Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Hehlerei-Urteil verworfen; 'schweren' im Urteil gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 192/70
Datum
09.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei, Unterschlagung und Diebstahls ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die Anwendung gesetzlicher Beweisregeln zur Feststellung des Wissens und hält ergänzende Hinweise auf bedingten Vorsatz für unschädlich. Wegen gesetzlicher Neuregelung des § 243 StGB wird das Wort „schweren" aus der Urteilsformel gestrichen und das Urteil entsprechend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht kann gesetzliche Beweisregeln heranziehen, um das Wissen oder die Kenntnis von der strafbaren Herkunft einer Sache aus den Umständen zu erschließen.

2

Einsatzweise oder ergänzende Formulierungen in der Urteilsbegründung, die den Eindruck alternativer Rechtsbewertungen erwecken, sind unschädlich, wenn der Zusammenhang eindeutig die tatsächliche Feststellung der erforderlichen inneren Einstellung belegt.

3

Eine gesetzliche Neuregelung, die den Begriff des "schweren" Falls im Diebstahl betrifft, ist als Strafzumessungsvorschrift zu behandeln; das Vorliegen eines schweren Falls muss nicht in der Urteilsformel erscheinen, das Revisionsgericht hat die geänderte Rechtslage zu berücksichtigen und ggf. das Urteil zu berichtigen.

4

Fehlende ausdrückliche Feststellungen über die Beteiligung am Erlös sind unschädlich, wenn aus den übrigen Feststellungen ohne Zweifel ersichtlich ist, dass der Beteiligte einen Vorteil erwartete und erhalten hat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██████ aus ███████ III, den Autoverkäufer Egon geboren ██████████ 1930 in ██ ██ ████ wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Herlan bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 1969 wird verworfen. Jedoch wird im Urteilssatz das Wort „schweren“ gestrichen. An die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in sechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, in die eine frühere Strafe einbezogen worden ist. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Im Falle des von ██████ unterschlagenen und mit Hilfe des Angeklagten nach Holland verschobenen Ford 20 M (Fall 5 der Anklage) sagt das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe auf Grund der Umstände gewusst, dass das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt war. Im scheinbaren Widerspruch dazu heißt es dann in der Beweiswürdigung, der Angeklagte habe auf Grund gewisser, näher bezeichneter Umstände auf die strafbare Herkunft des Wagens schließen müssen, zumindest aber habe er insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Für sich allein könnten diese Ausführungen insofern rechtliche Bedenken erwecken, als aus ihnen nicht klar hervorgeht, ob das Landgericht das Wissen des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb unmittelbar oder mit Hilfe der gesetzlichen Beweisregel festgestellt oder ob es gar nur bedingten Vorsatz angenommen hat. Betrachtet man sie jedoch im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den übrigen Hehlereifällen, so wird deutlich, dass das Landgericht die Beweisregel angewendet hat. Seiner Ausdrucksweise, der Angeklagte habe auf die strafbare Herkunft schließen müssen, ähnlicher Form in den Feststellungen zum Fall 19 wiederkehrt, kann für sich allein nicht entnommen werden, dass das Landgericht etwa davon ausgegangen wäre, in Bezug auf die Kenntnis des Täters von dem strafbaren Vorerwerb genüge bereits Fahrlässigkeit. Der Satz, der Angeklagte habe „zumindest“ mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er trotz seinem Verdacht den Wagen nach Holland verkaufte, ist eine, im Hinblick auf die vorangegangene Feststellung des direkten Vorsatzes zwar überflüssige, aber unschädliche Hilfserwägung. Im Fall 19 hat das Landgericht den Hehlervorsatz ersichtlich unmittelbar festgestellt.

In den Fällen 19 und 23 fehlt zwar die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen beim Absatz der Fahrzeuge mitgewirkt hat. Nach Sachlage kann jedoch nicht der geringste Zweifel bestehen, dass er auch in diesen, wie in allen übrigen Fällen einen Anteil am Erlös erwartet und auch erhalten hat. Das Landgericht hat offensichtlich nur vergessen, dies hier besonders hervorzuheben. Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keine Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.

Der § 243 StGB in der Fassung des 1. StrRG enthält im Gegensatz zur bisherigen Fassung keine selbständigen Tatbestände, sondern bestimmt nur, wann ein „schwerer“ Fall des Diebstahls angenommen werden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Dass ein schwerer Fall einer Straftat vorliegt, braucht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Die Gesetzesänderung ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354a StPO). Der Senat hat daher das Wort „schweren“ im Urteilssatz gestrichen.

Da das Landgericht mildernde Umstände angenommen hat, hat sich der Strafrahmen nicht zu Gunsten des Angeklagten geändert.

Der Strafausspruch ist jedoch gemäß Art. 95 Abs. 3, 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen und zu Art. 89 Abs. 1 Nr. 3 ergänzen.

MeyerMayrSanders
BortzlerHürxthal