Revision verworfen – Keine Pflicht zur Anwendung des § 74 JGG bei Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/58
- Datum
- 19.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen der ausdrücklichen Nennung einer jugendspezifischen Vorschrift im Urteil begründet nicht zwingend die Annahme, diese Vorschrift sei übersehen worden.
Die Kostenentscheidung in einem Strafurteil kann sich auf §§ 465, 467 StPO stützen, auch wenn Jugendstrafrecht einschlägig ist, sofern die Sachlage eine Anwendung einer JGG-Sonderregel nicht erfordert.
Die Nichtanwendung des § 74 JGG stellt nur bei Ermessensmissbrauch einen Rechtsfehler dar; bloße Nichtnennung genügt dafür nicht.
Fehlen substantiierte Einwendungen der Verteidigung gegen die Kostenentscheidung, ist ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel unbegründet.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Bochum, 14. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Berglehrling Wolfgang St. █████ aus █████, geboren am ███ ██ in █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothenberger als Vorsitzender, Bundesrichter Pr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Bochum vom 14. Januar 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 15. Januar 1958 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Hauptverhandlung wurde gegen sechs Angeklagte durchgeführt. Von ihnen ist der Beschwerdeführer Stengel, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung, wegen sieben schwerer sowie elf einfacher Diebstähle und Betruges zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision kann keinen Erfolg haben.
Schuldspruch und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Zum Kostenpunkt, soweit er hier von Interesse ist, lautet die Entscheidung des Tatrichters dahin, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens insofern zu tragen haben, als sie verurteilt worden sind. Die Urteilsgründe sagen dazu: "Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich nach §§ 465, 467 StPO" (S. 15 unten UA).
JGG wird zwar nicht erwähnt. Daraus kann jedoch, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, nicht geschlossen werden, dass die Jugendkammer diese seit Jahren bestehende und ihr naturgemäß geläufige Vorschrift übersehen hat (vgl. auch RG JW 1936, 1673 Nr. 10 im ähnlich liegenden Fall des § 27b StGB). Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass sich die Jugendkammer bei der gegebenen Sachlage nicht dazu veranlasst gesehen hat, diese Sonderbestimmung anzuwenden. Darin lag kein Ermessensfehler (vgl. auch Dallinger/Lackner, Anm. IV 2b, S. 613, zu § 74 JGG). Demgemäß "rechtfertigte sich" gegenüber dem Angeklagten Stengel die Kostenentscheidung in der Tat aus § 465 StPO (vgl. auch § 2 JGG und Dallinger/ Lackner, Anm. 2 zu § 74).
Besondere Einwendungen in dieser Hinsicht hat auch die Verteidigung nicht erhoben.
Das Rechtsmittel war somit als unbegründet zu verwerfen. Zu einer Anwendung des § 74 JGG für den Revisions-Rechtszug bestand kein Anlass.
| Justizangestellter | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Seibert | Sauer | Hübner |