Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafe aufgehoben wg. fehlender Feststellungen zum Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 191/52
Datum
30.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls eingelegt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, weil nicht festgestellt ist, dass frühere Taten nach Verbüßung einer früheren Zuchthausstrafe begangen wurden (§ 244 StGB). Ferner erinnert der Senat an die engen Grenzen für die Anrechnung „hartnäckigen Leugnens“ als Strafschärfungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich sind und anhand der Feststellungen eine Überzeugung des Gerichts gerechtfertigt ist.

2

Der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Täter eine Scheibe einschlug, das Fenster von innen aufriegelte und so in die Räume einstieg.

3

Zur Annahme des Rückfalls nach § 244 StGB muss das Gericht feststellen, dass die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten nach Verbüßung der früheren Strafe begangen worden sind.

4

Die Zuschreibung des hartnäckigen Leugnens als strafschärfender Umstand setzt voraus, dass dieses Leugnen als Anzeichen gegenwärtiger Uneinsichtigkeit gewertet werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gedingeschlepper Walter ████ aus ████, geboren am ████████████ in ████ Kreis ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Januar 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, auch soweit sie sich auf den strafschärfenden Rückfall beziehen, aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Sie wird nach den einleitenden Worten der Revisionsbegründung zwar allgemein darauf gestützt, „das Landgericht habe das Beweisergebnis nicht richtig gewürdigt“; die weiteren Ausführungen lassen aber erkennen, dass der Revisionsführer Verletzung der Denkgesetze bei der Würdigung der Beweistatsachen und damit Verletzung des sachlichen Rechts rügen will. Die Revision ist daher zulässig.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Das Landgericht hat aus verschiedenen Umständen die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte den Einbruch in die Trinkhalle des Konditors ████████████ begangen hat; er verschenkte das bei diesem Einbruch gestohlene Maniküretui, er gab am Vormittag des nächsten Tages in der Wohnung der damaligen Braut des Bergmanns ██████████ Flaschen Bier aus und brachte zwei Tüten mit Bonbons mit, von denen er wahrheitswidrig angab, er habe sie in der Kantine der Zeche gekauft. Bei dem Einbruch in die Trinkhalle waren aber 25 Flaschen Bier und 10 kg Bonbons gestohlen worden. In der Hauptverhandlung bestritt er, Bier verschenkt zu haben. Er nahm auch seine frühere Behauptung zurück, er sei zur Zeit der Tat mit ██ ███ zusammengewesen; dieser hatte nämlich diese Zusammenkunft in Abrede gestellt. Die Revision hält die Beweisführung des Landgerichts nicht für überzeugend. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn entscheidend ist, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich sind. Zwar hat das Landgericht anscheinend dabei nicht bedacht, dass die Beute, wenn der Diebstahl von mehreren Tätern begangen war, von diesen getrennt weggeschafft werden konnte; der vom Angeklagten angeblich beobachtete Radfahrer musste daher nicht notwendig auch Bierflaschen in seinem Zementsack verwahrt haben. Es unterliegt aber nach den Urteilsgründen keinem Zweifel, dass der Tatrichter bereits aufgrund seiner sonstigen Erwägungen die Überzeugung erlangt hat, dass nur der Angeklagte der Täter ist und den Diebstahl so begangen hat, dass er eine Scheibe eines Fensters der Trinkhalle einschlug, das Fenster von innen aufriegelte und dann in die Trinkhalle einstieg. Der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist deshalb nach der äußeren und inneren Seite nachgewiesen.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Taten, die dem Urteil des Landgerichts in Elbing vom 27. August 1943 – 3 Kis 5/43 (der Eingang des Urteils gibt „1942“ als Verkündungsjahr an) zugrunde lagen, nach Verbüßung der durch Urteil des Landgerichts in Braunsberg vom 18. November 1938 (im Eingang des Urteils als vom Landgericht Braunschweig verhängt bezeichnet) ausgesprochenen Zuchthausstrafe von zwei Jahren begangen worden sind (§ 244 StGB). Als erschwerend hat das Landgericht dem Angeklagten ferner angerechnet, dass er „trotz aller Belastungsmomente hartnäckig seine Taten leugnete“. Hartnäckiges Leugnen ist aber als Straferschwerungsgrund nur anzurechnen, wenn es als Anzeichen dafür zu werten ist, dass sich der Angeklagte dadurch auch jetzt noch uneinsichtig zeigt (BGH 1, 103, 105). Das wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu erwägen haben.

Die Revision muss daher zur Aufhebung der für die nachgewiesene Straftat erkannten Strafe und damit der Gesamtstrafe führen; im Übrigen ist die Revision unbegründet.

HorchnerGroßDr. Augustin
EngelsHille