BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/69
- Datum
- 02.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nicht nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt werden, es handele sich um ein „Obergutachten“, wenn tatsächlich erstmals ein Gutachten zu einem bisher nicht begutachteten Beweisthema begehrt wird.
Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht; fehlt es an einer realen Beweismöglichkeit, scheidet ein Beruhen aus.
Ein Sachverständigenbeweis ist als ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, wenn die behauptete Art der Fälschung (Durchzeichnen einer echten Unterschrift) eine Zuordnung zu einer bestimmten schreibenden Person sachverständig nicht zuverlässig zulässt.
Beim beendigten Versuch setzt strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter den Erfolg durch eigene Tätigkeit abwendet; bloße Untätigkeit genügt nicht.
Beim unbeendigten Versuch fehlt es an der Freiwilligkeit des Rücktritts, wenn der Täter nur aufgrund der erwarteten alsbaldigen Aufdeckung und des Scheiterns der Tat von der weiteren Ausführung ablässt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann und Architekten Karl-Heinz ███ aus ███, geboren ██████████ 1933 in ██████, wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten sowie wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall, letzterer in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A) Fall ████
I. Die Verfahrensrügen
1. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige Prof. Dr. Schomburg hatte dargelegt, dass die Unterschrift „R. ████“ auf der von dem Angeklagten vorgelegten Quittung nicht von der Hand der Frau ████ herrühre. In dem von der Verteidigung gestellten Beweisantrag war die Einholung eines „Obergutachtens“ zum Beweis dafür begehrt worden, dass die fragliche Unterschrift doch von Frau ████, dagegen nicht vom Angeklagten stamme. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt.
Der Revision ist zuzugeben, dass mit dieser Ablehnung das Beweisbegehren nicht voll erschöpft wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. Schomburg hatte nur dargetan, dass die Unterschrift nicht von Frau ████ stamme. Insoweit erhebt auch die Revision gegen die Ablehnung des Beweisantrags keine Bedenken. Prof. Dr. Schomburg war aber nicht darauf eingegangen, ob gerade der Angeklagte der Fälscher der Unterschrift sei. Den Beweisantrag bezüglich seines zweiten Teiles hatte daher das Landgericht nicht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen dürfen. In Wirklichkeit war insoweit nicht die Einholung eines Obergutachtens, sondern eines ersten Gutachtens beantragt worden.
Auf der unrichtigen, nicht mit erschöpfender Begründung versehenen Ablehnung des Beweisantrags kann aber das angefochtene Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass die Unterschrift „R. ████“ von dem Fälscher nicht freihändig nachgezeichnet, sondern auf der auf durchsichtiges Durchschlagspapier gesetzten Quittung von einer darunter gelegten echten Unterschrift durchgezeichnet worden ist. Bei dieser Art der Fälschung kann der Täter nicht die für seine eigenen Schriftzüge kennzeichnenden Eigentümlichkeiten an den Tag gelegt haben, auch nicht unbewusst, wie es im Falle der freihändigen Nachzeichnung bei Verstellung der eigenen Schrift der Fall ist. Ein Schriftsachverständiger kann nicht bekunden, dass eine auf solche Weise durchgezeichnete Unterschrift gerade von der Hand einer bestimmten Person herrührt; ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Durch die mit unrichtiger, nicht erschöpfender Begründung versehene Ablehnung des Beweisantrags ist der Angeklagte keiner bei zutreffender Begründung bestehenden Beweismöglichkeit beraubt worden. Es war ihm und seinem Verteidiger bekannt, dass der Sachverständige Prof. Dr. Schomburg darüber, ob gerade der Angeklagte die Unterschrift auf der hier in Rede stehenden Quittung angebracht habe, überhaupt keine Ausführungen gemacht hatte.
2. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Ansicht, das Landgericht hätte, um den wahren Sachverhalt aufzuklären, von Amts wegen ein weiteres Gutachten eines Schriftsachverständigen einholen müssen, auf die Entscheidung BGHSt 10, 116. Dort hatte der Bruder des Angeklagten, dessen Unterschrift der Angeklagte nachgeahmt haben sollte, in der Hauptverhandlung seine Aussage verweigert; zudem hatten die Bekundungen weiterer Zeugen einander widersprochen; sich der Tatrichter nur eines privaten Sachverständigen bedient. In der vorliegenden Sache dagegen hat Frau ████ als Zeugin nach der Überzeugung des Landgerichts glaubhaft bekundet, dass die Unterschrift auf der Quittung nicht von ihr herrühre. Einander widersprechende Zeugenaussagen zu diesem Punkte sind nicht vorhanden. Der als Sachverständiger vernommene Prof. Dr. Schomburg ist, wie sich aus dem Kopf seines schriftlichen Gutachtens vom 10. Mai 1968 (Bl. 54 d. A.) ergibt, ein von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Schriftsachverständiger und außerdem Mitglied des Fachverbandes der Sachverständigen für gerichtliche Schriftuntersuchung. Unter diesen Umständen brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, einen weiteren Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die Unterschrift etwa doch von Frau ████ stamme. Die von der Revision weiter angeführte, in NJW 1953, 477 abgedruckte Entscheidung ist nicht vom Bundesgerichtshof, sondern von einem Landgericht erlassen; sie betrifft den Sonderfall, dass zwischen den Auffassungen der bereits gehörten fünf Schriftsachverständigen in zahlreichen Einzelheiten tiefgreifende Unterschiede bestanden.
II. Die Sachrüge
1. Die Ausführungen des Landgerichts, dass der Angeklagte sich der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig gemacht hat, sind frei von Rechtsirrtum. Insbesondere liegen auch die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht vor.
a) Das Landgericht hat (UA S. 13) dargelegt, dass es sich „unabhängig von den bereits erörterten Gesichtspunkten“, d. h. von den auf den vorhergehenden Seiten des Urteils gemachten Ausführungen, davon überzeugt hat, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Urkundenfälschung wirklich begangen hat. Das gründet sich darauf, dass „die Kammer von der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ überzeugt“ ist, sowie „weiter entscheidend“ darauf, „dass die Einlassung der Zeugin, die von Anfang an die Quittung als Fälschung bezeichnet hat, durch den Sachverständigen voll und ganz bestätigt worden ist“. Hinzugefügt werden muss hier nur noch, dass nach der weiteren Feststellung des Landgerichts, gegen die auch die Revision nichts einwendet, „ein dritter Fälscher ausscheidet“ (UA S. 10). Diese Überlegungen und die darauf gegründete Überzeugung des Landgerichts halten sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens und sind rechtsfehlerfrei.
b) Unter diesen Umständen haben die im Urteil vorausgehend „bereits erörterten Gesichtspunkte“ nur die Bedeutung von Hilfserwägungen. Sie können den Bestand des Urteils nicht gefährden.
A)
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet, dass zugleich mit der Erstschrift der Quittung ein Durchschlag hergestellt worden sei und dass er irrtümlich diesen erhalten habe, während Frau ███ die Erstschrift an sich genommen habe; er hat vielmehr nur von einer auf gewöhnlichem Schreibpapier und nicht auf Durchschlagpapier angefertigten Quittung gesprochen, welche ihm Frau ███ erteilt und später – im Austausch gegen ein nunmehr auf Durchschlagpapier gesetztes Schriftstück – entwendet habe (UA S. 7/8, 11). Die Ausführungen „zu c“ unter B 1 der Revisionsbegründungsschrift gehen daher ins Leere.
Unter diesen Umständen ist gegen die Überzeugung des Landgerichts nichts einzuwenden, der Angeklagte, für den die Anfertigung einer Quittung auf Durchschlagpapier „unüblich“ war (UA S. 8), habe „gerade wegen des Streites über die Rückzahlung des Geldes gar nicht umhin können, bei Einreichung der Urkunde den Unterschied (zwischen der üblicherweise auf Normalpapier, hier aber auf Durchschlagpapier angefertigten Quittung) zu merken“ (UA S. 11). Deshalb hätte auch Frau ███ entgegen dem Vorbringen der Revision bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten gerade nicht annehmen können, dieser werde die von ihr „eingeschmuggelte“ Quittung für die ursprüngliche Quittung halten und arglos in dem Zivilprozess vorlegen.
Es braucht daher hier nicht auf die nach der Einlassung des Angeklagten notwendige „komplizierte Planung bei der Zeugin“ (UA S. 11) und auf das, was die Revision zu den Ausführungen des Landgerichts darüber in offensichtlich unbegründeter Weise vorträgt, im Einzelnen eingegangen zu werden.
c) Bei der Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte hätte im Falle der Zurückzahlung des Geldes von Frau ███ den Darlehensvertrag mit Sicherheit zurückgefordert, handelt es sich nur um eine weitere zusätzliche Hilfserwägung, der keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte, ein „versierter Kaufmann“, habe über hinreichende prozessrechtliche Erfahrung verfügt, um die Einrichtung des Armenrechts und seine Voraussetzungen zu kennen, ist mit dem Hinweis auf seine zahlreichen Verfahren (UA S. 12) ausreichend begründet. Der in diesem Zusammenhang von der Revision (Revisionsbegründungsschrift S. 8 oben) behauptete Widerspruch besteht nicht. Als von dem Angeklagten in dem Zivilprozess ein Gebührenvorschuss verlangt worden war, musste er nach der denkmöglichen Überzeugung des Landgerichts damit rechnen, dass er sich durch die Einzahlung oder durch die Inanspruchnahme des Armenrechts und die auf diese Weise ermöglichte Erstattung eines Sachverständigengutachtens alsbald selbst der Fälschung der Quittung überführen werde. Damit ist durchaus vereinbar, dass er bei seinem Betrugsversuch ursprünglich nicht damit gerechnet haben mag, das Gericht werde die Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen in Erwägung ziehen, und dass er, als der Betrugsversuch gescheitert war, den Dingen, die er nun doch nicht mehr ändern konnte, ihren Lauf ließ.
Frau ███ hatte sich auf die von der Revision behauptete Verfallklausel in dem Darlehensvertrag bis zu dem angeblichen Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens (24. Mai 1967) trotz der verspäteten Ratenzahlungen vom 31. März und 19. April 1967 und der Nichtzahlung der am 15. Mai 1967 fälligen Rate nicht berufen. Am 24. Mai 1967 war also die Darlehensforderung der Frau ███ noch nicht so drängend wie die übrigen im Urteil (UA S. 7) angeführten Forderungen, derentwegen bereits Vollstreckungsmaßnahmen im Gange waren.
d) Es trifft zu, dass das Landgericht die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Betruges nicht erschöpfend und mit der gebotenen Klarheit behandelt hat. Den Urteilsfeststellungen kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob ein nicht beendigter (§ 46 Nr. 1 StGB) oder ein beendigter (aaO Nr. 2) Versuch gegeben war. Im Ergebnis ist aber die Auffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten der § 46 StGB nicht zugutekommen kann, rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf Grund der Urteilsfeststellungen liegt die Annahme nahe, dass sich der Angeklagte bei der Einreichung der gefälschten Quittung im Zivilprozess vorgestellt hat, er habe nunmehr alles zur Täuschung des Richters und damit zur Herbeiführung des Erfolgs ihm Mögliche und Erforderliche getan. Hiernach wäre die Frage des Rücktritts nach Nr. 2 des § 46 StGB zu beantworten. Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet aber aus, weil der Angeklagte den Eintritt des Erfolgs nicht „durch eigene Tätigkeit abgewendet“ hat. Sein rein untätiges Verhalten nach dem Erlass des Beweisbeschlusses reicht hierfür nicht aus.
Nimmt man dagegen, wie es die Strafkammer offenbar getan hat, einen nicht beendigten Versuch an, dann fehlt es an dem in § 46 Nr. 1 StGB aufgestellten Erfordernis der Freiwilligkeit des Rücktritts. Denn der Angeklagte hat von der im Beweisbeschluss in Aussicht genommenen Einholung eines Gutachtens „die alsbaldige Aufdeckung seines Täuschungsmanövers befürchtet“; „einzig und allein“ deswegen war er nunmehr bestrebt, das Sachverständigengutachten zu verhindern (UA S. 16/17). Aus dieser Feststellung folgt, dass der Angeklagte von dem Augenblick an, in dem der Zivilrichter die Prüfung der Echtheit der Unterschrift durch einen Sachverständigen beschlossen hatte, die weitere Durchführung seines Betrugsversuchs nicht mehr für möglich hielt.
2. Gegen die Strafzumessungserwägungen im Fall ████ bestehen entgegen der Meinung der Revision ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Die Voraussetzungen des Rückfalls hinsichtlich des versuchten Betruges sind einwandfrei festgestellt. Nichts ist insbesondere auch gegen die Erwägung einzuwenden, durch die Begehung des versuchten Betruges habe Frau ███ „nicht nur finanziell geschädigt, sondern auch in ihrem Ruf erheblich beeinträchtigt werden“ sollen. Frau ███ hatte den Angeklagten bereits wegen Betrugs angezeigt, weil er sie zur Hergabe des Darlehens von 2.000 DM bewogen habe, darauf aber von zwei Raten abgesehen nichts mehr zurückgezahlt habe. Traf dies zu – wovon sich das Landgericht überzeugt hat –, und hatte demgemäß der Angeklagte, nicht aber Frau ███ die in Rede stehende Quittung gefälscht, so „implizierte“ er durch sein Vorbringen, dass sich Frau ███ „ihm gegenüber der bewussten falschen Anschuldigung gegenüber Behörden schuldig gemacht habe“ (UA S. 18). Dass er damit über ihren Betrugsschaden hinaus auch ihren guten Ruf „erheblich beeinträchtigen“ wollte, liegt auf der Hand. Damit ist der Angeklagte erheblich über die ihm vom Gesetz gestattete Art der Durchsetzung seiner Interessen hinausgegangen. Was in der Revisionsbegründungsschrift auf S. 18 bis 20 hierzu vorgetragen wird, liegt neben der Sache. Übrigens hätte das Landgericht dieselben Gesichtspunkte jedenfalls in dem Sinne verwerten dürfen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten tateinheitlich den Tatbestand zweier Straftaten, nämlich des Betrugsversuchs und der Urkundenfälschung, erfüllt hat.
B) Fall ███████
I. Die Verfahrensrüge
Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte bereits bei Ausstellung des Schecks „genau wusste“, dass er diesen Scheck auf sein Konto beim Postscheckamt ██████ und nicht auf sein Konto beim Postscheckamt ██ ███ ausstellte (UA S. 15). Den Hinweis in ihrer Hilfserwägung, „dass nicht einmal die sonstige Einlassung des Angeklagten (über die Verhältnisse auf seinem Konto beim Postscheckamt ███ stichhaltig“ sei, hat die Strafkammer angesichts ihrer eben wiedergegebenen Überzeugung zu Recht – mit der Bemerkung eingeleitet, dass es „nicht darauf ankommt“ (aaO).
Weil der Angeklagte, was er selbst nicht in Abrede stellt, genau wusste, dass auf dem Konto beim Postscheckamt ███ „kein ausreichender Betrag zur Deckung des Barschecks vorhanden und dass im Übrigen dies Konto von einem anderen Gläubiger bereits gepfändet war“, brauchte das Landgericht nicht von Amts wegen irgendwelche weiteren Einzelheiten durch Vernehmung der in der Aufklärungserinnerung bezeichneten Angestellten der Firma ███████ aufzuklären.
II. Die Sachrüge
1. Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung liegen nicht vor.
a) Die Darlegung des Landgerichts (UA S. 15) trifft zu, dass „die Postscheckformulare den Hinweis auf das jeweilige Postscheckamt an mehreren Stellen, darunter einmal in recht großer und deutlicher Schrift“ enthalten und dass „in unmittelbarer Nähe dieser großen Schrift das Formular ausgefüllt werden muss, so dass beim Schreiben das Auge zwangsläufig auf dieses Wort fallen muss“. Den anschließenden Satz „Es (dieses Wort) ist einfach nicht zu übersehen“, hat das Landgericht nicht für sich allein genommen. Freilich kann, darin ist der Revision zuzustimmen, ein ungewandter, unaufmerksamer oder zerstreuter Ausfüller des Vordrucks dieses groß und deutlich gedruckte Wort übersehen oder nicht beachten. Der Angeklagte war aber ein „versierter Kaufmann“ (UA S. 12); er hat für den Ausstellungszeitpunkt irgendwelche Nervosität, Aufregung oder Hetze nicht einmal behauptet (UA S. 15). Dass er, der die Pfändung seines Kontos beim Postscheckamt ███ genau kannte, unter diesen Umständen darauf geachtet hat, ob er den Scheck auf das gepfändete Konto oder auf ein Konto bei einem anderen Postscheckamt ausstellte, entspricht sehr wohl der Lebenserfahrung.
b) Dass das █████████ Konto des Angeklagten am 17. Oktober 1967, fünf Tage nach der Scheckhingabe, ein Guthaben von 330 DM aufwies, stellt die Hilfserwägung der Strafkammer – auf die es ihr im Übrigen „nicht ankommt“ –, auch auf diesem Konto hätte der Scheck nicht eingelöst werden können, nicht in Frage. Schon am nächsten Tage sank jedenfalls das Guthaben auf diesem Konto auf 169 DM ab, also unter den Scheckbetrag, ohne sich in der Folgezeit wesentlich zu erhöhen. Wer einen Scheck ausstellt und einem anderen ohne erklärende Bemerkungen aushändigt, behauptet damit in schlüssiger Weise, dass sein Konto nicht nur an irgendeinem einzigen Tag in der Folgezeit einen zur Einlösung des Schecks ausreichenden Stand aufweisen werde, sondern dass dies während der gesamten Zeit der Fall sein werde, zu der vernünftigerweise mit der Vorlage des Schecks gerechnet werden kann.
Mit der Bemerkung, der Angeklagte „hätte sich alsbald mit der Firma ███████ in Verbindung setzen müssen, um den angeblichen Irrtum zu korrigieren“ (UA S. 15), ist ersichtlich gemeint, er hätte dies nach dem „Platzen“ des Schecks in ███, also nach Entdeckung der angeblichen Verwechslung der Postscheckämter ███ und ██████ tun müssen. Das ist richtig.
Da die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat, dass der Angeklagte den Scheck bewusst auf sein gepfändetes Konto in ██ ausgestellt hat, brauchte sie sich nicht näher mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, er habe die Auffüllung des █████████ Kontos „verbummelt“.
Ob das Landgericht verkannt hat, dass es auf die Deckung des Schecks im Zeitpunkt seiner Vorlage, nicht im Zeitpunkt seiner Hingabe ankam, kann dahinstehen. Denn da der Scheck zu keinem der beiden Zeitpunkte gedeckt war und der Angeklagte wusste, dass er für die Deckung des Schecks auf dem gepfändeten Konto in ███ nicht werde sorgen können, wäre ein etwaiger Irrtum des Landgerichts hierüber für die Entscheidung ohne Bedeutung.
2. Unbehelflich sind die Ausführungen, mit denen sich die Revision (Revisionsbegründungsschrift S. 16/17) gegen die Darlegung des angefochtenen Urteils (UA S. 17) wendet, die von dem Angestellten der Firma ███████ ███ vorgenommene Vermögensverfügung (Aushändigung des bestellten Geräts gegen Entgegennahme des Schecks) habe „zumindest zu einer Vermögensgefährdung der Firma ███████ geführt“.
Die Firma ███████ hat dem Angeklagten an dem Gerät Besitz und Eigentum übertragen. Als Gegenleistung erhielt sie einen auf ein gepfändetes Konto gezogenen, ungedeckten und damit wertlosen Scheck. Die Aufgabe von Besitz und Eigentum an einer Sache ohne Erlangung einer gleichwertigen Gegenleistung stellt aber nicht nur, wie die Strafkammer meint, eine Vermögensgefährdung, sondern einen Vermögensschaden dar. Dieser ist dadurch, dass die Firma später das Gerät wieder abholen konnte, lediglich – in einer für den Schuldspruch bedeutungslosen Weise – wieder gutgemacht worden.
3. Gegen die Bemessung der Einzelstrafe im Fall ███████ hat die Revision im Einzelnen nichts vorgetragen. Rechtliche Bedenken insoweit sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Schaden wiedergutgemacht worden ist, so dass „effektiv kein Schaden entstanden“ d. h. bestehen geblieben ist, hat die Strafkammer berücksichtigt.
4. Auch die Höhe der Gesamtstrafe hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision ausreichend begründet, selbst wenn man sich auf den Standpunkt der von der Revision angeführten Ausführungen von Bruns, Strafzumessungsrecht, stellt.
Das Landgericht hat aus den beiden Einzelstrafen von zwei Jahren Gefängnis und einem Jahr Gefängnis eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis gebildet. Es spricht nichts dafür, und auch die Revision trägt nichts dafür vor, dass diese Strafe, die jedenfalls nicht an den oberen Rand des zulässigen Gesamtstrafenrahmens heranreicht, nicht schuldangemessen sei. Das Landgericht hat zudem ausgesprochen, dass es mindestens diese Gesamtstrafe für notwendig hält, um endgültig auf diesen Angeklagten, der nach seinem bisherigen Verhalten „anderenfalls auf dem besten Weg ins Zuchthaus und möglicherweise später auch in die Sicherungsverwahrung“ sei, in einer Weise einzuwirken, „dass er sich innerlich wandelt, um künftig straffrei leben zu können“. Damit hat das Landgericht an sich zulässige Strafzumessungserwägungen als für die Bemessung der Gesamtstrafe „bestimmend“ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erachtet.
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