Revision gegen Verurteilung wegen Untreue und Urkundenfälschung erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/62
- Datum
- 12.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich im Kern gegen tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung richtet, ohne einen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen.
Eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung eines mit Kassen- und Kreditüberwachungsaufgaben betrauten Funktionsträgers kann bereits darin liegen, dass er eine Überschreitung eingeräumter Kreditgrenzen fortlaufend zulässt und den wahren Schuldenstand gegenüber den Organen des Rechtsträgers verschleiert.
Die Ursächlichkeit einer treuwidrigen Pflichtverletzung für eine Vermögensgefährdung wird nicht dadurch beseitigt, dass andere Organe des Rechtsträgers die Gefahrenlage bei Kenntnis oder Mitverursachung nicht abwenden; ein mögliches Mitverschulden Dritter lässt die Verantwortlichkeit des Pflichtigen unberührt.
Ein behaupteter Aufklärungsmangel liegt nicht vor, wenn das Tatgericht die Einlassung des Angeklagten aufgrund tragfähiger Beweiswürdigung als widerlegt ansieht und sich ein weiteres Beweismittel nach der Bedeutung der behaupteten Tatsache für die Überzeugungsbildung nicht aufdrängen musste.
Täuscht der Täter einem Anleger durch Unterlagen und Bestätigungen vor, der Rechtsträger der Kasse sei sein Vertragsgegner, und verwendet er sodann ausgezahlte Gelder für eigene Zwecke, kann dies den Tatbestand der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████ ██████ ███ ████, geboren am ██ ██ in ██, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat am 12. Oktober 1962 in der Sitzung teilgenommen: Staatsanwalt: Oberstaatsanwalt Dr. See, als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Justizbeamter:
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. September 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000,— DM, ersatzweise für je 50,— DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Die Revisionsangriffe sind zum überwiegenden Teil unzulässig. Sie richten sich vor allem gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Lediglich in den Fällen BCD-Holzbau und █████████ sieht der Senat sich zu näherer Erörterung veranlasst.
1. Der Angeklagte hatte vor dem Kriege bei der Spar- und Darlehenskasse ██████████ eine Banklehre durchgemacht. Im Jahre 1954 war er zum Rendanten der Kasse bestellt worden. Die Kasse ist eine Spar- und Kreditkasse im Verbande ländlicher ██████████████████ der Provinz ███ Raiffeisen e.V. in ██ ██. Nach § 14 der Satzung war der Rendant Organ der Genossenschaft neben dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung. Er hatte nach § 9 der Dienstanweisung die Kassen- und Buchführung, die Aufbewahrung der Bestände, Urkunden, Akten und Bücher sowie die schriftlichen Arbeiten der Genossenschaft gewissenhaft und sorgfältig unter Beachtung der Bestimmungen der Geschäftsordnung und nach den Anordnungen des Vorstandes zu besorgen. Er unterstand dem Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, unmittelbar. Nach § 15 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Genossenschaft war der Angeklagte in erster Linie dafür verantwortlich, dass die den Kunden der Kasse eingeräumte Kreditsumme nicht überschritten wurde.
Die Firma BCD-Holzbau war gezwungen, bei der Kasse Kredit in Anspruch zu nehmen. Sie hatte ihn bis zur Höchstgrenze von 25.000,— DM eingeräumt erhalten. Die Gewährung höheren Kredits war nach der Satzung der Kasse nicht möglich. Da der Firma BCD-Holzbau 25.000,— DM als Kredit nicht ausreichten, gewährte die Kasse mit Zustimmung ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats von 1954 ab der Schwesterfirma ████ GmbH, die zu dieser Zeit jedoch nicht mehr arbeitete, ebenfalls Kredit in Höhe von 25.000,— DM. Die Organe der Kasse waren sich hierbei darüber im Klaren, dass dieser Kredit wirtschaftlich ausschließlich der Firma BCD-Holzbau zugute kam.
Der Firma reichte jedoch auch dieser Kredit nicht aus. Infolgedessen überzog sie im Laufe des Jahres 1955 das Konto immer mehr. Am 14. Mai 1956 belief sich ihr Debetsaldo bei der Kasse auf 85.310,— DM. In den von der Kasse zum Abschluss eines jeden Vierteljahres an den Verband ländlicher Genossenschaften in ███ zu richtenden Kreditanzeigen, in denen diejenigen Bankkonten einzeln aufzuführen waren, die den ihnen bewilligten Höchstkredit überzogen hatten, wurde vom Raiffeisen-Verband bereits im Prüfungsbericht vom 18. März 1955 die Verwaltung der Kasse aufgefordert, das Konto ███ scharf zu beobachten. Diese Aufforderung wurde im Prüfungsbericht vom 8. Juni 1956 verstärkt wiederholt. In dem vom Angeklagten entworfenen und von Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Antwortschreiben vom 3. August 1956 wurde versichert, das laufende Konto der ███ sei erheblich zurückgeführt und werde sich in Kürze im Rahmen des bewilligten Kredits bewegen, es werde laufend beobachtet und der Eingang der Abtretungen schärfster Überwachung unterliegen. Gleichwohl stieg die Schuld in den folgenden Monaten. Bei einer vom 27. November 1956 bis 8. Dezember 1956 stattfindenden Sonderprüfung des Raiffeisen-Verbandes wurde am 28. November 1956 der Betrag von 113.238,— DM als Debetsaldo festgestellt.
