Revisionen aufgehoben und Teilfreispruch aufgehoben: Zur Beweiswürdigung und Rücktritt beim unbeendeten Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/92
- Datum
- 04.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung eines Tötungsvorsatzes ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Vorsatz sprechenden Umstände geboten; einzelne Indizien können in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Gerichts begründen.
Bei einem unbeendeten Versuch führt freiwilliges Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung zum strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB; ein aktives Eingreifen zur Rettung ist nicht erforderlich.
Die rechtliche Würdigung muss erkennbar und zusammenhängend die Beteiligung des Beschuldigten an der Tatausführung berücksichtigen; eine getrennte isolierte Prüfung einzelner Indizien genügt nicht.
Bei der rechtlichen Beurteilung mehrerer gleichzeitig verwirklichter Tatbestände ist auf mögliche Konkurrenzverhältnisse (z. B. Tateinheit, Freiheitsberaubung) zu achten, da diese die Rechtsfolgen beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 22. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 191/92 vom 4. Juni 1992 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1992, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Nehm, Maatz, Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten ████,
Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten R█████████,
Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten S██████████,
██████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten T████ betrifft, auf die Revisionen der Angeklagten R█████████ und S██████████ und der Staatsanwaltschaft, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten T████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen (vom Vorwurf des versuchten Totschlags) freigesprochen. Die Angeklagten R█████████ und S██████████ hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu Freiheitsstrafen von je vier Jahren verurteilt.
Gegen das Urteil des Landgerichts richten sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde.
Nach den Feststellungen waren die infolge erheblicher Alkoholisierung vermindert schuldfähigen Angeklagten über das Verhalten des abwesenden Peter K███████████, der mit den Angeklagten R█████████ und T████ gemeinsam in einer Notunterkunft lebte, in heftige Wut geraten. Als der ebenfalls stark angetrunkene K███████████ zurückkehrte, versetzte ihm der Angeklagte T████ im Beisein des Angeklagten S██████████ mehrere Faustschläge ins Gesicht und stieß ihn mit dem Kopf gegen einen Schrank. Im weiteren Verlauf musste K███████████ auf Verlangen des Angeklagten ███ zur Belustigung der anderen Beteiligten „Hund spielen“. K███████████ unternahm einen Fluchtversuch; der Angeklagte S██████████ und der Angeklagte R█████████, der sich zwar überwiegend in einem anderen Raum aufhielt, über das Geschehen aber informiert war, versperrten ihm unaufgefordert den Weg. Als K███████████ etwa 20 Minuten später nach weiteren Misshandlungen ein zweites Mal flüchtete, fingen die Angeklagten R█████████ und ████████████ ihn auf der Straße ein. Sie brachten ihn in die Wohnung zurück und legten ihm, um einen weiteren Fluchtversuch zu verhindern, eine Plastikwascheleine als „Hundeleine“ um den Hals. K███████████ wehrte sich. Dadurch gerieten die Angeklagten R█████████ und S██████████ in noch größere Wut. R█████████ äußerte nun, dass er K███████████ „alle machen“ wolle. Er und S██████████ zogen K███████████ auf den Dachboden. Dort stellten sie ihn an einem Dachpfosten auf. ██ warf das freie Ende der Wascheleine, die ███████ immer noch um den Hals hatte, über einen Balken. Er zog kräftig daran, um ███████ „aufzubaumeln“ und so zu erdrosseln. Als die Wascheleine sich in einer Spalte des Balkens verklemmte und auf weiteres Ziehen riss, setzten sie ihr Vorhaben nicht fort und verließen den Dachboden. K███████████ überlebte.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten gegen den Teilfreispruch des Angeklagten T████ wendet.
Eine Beteiligung des Angeklagten T████ an dem Tötungsversuch zum Nachteil des K███████████ lehnt die Strafkammer mit der Erwägung ab, es sei nicht festzustellen, dass T████ den Tod des K███████████ gewollt habe. Zwar habe der Angeklagte T████, der selbst in dem Wohnzimmer der Notunterkunft geblieben sei, während die Angeklagten R█████████ und S██████████ zum Dachboden gezogen hatten, diesen nachgerufen: „Da hilft nur eins: aufhängen“.
