Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 191/59
Datum
26.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte H. wurde wegen Beihilfe zum Meineid zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Revision wurde verworfen. H. hatte einen Zeugen benannt, der vor Gericht unwahre Angaben machte und den Eid leistete; H. wusste nach Auffassung des Gerichts, dass der Zeuge zuvor die Tatsachenverbindung verleugnete. Das Landgericht sah darin eine Pflichtverletzung zur Verhinderung des Meineids. Verfahrens- und pauschal vorgetragene Sachrügen der Revision blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Meineid liegt vor, wenn jemand willentlich ein Verhalten fördert oder ermöglicht, durch das ein Zeuge eine wissentlich falsche eidliche Aussage leistet, oder wenn er trotz Erkenntnis einer konkreten Gefahr der Falschaussage nicht einschreitet.

2

Wer als Partei oder Beteiligter eine falsche oder irreführende Darstellung in den Verfahrensverlauf einführt und dadurch die Möglichkeit schafft, dass ein Zeuge diese Behauptung unter Eid bekräftigt, kann sich wegen Beihilfe zum Meineid strafbar machen.

3

Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn sie nicht inhaltlich ausgeführt werden; pauschale oder nicht substantiiert begründete Rügen bleiben nach § 344 Abs. 2 StPO ohne Beachtung.

4

Das Berufungs- oder Revisionsgericht setzt die vom Tatgericht getroffenen Würdigungen von Zeugenaussagen und die dort ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Überzeugung nur zurück, wenn Rechtsfehler vorliegen oder die Darstellung der Tatsachen den gesetzlichen Anforderungen an Feststellungen nicht genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den städtischen Angestellten Werner H. ████ aus ████████████, geboren am 0. ██ ██ in ████, wegen Beihilfe zum Meineid,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Januar 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der infolge einer schweren Kriegsverletzung blinde und einarmig amputierte, aber auch an der anderen Hand verletzte Angeklagte H. ist wegen Beihilfe zum Meineid zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der bereits rechtskräftig wegen Meineids abgeurteilte Angeklagte Br. hat in dem Ehescheidungsverfahren 4 R 217/57 des Landgerichts in Essen, das der Angeklagte ████ im November 1957 gegen seine zweite Ehefrau angestrengt hatte, wahrheitswidrige Bekundungen gemacht und diese auch beschworen. Hierzu ist es im einzelnen wie folgt gekommen:

Br. kannte die Ehefrau des Angeklagten seit langer Zeit. Zu Anfang des Jahres 1957, als zwischen den Eheleuten █████ bereits erhebliche Spannungen bestanden, traf er sie in der Gaststätte ██ in ██████████, setzte sich zu ihr an den Tisch und unterhielt sich mit ihr. Er hat sie nicht nach Hause begleitet und sie auch danach nicht mehr wiedergesehen. Zu ehebrecherischen Beziehungen zwischen den beiden ist es niemals gekommen.

Im Herbst 1957 erzählte Br. seinem Arbeitskameraden ███████ gelegentlich eines Gesprächs von seinem Zusammentreffen mit der Ehefrau H. in einer Gastwirtschaft, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Art und Weise seiner Beziehungen zu Frau █████ in gewissem Sinne übertrieben darstellte, so dass Wi. annahm, zwischen Br. und der Ehefrau ███ sei es zum Ehebruch gekommen. In ähnlicher Weise berichtete ████████ dem Angeklagten H., der daraufhin die Scheidungsklage erhob.

Im November 1957 wurde zwischen █████████ und H. in dessen Wohnung über die Beziehungen des Angeklagten ███████ zu der Ehefrau █████ gesprochen. Dabei wurde Alkohol getrunken.

In dem Ehescheidungsverfahren █████ gegen ███ benannte der Angeklagte H. den Mitangeklagten Br. als Ehebruchszeugen. Einen Tag vor dem Termin, in dem Br. vernommen werden sollte, besuchte dieser abends den Angeklagten ███. ██ war zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon stark angetrunken. Sie nahmen in einer Wirtschaft einige Gläser Bier zu sich und kehrten unter Mitnahme von Flaschenbier in die Wohnung des ███ zurück. Br. begab sich am anderen Vormittag wieder zu ███, der ihn in einer Taxe zum Gerichtsgebäude mitnahm.

