Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Vorwegvollzugs: Maßregel vor Strafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 190/93
Datum
04.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich per Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach einer Freiheitsstrafe und gegen den Vorwegvollzug der Strafe. Der BGH hob die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und stellte fest, dass die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen ist. Die Ausnahme des § 67 Abs. 2 StGB sei nicht erfüllt, weil der Strafvollzug keine besseren Therapiechancen gegenüber dem Maßregelvollzug eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67 Abs. 1 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich vor der Vollstreckung der Strafe anzuordnen; ein Vorwegvollzug der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird.

2

Für die Annahme des Vorwegvollzugs der Strafe ist erforderlich, dass der Strafvollzug dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen konkreter und erheblich eher dient als der Maßregelvollzug.

3

Die bloße Möglichkeit, im Strafvollzug eine Berufsausbildung zu ermöglichen, oder der Druck zur Medikation begründen für sich genommen nicht die Annahme, der Strafvollzug führe zu besseren Heilungsaussichten.

4

Wenn medizinische Behandlungs- und Prophylaxemaßnahmen im Maßregelvollzug gleichermaßen oder besser durchführbar sind und die Aussicht auf Bewährung vergleichbar bleibt, rechtfertigt dies keinen Vorwegvollzug der Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 20. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 190/93 vom 4. Mai 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███████ an der [REDACTED], dort Andreas, geboren am ██████████ 1966, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Januar 1993 aufgehoben, soweit angeordnet ist, dass die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der Strafe zu vollziehen ist.

2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihn vom Vorwurf weiterer Straftaten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen und die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Unterbringung und den Vorwegvollzug der Strafe beschränkt ist, hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte unter einer schizoaffektiven Psychose, die sich – mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen einhergehend – unter anderem in einer erhöhten Aggressivität äußert. Die Krankheit hat bei dem minderbegabten Angeklagten innerhalb weniger Jahre bereits zu einer so weitgehenden Verflachung seines Persönlichkeitsgefüges geführt, dass schon in seiner psychischen Normalverfassung von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. In zeitlich unregelmäßig auftretenden akutpsychotischen Phasen ist seine Schuldfähigkeit ganz aufgehoben. Eine medikamentöse Rückfallprophylaxe, die akute Schübe verhindern könnte, scheitert, sobald sich der Angeklagte in Freiheit befindet, an dessen mangelnder Krankheitseinsicht.

Das Landgericht begründet die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Strafe damit, dass die Krankheit des Angeklagten, der sich gegenwärtig in seiner psychischen Normalverfassung befinde, während des Strafvollzugs mit Medikamenten ausreichend unter Kontrolle gehalten werden könne. Während die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Zeit „nur ein Zuwarten auf den nächsten psychotischen Zustand und damit ein Verwahrvollzug wäre“, habe der Angeklagte in der Strafhaft Gelegenheit, seine Lebenssituation zu stabilisieren, indem er eine Berufsausbildung beginne. Dies könne einen positiven Einfluss auf die Bekämpfung seiner Krankheit ausüben. Außerdem stehe er unter dem Druck, die medikamentöse Behandlung an sich durchführen zu lassen, weil dann die Chance bestehe, dass nach dem Vollzug der Strafe wegen der durchgeführten Prophylaxe gemäß § 67c Abs. 1 StGB die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werde.

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, abzusehen.

Ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das setzt die Feststellung voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 33, 285).

Dies trifft hier nicht zu. Weder ist der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe für eine erfolgversprechende Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich (vgl. BGH aaO), noch kann angesichts des Krankheitsbildes erwartet werden, dass der Strafvollzug dem Angeklagten bessere Heilungschancen bietet als der Maßregelvollzug.

Eine medikamentöse Behandlung kann in einem psychiatrischen Krankenhaus besser durchgeführt werden als in einer Justizvollzugsanstalt. Da der erfolgreiche Abschluss einer medizinischen Prophylaxebehandlung im Maßregelvollzug in gleicher Weise wie im Strafvollzug die Aussicht auf eine Aussetzung von Strafe und Maßregel zur Bewährung (bei Vorwegvollzug der Strafe nach § 67c Abs. 1 StGB; bei Vorwegvollzug der Maßregel nach den §§ 67 Abs. 4, 5; 67d Abs. 2 StGB) verbessert, ergeben sich aus der Art des Vollzuges auch keine unterschiedlichen Wirkungen für die Therapiebereitschaft des Angeklagten.

Ob die im Strafvollzug vorhandene Möglichkeit einer Berufsausbildung dem Rehabilitationsinteresse des Angeklagten dient, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Angesichts der schweren Erkrankung des Angeklagten ist es keineswegs sicher, dass er eine solche Ausbildung mit den sich daraus ergebenden Belastungen durchzuhalten vermag. Bleibt jedoch die Prognose offen, ob durch den Vorwegvollzug der Strafe bessere Therapiechancen eröffnet werden, so ist dieser unzulässig (BGHR StGB § 67 Abs. 2, leichtere Zweckerreichung 2).

Der Senat schließt aus, dass noch ergänzende Feststellungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 2 StGB getroffen werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, dass es bei dem Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Angeklagte mit seinem auf zwei Beschwerdepunkte beschränkten Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat.

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerTepperwien