zweifelsfrei erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar.“
Dem schließt sich der Senat an.
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