Treffer
BGH Beschluss

Revisionsrücknahme nach Anhängigkeit beim BGH gegenstandslos

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 191/26
Datum
29.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290726B4STR191.26.0
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof gegenüber dem Landgericht die Rücknahme seiner Revision. Diese Erklärung war unbeachtlich, weil die Sache bereits beim Bundesgerichtshof anhängig und allein dieser für Erklärungen über die Revision zuständig war. Die später beim Senat eingegangene Rücknahme erreichte diesen zudem erst nach dessen Sachentscheidung. Der Revisionsbeschluss hatte unmittelbar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils herbeigeführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Anhängigkeit der Revisionssache beim Bundesgerichtshof ist allein dieser zur Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig.

2

Eine nach Anhängigkeit der Sache beim Revisionsgericht gegenüber dem Tatgericht erklärte Revisionsrücknahme ist unbeachtlich.

3

Eine Revisionsrücknahme, die dem Revisionsgericht erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel zugeht, ist gegenstandslos.

4

Die Entscheidung des Revisionsgerichts bewirkt unmittelbar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils.

Vorinstanzen

vorgehend LG Siegen, 5. Dezember 2025, Az: 55 KLs 13/25

Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

1

Die Revisionsrücknahme des Angeklagten vom 2. Juli 2026 ist gegenstandslos, weil sie dem Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht erklärte Zurücknahme der Revision, dort eingegangen am 2. Juli 2026, ist unbeachtlich, da die Sache zu diesem Zeitpunkt nach Eingang der Akten am 22. Juni 2026 bereits beim Bundesgerichtshof anhängig war. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig. Der Senatsbeschluss ist somit unabänderlich, da die Revisionsentscheidung unmittelbar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 4 StR 35/25 Rn. 2 mwN).

QuentinTschakertLiebhart
ScheußGödicke

Zitiert (1)