Wiedereinsetzung verworfen, Revision wegen Offensichtlicher Unbegründetheit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/73
- Datum
- 15.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung der Urteilsabschrift an den Pflichtverteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO ist wirksam und setzt die einmonatige Frist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO in Lauf.
Die nachträgliche Zustellung einer in fremder Sprache abgefassten Urteilsausfertigung an den Angeklagten entfaltet keine verfahrensrechtliche Wirkung gegenüber der wirksamen Zustellung an den Verteidiger (vgl. § 37 Abs. 2 StPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass mit dem Wiedereinsetzungsgesuch zugleich die versäumte Prozesshandlung in wirksamer Weise nachgeholt wird; fehlt die Nachholung, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.
Eine strafrechtliche Verfolgung in Deutschland ist durch eine zuvor erfolgte ausländische Verurteilung nicht ausgeschlossen; nach § 60 Abs. 3 StGB ist eine im Ausland vollstreckte Strafe bei der Strafzumessung anzurechnen.
Bei der Strafzumessung sind Nachteile, die der Angeklagte infolge einer im Ausland verbüßten Strafe erlitten hat, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; dies kann zu mildernder Berücksichtigung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. August 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Kadir ███ aus ███████, geboren am ██ 1933 in ███ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1973 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten einstimmig
Tenor
I. Die Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten vom 7. Dezember 1972 und 27. Februar 1973 werden verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. August 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht bewilligt werden.
Die Zustellung des Urteils am 9. November 1972 an den damaligen Pflichtverteidiger war wirksam (§ 145a Abs. 1 StPO). Durch sie ist die einen Monat betragende Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt worden (§ 345 Abs. 1 StPO). Der erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 30. Januar 1973 bewirkten Zustellung einer in türkischer Sprache abgefassten Urteilsausfertigung an den Angeklagten selbst kommt, auch im Hinblick auf § 37 Abs. 2 StPO, keine verfahrensrechtliche Bedeutung zu (BGHSt 22, 221, 223).
Als der Verteidiger mit seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1972, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, erstmals eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragte, war die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen, der Angeklagte hatte sie nicht „versäumt“. Jedenfalls ist es für die Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs unerlässlich, dass mit dem Gesuch zugleich die versäumte Handlung nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 StPO).
In dem Schriftsatz vom 27. Februar 1973, mit dem der neue Pflichtverteidiger seinerseits das Wiedereinsetzungsgesuch wiederholt hat, ist aber keine bisher versäumte Prozesshandlung in wirksamer Weise nachgeholt. Mit dem in diesem Schriftsatz gemachten Vorbringen, die beiden Zeugen ██ und █████ hätten in der Hauptverhandlung gegen ███ ████████, also am 27. Februar 1973, etwas anderes bekundet als in der damaligen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ██████, wird nicht behauptet, dem Landgericht sei im Verfahren gegen █████ irgendein Verfahrensfehler unterlaufen.
Eine Verletzung sachlichen Rechts und der vermeintliche Verbrauch der Strafklage sind schon im Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Dezember 1972 in zulässiger und wirksamer Weise gerügt.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; die Revision ist offensichtlich unbegründet.
Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 13. April 1973 bei.
Dass der Durchführung eines Strafverfahrens vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Täter wegen einer Straftat, für die nach den §§ 3 ff. StGB das deutsche Strafrecht gilt, der Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegensteht, wenn der Täter wegen derselben Tat von einem ausländischen Gericht schon abgeurteilt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 12, 62, 66). Davon ging auch der frühere § 7 StGB und geht jetzt der § 60 Abs. 3 StGB aus. Allerdings muss dieser Vorschrift zufolge auf die neue Strafe die ausländische, soweit sie vollstreckt ist, angerechnet werden; nur das ist, entsprechend auf den Fall einer ausländischen Verurteilung abgewandelt, der von der Revisionsbegründung angeführten Entscheidung BVerfGE 21, 378 zu entnehmen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht die Nachteile, die der Angeklagte auf Grund der im Falle II 1 der Urteilsgründe abgewandelten Tat in Bulgarien erlitten hat, in einer dem § 60 Abs. 3 StGB gerecht werdenden Weise bei der Strafzumessung weitgehend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 45).
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
| Bärtzle | Spiegel |