In der Vorstandssitzung vom 22. November 1956 gab der Angeklagte den derzeitigen Schuldenstand wissentlich falsch mit 68.947,63 DM an. Er wollte den wahren Kontenstand verheimlichen, damit das Ausmaß der von ihm geduldeten Kontenüberziehung nicht offenbar werde. Um den Kontenstand zu drücken, ließ er in der Folgezeit bei einer Reihe von Bargeldabhebungen der Firma ███ die an diese ausgezahlten Beträge nicht verbuchen. Ferner führte er dem Vermögen der Kasse zum Ausgleich Beträge in gleicher Höhe zu, die er aus sog. „schwarzen Geldern“ entnahm. Diese waren ihm nach seinen Angaben von Bankkunden zur Ausleihung zur Verfügung gestellt worden. Die Auszahlungsquittungen der Firma BCD nahm der Angeklagte persönlich an sich. Insgesamt ließ er der Firma ███ auf diese Weise von 20. November 1956 bis 25. Mai 1957 42.000,— DM zukommen. Von dieser Handhabung hatten weder die Vertretungs- und Aufsichtsorgane der Kasse noch die Firma BCD Kenntnis.
Trotz dieser Maßnahmen des Angeklagten stieg die Schuld der Firma BCD weiter an. Die vom Angeklagten in der Kreditanzeige vom 31. Dezember 1956 und in der Aufsichtsratssitzung vom 14. Februar 1957 angegebenen Beträge von 80.081,— DM und 85.081,— DM waren zu niedrig. Auch hier gab der Angeklagte die niedrigeren Beträge deshalb an, um den Vorstands- und Aufsichtsorganen den wahren Kontenstand zu verheimlichen. Er betrug am 31. Dezember 1956 109.101,— DM. Am 14. Februar 1957 und am 22. Februar 1957 beschlossen der Aufsichtsrat und der Vorstand einen Rückführungplan bezüglich des Kontos BCD-Holzbau, auf dessen Einhaltung der Vorstand im März 1957 nochmals hinwies. Trotz dieser Anweisung duldete der Angeklagte ein weiteres Anwachsen der Schuld der █████. In der Kreditanzeige vom 31. März 1957 gab er den Stand wissentlich falsch mit 43.152,— DM an, um die Vorstands- und Aufsichtsorgane der Kasse zu täuschen. Tatsächlich hatte, wie der Verbandprüfer feststellte, das Konto am 4. Mai 1957 einen Schuldenstand von 151.528,— DM erreicht.
Mitte bis Ende 1957 wurde dem Angeklagten die Führung der Konten der Firma ███ ██████████ entzogen. Sie wurde dem stellvertretenden Rendanten ████████████ übertragen. Dieser durfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Vorstandsmitglieds über weitere Geldhergaben befinden. Trotz dieser Maßnahme stieg der Schuldenstand der Firma ███ in der Folgezeit weiter an. Er erreichte am 30. Juni 1957 162.304,— DM, am 30. September 1957 201.019,50— DM und fiel am 31. Dezember 1957 auf 136.072,— DM. Im Frühjahr 1958 wurde über das Vermögen der Firma BCD das Vergleichsverfahren eröffnet.
2. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Strafkammer diesen Sachverhalt dahin, der Angeklagte habe durch die falschen Angaben über den Kontenstand und die sonstige Verschleierung des wahren Schuldenstandes der Firma ███ durch Zahlung der aus dunklen Quellen stammenden 42.000,— DM seine Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft vorsätzlich verletzt und dadurch eine Vermögensgefährdung herbeigeführt. Dabei sei es, so führt das Landgericht aus, unerheblich, ob der amtierende Vorstand der Kasse bei Kenntnis des wahren Konto- und Schuldenstandes der Firma BCD gleichwohl nicht zu Maßnahmen gegriffen hätte, die ein weiteres Anwachsen des Schuldensaldos von November 1956 an verhindert hätten. Denn für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten sei nur maßgebend, dass seine Treuepflicht nicht gegenüber dem Vorstand, sondern gegenüber der Genossenschaft als solcher bestanden habe. Eine etwaige Pflichtwidrigkeit des Vorstands könne nicht die Ursächlichkeit des treuwidrigen Verhaltens des Angeklagten für eine Vermögensgefährdung der Kasse ausschließen, vielmehr müsse der Angeklagte sich so behandeln lassen, als ob der Vorstand bei Kenntnis des wahren Konto- und Schuldenstandes der Firma BCD wie ein ordentlicher Kaufmann die erforderlichen und wirksamen Maßnahmen gegen ein weiteres Anwachsen des Schuldensaldos getroffen hätte.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf die Feststellung der Strafkammer, dass auch der Vorstand der Kasse bei Kenntnis des wahren Konto- und Schuldenstandes der BCD nicht zu Maßnahmen gegriffen hätte, die ein weiteres Anwachsen des Kontos verhindert hätten, und will damit offenbar geltend machen, seine Handlungsweise sei für den Vermögensschaden nicht ursächlich gewesen.
Das aber ist rechtlich unzutreffend. Denn gleichgültig, ob durch Täuschungshandlungen des Angeklagten der Schaden vergrößert worden ist oder nicht, so hat der Angeklagte der Genossenschaft jedenfalls schon dadurch Nachteile zugefügt, dass er die Überziehung der zulässigen Kreditgrenze laufend zugelassen hat. Aus welchem Grunde der Vorstand nicht oder nicht genügend eingriff, ist unerheblich, da der Angeklagte für den bereits durch ihn als Rendant selbständig angerichteten Nachteil verantwortlich ist. Das wirkliche oder gedachte Verhalten des Vorstands der Genossenschaft ändert hieran nichts. Auch dann, wenn der Vorstand selbst – sei es aus Unfähigkeit oder Nachlässigkeit oder gar Böswilligkeit – zur Vermögensgefährdung der Genossenschaft pflichtwidrig beigetragen hätte, indem er von sich aus nichts unternahm, um die vom Angeklagten geschaffene Gefahrenlage auszuräumen, so wäre diese doch im Wesentlichen vom Angeklagten durch Verletzung der ihm selbständig obliegenden Rendantenpflichten hervorgerufen worden. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten wird durch die etwaige Nichtabwendung seiner schädlichen Folgen seitens des Vorstandes nicht beseitigt. Dass der Vorstand bei dieser Sachlage sich an der Vermögensgefährdung der Genossenschaft möglicherweise mitschuldig gemacht hat, ist auf die Schuldfrage beim Angeklagten ohne Einfluss.
Der Angeklagte ist daher auch in diesem Fall zu Recht verurteilt worden.
II. Im Fall █████████
1. Der Invalide █████████, ein geistig schwerfälliger und geschäftlich unerfahrener Mann, hatte durch einen Erbfall 43.000,— DM erhalten. Er wollte von den Zinsen seines Vermögens leben und suchte deshalb Möglichkeiten, sein Geld günstig anzulegen. Aus diesem Grunde besprach er sich mit dem Angeklagten, dem er volles Vertrauen schenkte, und fragte ihn, wo er das Geld am besten zu einem Zinssatz von 8 % anlegen könne. Der Angeklagte erklärte ihm, auf einem normalen Sparkonto der Spar- und Darlehenskasse █████ könne nur ein Zinssatz von höchstens 4 1/2 % gewährt werden, es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein „Sonderkonto“ einzurichten, dann könnten 8 % Zinsen gezahlt werden, da die Kasse in diesem Fall mit dem Geld auf lange Sicht arbeiten könne. Damit war █████████ einverstanden. Er kam mit dem Angeklagten überein, einen Betrag von 20.000,— DM von seinem laufenden Konto abzuheben und diesen Betrag auf ein solches „Sonderkonto“ bei der Kasse ██████████ einzuzahlen. Zu diesem Zweck ließ der Angeklagte von zwei Auszahlungsquittungen über je 10.000,— DM ██████████████ und gab ihm ein sog. „Kontogegenbuch“ mit dem Aufdruck „Kontobuch Spar- und Darlehenskasse █████ eGmbH“, das er mit der Aufschrift „Sonderkonto“ versehen hatte. Im Buchungsteil hatte der Angeklagte den Betrag von 20.000,— DM eingetragen und die Spalte „Quittung“ mit zwei Unterschriften versehen. Auf Grund der beiden Quittungen ließ sich der Angeklagte am Schalter der Kasse den Betrag von 20.000,— DM auszahlen und verwandte ihn für eigene Zwecke.
