Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Erörterung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/59
- Datum
- 26.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für eine psychische Veranlagung des Täters ist das mögliche zusammenwirkende Gewicht dieser Veranlagung mit gleichzeitiger Alkoholeinwirkung auf das Hemmungs- und Steuerungsvermögen gerichtsfest zu erörtern; unterbleibt eine solche Erörterung, ist der Strafausspruch angreifbar.
Die Annahme voller Zurechnungsunfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB erfordert überzeugende Feststellungen; bloße Anhaltspunkte rechtfertigen nicht ohne weiteres die Feststellung der vollen Schuldunfähigkeit.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB bedarf einer ausdrücklichen Prüfung und Darlegung, inwieweit Verminderung des Steuerungsvermögens die Strafzumessung beeinflusst; unterbleibt dies, kann die Sanktion aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sein.
Stellt das Gericht verminderte Schuldfähigkeit fest, sind zugleich die Voraussetzungen und die Erforderlichkeit einer Sicherungsunterbringung nach §42b Abs.1 und 2 StGB zu prüfen; dies kann prozessuale Folgen für das weitere Verfahren haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Paderborn, 27. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm Sch. aus Bad [REDACTED], zur Zeit in [REDACTED], geboren am [REDACTED], dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 27. Januar 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Münster (Westf.) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der bisher unbestrafte, für sich allein lebende Angeklagte hat in der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1958 nach Alkoholgenuss (bis 2 ‰ Blutalkoholgehalt) seinen Bekannten, den Arbeiter Fritz J[REDACTED], nach einem letztlich durch den Angeklagten selbst veranlassten Wortwechsel erstochen. J[REDACTED] starb am 20. Juli 1958 auf Grund der erlittenen Verletzungen.
Das Schwurgericht hat mehrere Sachverständige gehört, unter anderem den Nervenfacharzt Dr. [REDACTED], dem der Angeklagte bereits als Patient bekannt war und der diesen außerdem im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren eingehend untersucht hat (16 UA). Der Tatrichter hat eine vom Angeklagten behauptete Notwehrlage und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint. Er hat indes auf Grund des bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegebenen mittleren Rauschs eine mögliche – nicht wesentliche – Hemmung mildernd berücksichtigt und ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beschränkt sich darauf, „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ zu rügen. Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung im Strafausspruch.
II. a) Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Dies gilt auch für die Verneinung voller Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB). Insoweit war die Revision zu verwerfen.
b) Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht hat nicht hinreichend erörtert, ob durch die beim Angeklagten an sich und offenbar auch zur Zeit der Tat vorhandene gewisse Übererregbarkeit zusammen mit der Alkoholeinwirkung möglicherweise sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war (§ 51 Abs. 2 StGB).
Der Angeklagte war noch vom [REDACTED] bis 14. Mai 1958 wegen Übererregbarkeit bei Dr. [REDACTED] in Krankenhausbehandlung gewesen, hatte diese aber vorzeitig abgebrochen (2 UA). Eine im Urteil bisher unterbliebene ausdrückliche Erörterung des möglichen Zusammenwirkens von Alkohol und Übererregbarkeit hätte umso näher gelegen, als die Tat aus dem Augenblick geboren zu sein scheint und in keinem Verhältnis zu den sie auslösenden Beweggründen steht.
Daher muss das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Es erschien angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Bemerkt sei abschließend, dass der Tatrichter zu einer besonderen Strafmilderung aus § 51 Abs. 2, § 44 StGB nicht genötigt wäre. Sollte das neu erkennende Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB eindeutig feststellen, so wäre die Erforderlichkeit einer Unterbringung zu prüfen (§ 42b Abs. 1 und 2 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Rotberg | Hoepner | Flitner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |