Revision: Aufhebung der Strafaussprech wegen unzureichender Anwendung des §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/56
- Datum
- 24.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit, des Charakters und der Anlagen des Täters voraus; bloße Wiederholung von Straftaten genügt nicht.
Bei Anwendung des § 20a StGB ist darzulegen, inwiefern frühere und gegenwärtige Straftaten innerlich zusammenhängen; bei Verschiedenheit der äußeren Erscheinungsformen muss die innere Verbindung näher begründet werden.
Taten, die als Gelegenheitstaten erscheinen oder in ihren Umständen wesentlich von früheren Vergehen abweichen, rechtfertigen ohne gesonderte Prüfung keine sichere Voraussage über künftige Gefährlichkeit.
Erhebliche Mängel in der Urteilsbegründung hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigen die Aufhebung des Strafaussprechs und die Zurückverweisung; damit entfällt die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorerst.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1906 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Januar 1956 im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Unter Freisprechung im Übrigen ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte bekämpft mit der Revision die Anwendung des § 20a StGB. Das Rechtsmittel ist somit in zulässiger Weise auf den Strafaussprach beschränkt. Es muss in diesem Umfang auch Erfolg haben.
Es genügt nicht, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass der Angeklagte die wiederholten Straftaten aus einem ihm innewohnenden verbrecherischen Hang begangen hat, der Beschwerdeführer durch Strafen nicht mehr abzuschrecken sei und er auch in Zukunft durch weitere Straftaten den Rechtsfrieden stören werde. In diesem Zusammenhang hatte das Landgericht sich außer mit den Taten des Angeklagten auch mit dessen Persönlichkeit, seinem Charakter und seinen Anlagen näher befassen müssen (BGH NJW 1953, 673 Nr. 16).
Davon abgesehen, weist die Urteilsbegründung Mängel auf, die zur Aufhebung des Strafaussprachs führen müssen.
Das Landgericht führt aus, der Angeklagte sei nach seiner ersten Verurteilung in schneller Folge rückfällig geworden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass hinsichtlich der alsdann folgenden drei Verurteilungen Zwischenräume von einem, drei und fast fünf Jahren zwischen der Verbüßung einer Strafe und der nachfolgenden Straftat liegen. Damit lässt sich die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei in schneller Folge rückfällig geworden, nicht ohne Weiteres vereinbaren.
Dass auch die jetzt zur Aburteilung kommenden Straftaten wie die früheren Verfehlungen des Angeklagten eine gleichgeartete innere Beziehung zum Wesen des Beschwerdeführers haben, also als Ausfluss ein und desselben Wesenszuges, nämlich seines verbrecherischen Hanges, anzusehen sind, hat das Landgericht lediglich mit den wiedergegebenen einleitenden Sätzen ausgesprochen. In allen rechtskräftig abgeurteilten Fällen ist der Angeklagte wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Nr. 3 StGB), teilweise auch damit in Tateinheit stehender Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB) bestraft worden. Deshalb spricht das Landgericht auch an einer anderen Stelle des Urteils von einem Hang zur Begehung von Sittlichkeitsverbrechen an Jugendlichen. So geartet sind die jetzt abzuurteilenden Straftaten nicht. Nun ist zwar für die Annahme des § 20a StGB nicht erforderlich, dass alle in Betracht kommenden Straftaten gleicher Art sind, ihrem inneren Ursprung nach derselben Gattung angehören oder dieselbe Richtung aufweisen. Auf den Hang zu Verbrechen an Kindern und Jugendlichen könnten auch die vorliegenden Straftaten unter Umständen zurückzuführen sein. Doch hätte dies das Landgericht wegen der Verschiedenheit des äußeren Erscheinungsbildes dieser Straftaten näher darlegen müssen. Es genügt hierfür nicht, wenn es ausführt, diese Taten blieben, auch wenn der Angeklagte keine besondere Aktivität dabei entfaltet habe, doch streng verwerflich, er habe sie gegen einen jugendlichen Menschen begangen.
Die Verfehlungen des Angeklagten, die das Landgericht als Vergehen gegen § 175 StGB gewürdigt hat, mussten aber auch kennzeichnende Bedeutung für die Gefährlichkeit des Angeklagten haben; sie mussten einen Rückschluss darauf zulassen, dass er sich auch künftig ein weiteres Mal an Kindern oder Jugendlichen vergehen werde. Das Besondere dieser Straftaten war aber, dass der 16-jährige Junge an den Angeklagten herantrat, um sich auf diese Weise Geld zu verdienen. Während der Beschwerdeführer in den früheren Fällen die Kinder und Jugendlichen zur Unzucht verleitet und verführt hat, ist er jetzt einer an ihn herangetragenen Versuchung erlegen. Unter diesen Umständen drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob es sich hier nicht doch um Gelegenheitstaten handelt, die eine sichere Voraussage für die Zukunft noch nicht gestatten. Auch damit hat sich die Strafkammer nicht befasst. Wenn sie ausführt, die bei den Straftaten hervorgetretene Willensschwäche und leichte Beeinflussbarkeit des Angeklagten schließe die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus, so ist das zwar richtig, besagt aber noch nicht, dass die neuen Straftaten nicht als Gelegenheitstaten angesehen werden könnten.
Die Revision muss daher zum Strafaussprach Erfolg haben. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
| Dr. Augustin | Seibert | ||
| Dr. Bauer |