Diese Äußerung des T████ gebe „aber für sich allein keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür her“, dass er den Tod des ████████ gewollt habe. Dagegen spreche, dass T████ sich um das weitere Geschehen nicht gekümmert und keine weiteren Anweisungen gegeben habe. Auch die von T████ später – als entdeckt wurde, dass K███████████ noch lebte – abgegebene Äußerung, es klappe nichts, man müsse alles selber machen, lasse „keinen zwingenden Schluss“ auf einen Tötungsvorsatz zu.
Diese Würdigung des Landgerichts ist rechtlich zu beanstanden, weil es sich unabhängig von möglicherweise überspannten Anforderungen an seine Überzeugungsbildung zur subjektiven Tatseite darauf beschränkt hat, Umstände, die nach seiner Auffassung auf einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ████ schließen lassen könnten, gesondert zu erörtern und getrennt voneinander auf ihren Beweiswert zu prüfen. Das genügt im Allgemeinen nicht. Einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Nachweis des Vorsatzes nicht ausreichen, können nämlich in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133). Dass eine solche Gesamtwürdigung, in die auch die intensive Beteiligung des Angeklagten T████ bei dem vorausgegangenen sich eskalierenden Geschehen hier hätte einbezogen werden müssen, vorgenommen worden ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
2. Soweit die Angeklagten S██████████ und R█████████ nicht wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes verurteilt worden sind, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zugunsten der beiden Angeklagten auf.
II. Die Revisionen der Angeklagten
1. Die Revision des Angeklagten T████ ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die von den Angeklagten R█████████ und S██████████ erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet. Ihre Rechtsmittel haben jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Verurteilung der Angeklagten R█████████ und S██████████ wegen gemeinschaftlich versuchten Totschlags kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen ließen die Angeklagten R█████████ und S██████████ „von ██ ab, als sie ihn wegen der fest verklemmten Leine nicht mehr höher ziehen und aufhängen konnten. Sie kehrten in die Wohnung zurück. K███████████ hatte zu dieser Zeit seine Hände noch zwischen Hals und Wascheleine; seine Füße berührten den Boden; seine Beine waren eingeknickt. Als eine weitere Tatbeteiligte, Frau E█████████████, kurz danach auf dem Boden nachsah, stand K███████████ noch mit der Schlinge um den Hals an dem Dachpfosten, seine Arme hingen jedoch jetzt am Körper herunter. Etwas später erfuhren die Angeklagten, dass die Wascheleine gerissen sei und K███████████ lebend auf dem Boden liege (UA 9, 10).
Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten als unbeendeten Totschlagsversuch. Es ist aber der Auffassung, das bloße Abstandnehmen reiche hier für einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, da die Angeklagten R█████████ und S██████████ K███████████ in einer extrem gefährlichen Lage seinem Schicksal überlassen hätten. Sie hatten gewusst, dass K███████████ sich in seiner Lage nicht selbst würde helfen können. Die unmittelbare Gefährdung des K███████████ ██ sei ihnen bekannt gewesen; deshalb hätten sie ihn aus seiner misslichen Lage befreien müssen (UA 16).
Diese Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. War der Totschlagsversuch der Angeklagten, wie die Strafkammer meint, unbeendet, so konnten sie schon allein durch freiwilliges Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung Straffreiheit erlangen. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten hier von dem unbeendeten Versuch nur durch aktives Tun mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten können, widerspricht § 24 Abs. 1 StGB.
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Eine auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkte Teilaufhebung, die die im Übrigen nicht zu beanstandende Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung unberührt lässt, kommt nicht in Betracht, weil die Strafkammer – nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht unbedenklich, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt – zwischen dem versuchten Totschlag einerseits und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung andererseits Tateinheit angenommen hat. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) könnte allerdings für das Konkurrenzverhältnis gleich schwerer Taten Bedeutung gewinnen.
3. Die neu erkennende Strafkammer wird auch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels des Angeklagten T████ zu entscheiden haben.
| Salger | Maatz | Tepperwien | |||
| Nehm | Tolksdorf |