█████████ erzählte hierauf dem Rechtsanwalt Dr. ██████ in █████, er habe sein Geld zu einem Zinssatz von 8 % bei der Kasse angelegt. Dr. ██████ ließ sich die Zinszusage von █████████ bestätigen. Auf sein Verlangen stellte der Angeklagte auf einem Geschäftsbogen der Kasse ein Bestätigungsschreiben aus über den „zurück an Spar- und Darlehenskasse ██ auf dem █████████“. Darin setzte er in Schreibmaschine dazu: „Hubert ██“. Das Schreiben, in dem es sinngemäß hieß, Herrn █████████ werde bestätigt, dass er einen Zinssatz von 8 % für den von ihm eingezahlten Betrag von 20.000,— DM erhalte, versah der Angeklagte mit dem Stempel der Kasse und seiner Unterschrift.
2. Der Angeklagte gibt eine völlig andere Darstellung des Falles █████████. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens erklärt er, er habe deutlich zum Ausdruck kommen lassen, dass nicht die Kasse Darlehensnehmerin sei. Über den Aufdruck des benutzten Vordrucks der Kasse habe er die Worte gesetzt „Hubert ██ in Firma“. Ferner habe er den Zinssatz von 8 % nur bis zum 31. Dezember 1957 zugesagt. Schließlich habe er auch keinen Stempel der Kasse unter das Bestätigungsschreiben gesetzt. Diesen Stempel müsse seine Sekretärin ███████████████, der er das Schreiben diktiert habe, von sich aus und ohne sein Wissen aufgedruckt haben. Da das Landgericht dies hätte aufklären können und müssen, habe es seine Aufklärungspflicht verletzt.
3. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat auf Bl. 77/78 UA im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet und auf welche Beweismittel sie die getroffenen Feststellungen stützt. Danach beruht ihre Überzeugung, dass der Angeklagte in █████████ die Auffassung hervorgerufen hat und █████████ wollte, die Kasse sei dessen Vertragsgegner, einmal auf der Aussage des Zeugen █████████, ferner aber und vor allem auf den „überzeugenden, völlig glaubwürdigen und █████████ Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. ██████“.
Nach dessen Aussage stehe fest, so heißt es im angefochtenen Urteil, dass █████████ ihm im Juni/Juli 1957 erklärt habe: „Er habe sein Geld mit einem Zinssatz von 8 % bei der Spar- und Darlehenskasse angelegt.“
Als weiteren Umstand für die Richtigkeit ihrer Ansicht, nämlich dass der Angeklagte dem █████████ vortäuschen wollte, die Kasse sei seine Darlehensschuldnerin, wertet die Kammer die Übergabe des „Kontobuches“ an █████████ durch den Angeklagten mit der Aufschrift „Sonderkonto“. Besonderen Wert legt die Strafkammer hierbei auch darauf, dass der Angeklagte im Quittungsteil mit zwei verschieden aussehenden Unterschriften unterzeichnet habe. Diese Tatsache sieht sie ebenfalls auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. ██████ für erwiesen an, der sich nicht nur an die voneinander abweichenden Schriftbilder und Schriftmittel erinnerte, sondern auch daran, dass er dem Angeklagten diese Tatsache im Jahre 1958 vorgehalten und dieser dann einen offensichtlich unwahren Erklärungsversuch gemacht und seine scharfe Zurechtweisung hingenommen habe. Der Zeuge Dr. ██████ habe auch – so heißt es weiter in der Begründung des angefochtenen Urteils – eindeutig bekundet, dass dem Firmenvordruck auf dem Bestätigungsschreiben nur der Name „Hubert ██“ gestanden habe ohne den Zusatz „in Firma“ und dass eine zeitliche Begrenzung der Zinsverpflichtung nicht in dem inzwischen verbrannten Bestätigungsschreiben enthalten gewesen sei. Auf Grund dieser Bekundung hält das Landgericht die gegenteilige Aussage der Ehefrau des Angeklagten hinsichtlich des Zusatzes „in Firma“ und der zeitlichen Begrenzung der Zinsverpflichtung für widerlegt.
Gegenüber diesen Hauptgründen für die Überzeugungsbildung der Strafkammer spielt die von ihr in der Begründung des angefochtenen Urteils nur am Rande behandelte Tatsache des Stempelaufdrucks ersichtlich keine Rolle. Sie bezeichnet die Einlassung des Angeklagten insoweit, weil sie durch die Aussagen der Zeugen █████████ und vor allem Dr. ██████ völlig überzeugt ist, als „offensichtlich falsche Schutzbehauptung“. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer die Benutzung des von Beschwerdeführer in diesem Verfahren jetzt angegebenen Beweismittels nicht aufzudrängen.
Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.
| Rotbere | Wilms | Birtzler | |||
| Martin | Flitner |