Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) – Zurückverweisung wegen möglicher Verwechslung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/79
- Datum
- 07.06.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Nutzung von Beweismitteln, wenn der dem Gericht bekannte Sachverhalt deren Beiziehung nahelegt.
Die rechtliche Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags entbindet das Gericht nicht von seiner von Amts wegen bestehenden Pflicht, weitere für die Entscheidung erhebliche Ermittlungsquellen zu erschließen.
Besteht eine nicht bloß theoretische Möglichkeit, dass unberücksichtigte Ermittlungsakten die Identifizierungsfrage anders zu bewerten erlauben, darf der Tatrichter auf deren Einholung nicht verzichten.
Führt die Verletzung der Aufklärungspflicht zu der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung in zentralen Tatfragen, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 16. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 191/79 in der Strafsache gegen Helmuth Alfred Ch ███ aus ███, geboren am ████ 1936 in █████████ (ČSR), wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht C___, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███████ als Verteidiger, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 1978 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
1. Die Revision beanstandet in zulässiger Weise, dass das Landgericht es unterlassen hat, den Gründen für die Verwechslung des Angeklagten mit dem Täter eines Bankraubes im Ermittlungsverfahren 6 Js 5405/78 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kaiserslautern nachzugehen und mindestens diese Ermittlungsakten beizuziehen. Schon mit dem entsprechenden Beweisantrag während der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer eindeutig das Ziel verfolgt, darzutun, dass er auch im vorliegenden Fall verwechselt worden sei (UA 14). Das ist auch das unzweifelhafte Anliegen seiner zwar nicht auf die fehlerhafte Ablehnung dieses Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO), wohl aber auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Verfahrensrüge.
a) Der die Tat bestreitende Angeklagte ist im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung durch die Zeugen ████, ███ und ██ als Täter des den Gegenstand der Anklage bildenden Banküberfalls vom 7. Februar 1977 in ██████████ identifiziert worden. Das Gericht ist den Aussagen der beiden Zeugen, die den Täter am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gesehen haben, gefolgt. Es hat
den Antrag des Angeklagten abgelehnt, *„zum Beweis dafür, dass bei der StA Kaiserslautern gegen den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (Bankraub) ermittelt wurde und der wahre Täter dem Angeklagten ähnlich sieht, jedoch bei einer Gegenüberstellung geklärt wurde, dass der Angeklagte nicht der Täter war“*, die Akten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern 6 Js 5405/78 beizuziehen und Oberstaatsanwalt D___, Kaiserslautern, als Zeugen zu vernehmen. Die Ablehnung des Beweisantrages hat es darauf gestützt, dass die behaupteten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden könnten.
Zur Begründung seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen ███████ und ███ hat die Strafkammer u.a. ausgeführt: Die Zeugen hätten im Ermittlungsverfahren die zahlreichen Lichtbilder, die ihnen vorgelegt worden seien, jeweils sorgfältig geprüft und seien nie einem Irrtum unterlegen. Auch bei Gegenüberstellungen mit als Täter in Betracht kommenden anderen Personen hätten sie bis zum Gegenüberstellungsversuch mit dem Angeklagten immer erklärt, der Täter befinde sich nicht darunter. Dass der Angeklagte öfters mit einer Person verwechselt wurde, die hessischen Dialekt spreche, mindere den Beweiswert der Zeugenaussagen nicht, da nicht feststehe, dass der Täter des Banküberfalls diese Mundart gesprochen habe, und es auch nicht ungewöhnlich sei, dass Menschen einander ähnlich sähen und dass Verwechslungen vorkämen. Insgesamt gesehen seien dafür, dass die Zeugen den Angeklagten mit einer ähnlich aussehenden Person verwechselt hätten, keine Anhaltspunkte vorhanden (UA 13/14).
b) Diese Überzeugungsbildung der Strafkammer ist unter Verletzung der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Aufklärungspflicht des Gerichts zustande gekommen. In der Regel verletzt zwar ein Tatrichter, der sich schon aufgrund der erhobenen Beweise eine feste Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Beweistatsache gebildet hat, die Aufklärungspflicht nicht, wenn er dazu keine weiteren Beweise mehr erhebt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 52). Etwas anderes gilt aber in Fällen, in denen ein Beweismittel ungenutzt geblieben ist, obwohl der dem Gericht bekannte Sachverhalt zu dessen Benutzung drängte oder diese mindestens nahelegte (BGHSt 3, 169, 175; 10, 116, 119; 23, 176, 187/188). Diese dem Gericht von Amts wegen obliegende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit besteht auch dann, wenn ein entsprechender Beweisantrag rechtlich fehlerfrei abgelehnt werden konnte (BGHSt 10, 116, 118; Gollwitzer aaO Rdn. 42).
Hier ist die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen. Es lag nach dem Vorbringen des Angeklagten zumindest nahe, die Ermittlungsakten aus Kaiserslautern beizuziehen, um letzte Zweifel an seiner Täterschaft auszuräumen. Die Überzeugung des Gerichts, dass die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen K___ und ███ zweifelsfrei sei, durfte nicht zu einem Verzicht auf das weitere Beweismittel führen. Denn selbst wenn die Zeugen bei den zahlreichen Lichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren nie einem Irrtum unterlegen sind, besagt das nicht, dass der Beschuldigte im Verfahren 6 Js 5405/78 dem Angeklagten ähnlicher sah als die bisherigen Vergleichspersonen und auch von den bisher so sicheren Zeugen mit dem Angeklagten verwechselt werden konnte. Diese denkbare und nach dem Vorbringen des Angeklagten nicht nur theoretische Möglichkeit ließ sich nicht durch allgemeine Erwägungen ausschließen. Eine verlässliche Entscheidungsgrundlage konnte hier erst nach einem Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und möglicherweise nur durch eine weitere Gegenüberstellung gewonnen werden. Die Ausschöpfung dieses zusätzlichen Beweismittels musste sich auch deshalb aufdrängen, weil den Zeugen ████████ und ███ Lichtbilder des Angeklagten erst mehr als sieben Monate nach der Tat vorgelegt worden sind und die Wahlgegenüberstellung mit ihm wegen unzureichender Vorbereitung missglückt war (UA 8/9).
2. Da nicht auszuschließen ist, dass eine Beiziehung der Ermittlungsakte 6 Js 5405/78 der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu einer anderen Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten als Täter des Banküberfalls geführt hätte, beruht auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO auch seine Verurteilung. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es danach nicht mehr an.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Spiegel | Engelhardt |