Am 19. Dezember 1957 sagte der Mitangeklagte Br. vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Essen als Zeuge aus, er habe mit der Ehefrau H., der Beklagten in jenem Prozess, auf einem Trümmergrundstück im ██████ geschlechtlich verkehrt. Er blieb bei dieser Aussage, obwohl ihm vom Gericht und vom Anwalt der Ehefrau eindringliche Belehrungen erteilt und auch Vorhaltungen gemacht wurden. Als er um seine Glaubwürdigkeit zu prüfen, von dem Anwalt der Ehefrau gefragt wurde, ob er diese Angelegenheit vorher mit dem Ehescheidungskläger besprochen habe, verneinte er dies. Als der Angeklagte ██████ als Partei zu diesem Punkt gefragt wurde, bestritt er, dass ██████ bei ihm gewesen sei und über seine Beziehungen zu der Ehefrau ██████ gesprochen habe. Dieses Bestreiten war umso auffälliger, als in der Klageschrift zunächst die Behauptung aufgestellt worden war, Br. habe dem Kläger ███ von dem Ehebruch Mitteilung gemacht. Im Anschluss an dieses Leugnen des Angeklagten ███ wurde ███████ seine Zeugenbekundung, dem Angeklagten ██████ seine Parteierklärung vorgelesen. Sodann beschwor Br. – ██ seine Aussage.

Der Angeklagte █████ hat bestritten, den Br. an einem anderen Tage als dem Vortage des ersten Termins im Ehescheidungsverfahren gesprochen zu haben. An diesem Tage sei er aber so stark betrunken gewesen, dass er nicht mehr wisse und auch nicht wissen könne, was geredet worden sei. Das Gericht hat ihn aber durch die Aussage des Zeugen K. für überführt erachtet. Dieser habe sich mit Sicherheit daran erinnern können, dass die beiden Angeklagten sowie der Zeuge Alex ████████ und er selbst an einem Abend des November 1957 nur um die Unterhaltung an diesem Tage, nicht am Tage vor dem Termin, handelt es sich hier in der Wohnung des Angeklagten ███ gewesen seien und dort über die Beziehungen Br. zu der Ehefrau ███ gesprochen hätten. K. habe sogar noch Binzelheiten des Gesprächs wiedergeben können. Dem Angeklagten █████ könne also nicht geglaubt werden, wenn er von diesem Gespräch nichts wissen wolle.

Der Angeklagte H. möge zwar nicht gewusst haben, dass der von Br. behauptete Ehebruch erlogen gewesen sei; jedenfalls aber habe er gewusst, dass Br. wahrheitswidrig bekundet habe, dieser habe vorher nie mit ihm über seine Beziehungen zur Ehefrau ████ gesprochen. Wenn er daraufhin den Eid des ████████ zugelassen habe, so habe er sich in diesem Punkte der Beihilfe zu dessen Meineid schuldig gemacht.

Ihn habe eine Rechtspflicht zum Einschreiten getroffen, da er selbst in dem Termin am 19. Dezember 1957 vor der Eidesleistung die Behauptung aufgestellt habe, er habe mit Br. über diesen Punkt nicht gesprochen. Hierdurch habe er eine Gefahrenlage geschaffen, nämlich die Möglichkeit, dass Br. die falsche Behauptung des H. mit dem Eide bekräftige. Er habe daher verhindern müssen, dass ███████████ diesen Meineid schwöre.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1.) Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) Die nicht näher begründete Sachrüge dringt nicht durch.

Einer Erörterung bedurfte nur die Frage, ob das Landgericht ausreichend festgestellt hat, dass dem Angeklagten im Termin der Eidesleistung Br. – ███ in Erinnerung war, dass im November 1957 in seiner Wohnung über die Ehebruchsangelegenheit

gesprochen worden ist. Die Strafkammer hat nicht nur die Einlassung des Angeklagten, er habe Br. – an einem anderen Tage als am Tage vor dem ersten Termin im Ehescheidungsverfahren nicht gesprochen, für widerlegt erachtet und festgestellt, dass im November über jene Angelegenheit in Gegenwart ███████ und des Angeklagten gesprochen worden sei, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass dem Angeklagten nicht geglaubt werden könne, wenn er von diesem Gespräch nichts wissen wolle. Damit hat es eindeutig seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte sich im Termin an das Gespräch erinnert und somit gewusst hat, dass die Aussage █████████ ██ in diesem Punkte unrichtig war.

Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht enthält, war die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Rotberg Hoepner

Dr. Seibert ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

JustizangestellterLang-Hinrichsen
RotbergFlitner