Aufhebung wegen fehlender Prüfung der Zueignungsabsicht bei schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/88
- Datum
- 14.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Qualifikation als Raub (§249 StGB) ist die Absicht zur rechtswidrigen Zueignung (Zueignungsabsicht) erforderlich; fehlt diese Absicht, scheidet der Tatbestand des Raubes aus.
Mittäterschaft beim Raub setzt die gemeinsame Zueignungsabsicht aller Beteiligten voraus; wer diese Absicht nicht teilt, kommt nur als Gehilfe in Betracht.
Ein Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§16 StGB) schließt den Vorsatz hinsichtlich der Zueignungsabsicht aus und kann die rechtliche Bewertung von Raub auf Nötigung ändern.
Der Revisionsgerichtshof darf eine Verurteilung nicht selbst abändern, wenn das erstinstanzliche Urteil offene Feststellungsfragen enthält und in einer neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen zu erwarten sind; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. Dezember 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 192/88 in der Strafsache gegen
1. LC Steluca, geborene ███ aus ████████, geboren am █ 1939 in MC (Jugoslawien),
2. Michael Nikolaus, aus SC______, geboren am ██ 1965 in SC,
wegen Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepäsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ in der Verhandlung, Richter am Landgericht C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. C____ aus ████ als Verteidiger für die Angeklagte LC,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen – gemeinschaftlich begangenen – schweren Raubes zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügen sie die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagte LC beanstandet zudem das Verfahren.
Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen erhoben die Angeklagte LC und ihr Ehemann als Eigentümer und Vermieter eines in der Zwangsversteigerung befindlichen Hausgrundstücks in TC am 21. Juli 1987 Räumungsklage gegen die Eheleute Michael und Birgit KC. Diese hatten in dem von ihnen zum Zwecke des späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbs angemieteten Haus bereits für 60.000 DM Umbauten vorgenommen und zahlten seit April 1987 keine Miete mehr. Am 23. Juli 1987 drangen die Angeklagten nachts gewaltsam in das Anwesen ein, um die Eheleute ███ durch Drohungen und Schläge einzuschüchtern und zum Auszug zu bewegen. Nachdem sie ihre Opfer unter Zuhilfenahme eines Schlagstocks bedroht und sodann gefesselt hatten, machte die Angeklagte LC ihnen deutlich, dass ihrem kleinen Kind nichts passieren werde, solange sie gehorchten.
„Die Angeklagten kamen jetzt auf die Idee, den Zeugen Geld abzunehmen“ (UA 9). Als die Angeklagte LC sich lautstark wegen der nicht gezahlten Miete beschwerte, in der Wohnung zunächst vergeblich nach Geld suchte und deswegen ihre Opfer anschrie, gab die völlig verängstigte Birgit KC aus Sorge um ihr Kind den Aufbewahrungsort preis. Die Angeklagte entwendete daraufhin aus dem Geldbeutel der Frau KC 500 DM, nachdem sie bereits vorher 60 DM aus einer Geldbörse des Michael KC genommen hatte. Anschließend flößten die Angeklagten ihren Opfern gewaltsam Alkohol ein und drohten,
„mit einer Rockerbande wiederzukommen, wenn sie nun nicht zahlen oder umgehend ausziehen würden“ (UA 10).
Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung u. a. folgendes fest (UA 14/15):
„Das Ziel der Angeklagten war es, die Zeugen ███ zu veranlassen, die Mietzahlung zu erbringen ███ und aus dem Haus zu verschwinden. Sie wollten dies dadurch erreichen, dass sie ihnen mit dem Einsatz von Gewalt deutlich machen wollten, dass es ihnen nicht gelingen würde, sich dem Zahlungsverlangen oder dem Räumungsbegehren in irgendeiner Weise zu entziehen.
Zum anderen hatte die gewaltsame Wegnahme des Geldes dazu noch den Erfolg, dass die Eheleute LC dadurch das ihnen ihrer Auffassung nach rechtmäßig zustehende erhalten würden. Beide mit der Wegnahme des Geldes verfolgten Ziele waren auch diejenigen des Angeklagten ██████.
Dabei ist es ... unmaßgeblich, dass der Angeklagte TC mit der Tat, wenn er auch nach deren Abschluss mit einem Teil der Beute belohnt worden ist, keine eigennützigen finanziellen Vorteile erstrebte, sondern lediglich seinen Freunden helfen wollte.“
Die Verurteilung beider Angeklagter wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes kann keinen Bestand haben.
Zu 1. (Revision der Angeklagten LC):
Gegen die Bejahung der objektiven Voraussetzungen des Raubes bestehen auch im Hinblick auf die fortwirkenden Drohungen gegen das Ehepaar und sein Kind (vgl. hierzu BGH NStZ 1982, 380), entgegen der Ansicht der Revision bei den hier festgestellten Tatumständen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagten LC kann jedoch – was das Landgericht nicht erörtert hat – die in § 249 StGB vorausgesetzte Absicht gefehlt haben, sich das aus den Geldbörsen der Eheleute ███ weggenommene Geld rechtswidrig zuzueignen, wenn sie sich berechtigt glaubte, zur Befriedigung eines bestehenden oder vermeintlichen fälligen Mietzahlungsanspruchs „von den Zeugen KC das gewaltsam zu nehmen, was diese ihr und ihrem Ehemann nicht freiwillig geben wollten“ (UA 15). Denn ein nicht rechtskundiger Täter, der sich zur gewaltsamen Durchsetzung eines derartigen Zahlungsanspruchs für befugt hält, wird häufig glauben, auf das gerade im Besitz seines Opfers befindliche Geld zugreifen zu dürfen. Ein solcher Irrtum würde einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 3; BGH NStZ 1988, 216); dann käme insoweit nur eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht. Der Senat kann nicht die vom Landgericht unterlassene rechtliche Prüfung dieser Frage nachholen und den Schuldspruch selbst ändern, da in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen möglich erscheinen und die Feststellungen im angefochtenen Urteil, wonach die Angeklagten „Geld oder geldwerte Dinge wegnehmen wollten, um die Eheleute LC für vermeintliches Unrecht schadlos zu halten“ (UA 13), auf einen lediglich das (vermeintliche) Selbsthilferecht betreffenden Verbotsirrtum hindeuten könnten.
Das Urteil unterliegt daher hinsichtlich der Angeklagten LC der Aufhebung, ohne dass es eines Eingehens auf die von ihr erhobene Verfahrensrüge bedarf. Für die neue Hauptverhandlung könnte sich allerdings die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Abklärung des von der Angeklagten behaupteten Krankheitszustandes zur Tatzeit empfehlen.
Zu 2. (Revision des Angeklagten ██████):
Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter eines schweren Raubes begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.
Bei Taten, die wie hier der Raub eine bestimmte Absicht voraussetzen, ist das Vorhandensein dieser Absicht Voraussetzung für die Täterschaft. Mittäter beim Raub kann daher nur sein, wer die Sache sich zueignen will (BGH StV 1986, 475; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 2). Da der Angeklagte ██████ durch die Tat keinen finanziellen Nutzen oder auch nur mittelbaren Vorteil im weitesten Sinne erstrebte, sondern lediglich seinen Freunden helfen wollte, hätte die Strafkammer seinen Tatbeitrag insoweit lediglich als Beihilfe werten dürfen. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten ██████.
In der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu prüfen sein, ob einer Verurteilung des Angeklagten als Gehilfe eines schweren Raubes nicht auch ein nach den bisherigen Feststellungen denkbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit der von der Mitangeklagten erstrebten Zueignung entgegensteht.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |