Revision: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung von Geständniswiderruf und Jugendstrafrechtsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/66
- Datum
- 09.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist nur zulässig, wenn in der Revisionsbegründung konkret die Beweismittel bezeichnet werden, deren Hinzuziehung bemängelt wird.
Hat der Beschuldigte ein früheres Geständnis widerrufen und behauptet, dieses sei unter dem Druck einer Drohung entstanden, hat das Urteil darzulegen, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit der ursprünglichen Geständnisse gerade auch hinsichtlich des behaupteten Zwangs geprüft hat; unterbleibt diese Auseinandersetzung, liegt ein Sachmangel vor.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts setzt eine eigene, in den Urteilsgründen darzulegende und rechtlich überprüfbare Tatsachenwürdigung zur Frage der Reifegleichstellung voraus; ein bloßer Verweis auf ein anderes Urteil oder pauschale Hinweise genügt nicht.
Die Jugendstrafe ist nicht per se milder als die Gefängnisstrafe; bei Anwendung des JGG sind die Erziehungszwecke nach § 18 Abs. 2 JGG in der Urteilsbegründung zu berücksichtigen, und Entwicklungs- oder Reifeverzögerungen sind durch konkrete, tragfähige Tatsachen zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. September 1965
Rubrum
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache gegen ██ aus Essen, dort den Buffetier Heinz ████████████████, geboren ████████████████, wegen schweren Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht scheitert allerdings daran, dass in der Revisionsbegründung die Bezeichnung derjenigen Beweismittel fehlt, deren Benutzung sich dem Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Damit, dass die Feststellungen unvollständig und die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt seien, kann allenfalls die Sachrüge, nicht aber die Aufklärungsrüge gerechtfertigt werden. Diese kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Strafkammer den Akteninhalt einseitig zu Lasten des Angeklagten verwertet habe; hierzu ist übrigens zu bemerken, dass die Feststellungen über den Verlauf der Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei am 21. Dezember 1964 nicht auf dem Inhalt der hierüber aufgenommenen Niederschrift, sondern auf der Aussage des Kriminalmeisters ██ in der Hauptverhandlung beruhen.
Die Sachrüge dagegen ist begründet.
Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung durch den Kriminalmeister █████████ am 16. und 21. Dezember 1964 Geständnisse abgelegt, diese jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen und nunmehr jede Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Diebstählen in Abrede gestellt. Den Urteilsgründen zufolge hat er den Widerruf seiner früheren Geständnisse damit begründet, dass er sie unter dem Druck der Drohung des vernehmenden Beamten, er müsse sonst über Weihnachten in Haft bleiben, abgelegt habe. Hierzu führt das Landgericht aus:
Die Einlassung des Angeklagten sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ███████ habe der Angeklagte sowohl bei seiner ersten Vernehmung am 16. Dezember 1964, zu der er vorgeführt worden sei, als auch bei seiner zweiten Vernehmung am 21. Dezember 1964 von sich aus Angaben gemacht, die der Polizei damals noch nicht bekannt gewesen seien. So sei er am 16. Dezember nur nach den Diebstählen vom 6. Juni 1964 befragt worden, die er schließlich als von ihm und Gierlich (den die Strafkammer in diesem Verfahren insoweit mangels Beweises freigesprochen hat) ausgeführt zugegeben habe; dabei habe er Einzelheiten der Tatausführung geschildert. Zu der Vernehmung am 21. Dezember 1964 sei er auf Vorladung freiwillig erschienen und habe während der Vernehmung von sich aus eingestanden, bereits am 3. Juni 1964 gemeinschaftlich mit ██████ einen ähnlichen Einbruchdiebstahl im Parkhaus Wolf in Essen verübt zu haben.
Hiermit ist indessen die Einlassung des Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt. Die Ausführungen des Landgerichts sind zwar geeignet darzutun, dass der Angeklagte, was er ohnehin nicht bestreitet, bei den polizeilichen Vernehmungen Geständnisse abgelegt und dabei bis dahin unbekannte Einzelheiten der Tatausführung geschildert hat. Sein Hinweis, er habe die Angaben nur gemacht, weil ihm mit Verhaftung gedroht worden sei, wenn er kein Geständnis ablege, und habe die Einzelheiten auf Grund von Vorhalten und umlaufenden Gerüchten geschildert, ist durch die Darlegungen des Landgerichts jedoch nicht hinreichend ausgeräumt. Dieses hatte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die früheren Geständnisse des Angeklagten glaubwürdig sind, obwohl sie möglicherweise unter dem Einfluss einer in Aussicht gestellten Verhaftung zustande gekommen waren. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer diese Frage erwogen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sie irrigerweise angenommen hat, ihre Erwägungen reichten aus, die Einlassung des Angeklagten auch hinsichtlich der angeblichen Drohung des Polizeibeamten zu widerlegen. Dieser sachlich-rechtliche Mangel, auf dem das Urteil möglicherweise beruht, führt zu dessen Aufhebung.
Der Strafausspruch begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat den Angeklagten, der zur Tatzeit 19 Jahre und vier Monate alt war, zu Jugendstrafe verurteilt. Sie ist, wie es in den Urteilsgründen heißt, „zu seinen Gunsten“ davon ausgegangen, dass er noch einem Jugendlichen gleichzustellen sei, weil bei ihm in Übereinstimmung mit dem Urteil der „Jugendstrafkammer“ vom 16. März 1965 Entwicklungs- und Reifeverzögerungen festzustellen seien. Damit ist indessen die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht hinreichend begründet. Der Hinweis auf ein früheres Urteil in Verbindung mit der Wendung „zu seinen Gunsten“ erweckt den Verdacht, dass das Landgericht die Frage, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden sei, nicht selbständig geprüft hat. Die Entscheidung muss aber auf eigener, rechtlich nachprüfbarer tatsächlicher Würdigung des Täters und der Tat beruhen. Die sie tragenden Tatsachen sind in den Urteilsgründen darzulegen. Der bloße formelhafte Hinweis auf Entwicklungs- und Reifeverzögerungen unter Bezugnahme auf ein anderes Urteil genügt dazu nicht. Als Tatsachen, die nach seiner Ansicht für eine Reifeverzögerung sprechen, führt das Landgericht zudem nur an, dass der Angeklagte infolge Krankheit verspätet eingeschult worden ist und dass er seine Lehre als Elektriker nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Diese Umstände sind jedoch für sich allein nicht geeignet, ohne weiteres den Schluss auf eine verzögerte Entwicklung des Angeklagten zu rechtfertigen.
Ferner trifft es nicht zu, dass sich die Anwendung des Jugendstrafrechts stets zu Gunsten des Angeklagten auswirke, wie das Landgericht anzunehmen scheint. Die Jugendstrafe ist zwar von der Gefängnisstrafe wesensverschieden; sie ist jedoch nicht milder als diese (BGHSt 5, 366, 367 ff.). Das zeigt schon § 18 Abs. 2 JGG, der für die Bemessung der Dauer der Jugendstrafe, anders als bei der Gefängnisstrafe, auch die Berücksichtigung des Erziehungszwecks zwingend vorschreibt. Nur wenn trotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Angeklagte zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119).
Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird bei Anwendung von Jugendstrafrecht auch die Auffassung, dass wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Angeklagten Jugendstrafe erforderlich sei, eingehender zu begründen sein. Die bisherigen Darlegungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dabei von einer zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist. Der Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten allein genügt nicht. Ihnen liegen, soweit ersichtlich, nur mit Verkehrsverstößen zusammenhängende Straftaten zugrunde, die als solche nicht ohne weiteres den Schluss auf schädliche Neigungen zulassen. Hinzu kommt, dass die Verurteilungen zeitlich erst nach Begehung der jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen erfolgt sind. Im Übrigen wird hierzu auf BGHSt 11, 169 und 16, 261 hingewiesen.
Bei der Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |