BGH: Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/65
- Datum
- 14.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lassen sich zwischen mehreren nicht bloß theoretisch möglichen Unfallursachen keine zuverlässigen Feststellungen treffen, hat der Tatrichter die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrunde zu legen (in dubio pro reo).
Die Urteilsgründe müssen sich in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mit den entlastenden Einlassungen und den maßgeblichen Beweisanzeichen auseinandersetzen; bloße pauschale oder knappe Wendungen genügen nicht.
Bei technischen Feststellungen zu Bremswegen und Aufzeichnungen (z. B. Zeitwegschreiber) sind mögliche Störfaktoren und verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu berücksichtigen; unklare oder unvollständige technische Feststellungen dürfen einer Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Allgemeine Lebenserfahrung darf nicht an die Stelle einer konkreten, nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit widersprüchlichen Indizien treten; das Gericht hat naheliegende Erklärungsvarianten explizit zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 30. September 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bundesbahnarbeiter Jakob ██ aus ██ █████, dort geboren am ██████████████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ███████████████████████, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ███████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 30. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Angeklagte befuhr am 5. November 1963 kurz nach 12.15 Uhr mit einem Gleiskraftrottenwagen der Bundesbahn, mit dem er einen druckluftgebremsten Anhänger schob, die Strecke Densborn–Üllirlenbach. Mit Genehmigung des Fahrdienstleiters des Bahnhofs Densborn fuhr er auf dem Gleis der Gegenrichtung, also dem für ihn linken, sog. „falschen“ Gleis. In die bei Kilometer 113,84 beginnende etwa 350 m lange Linkskurve fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 47 km/h ein; die die für ihn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h überstieg. Im mittleren Teil der Kurve bei Kilometer 113,705 fuhr er den dort auf dem linken Gleis in Richtung ███████████ gehenden Streckenläufer Oberbahnwärter ███████ █████████ an. █████████ erlitt schwere Verletzungen und verstarb noch am ██ Unfalltag.
2. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge Erfolg hat. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben es in der Hand, durch geeignete Fragen und Anträge, insbesondere durch die Vernehmung eines in der Beurteilung von Diagrammen erfahrenen Sachverständigen, in der neuen Hauptverhandlung auf die von der Revision gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.
3. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht. Sie geben kein klares Bild darüber, wie sich nach der Überzeugung des Landgerichts das Unfallgeschehen im Einzelnen abgespielt hat.
Nach der Sachverhaltsschilderung (UA 7) hat der Angeklagte, als er den Streckenläufer Schmitz vor sich auf dem Gleis gehen sah, eine Schnellbremsung eingeleitet und sie ohne Unterbrechung bis zum Stillstand des Gleiskraftrottenwagens fortgesetzt, ohne diesen noch vor dem Getroffenen zum Stehen bringen zu können. Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten (UA 16) räumt das Landgericht dagegen ein, dass sich aus der Aufzeichnung des Zeitwegschreibers die Behauptung des Angeklagten zu bestätigen „scheint“, er habe den ursprünglich eingeleiteten Bremsvorgang abgebrochen und die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs schon wieder auf etwa 26 km/h erhöht gehabt, bevor er erneut eine Schnellbremsung vorgenommen habe.
Das Urteil lässt nicht erkennen, warum die Strafkammer annimmt, dass die Aufzeichnung des Zeitwegschreibers die Behauptung des Angeklagten, für die die von der Revision erwähnten Schaltknoten sprechen könnten, nur zu bestätigen scheint, aber nicht wirklich bestätigt. Mit ihrer Erwägung, daraus lasse sich kein zuverlässiger Schluss auf das Verhalten des Streckenläufers vor dem Unfall ziehen, setzt sich die Strafkammer nicht in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mit der Einlassung des Angeklagten über seine Fahrweise und die für sie maßgebenden Gründe (UA 8/9, 14, 16) auseinander.
Sie ist außerdem rechtsfehlerhaft. Das Landgericht meint (UA 16 f.), aus der Aufzeichnung des Zeitwegschreibers lasse sich nicht mit der Verteidigung „zwingend“ folgern, der Streckenläufer ██████████ habe das Gleis bereits verlassen gehabt und sei plötzlich 23 bis 26 m vor dem Fahrzeug wieder ins Gleis zurückgetreten. Es sei vielmehr auch möglich, dass ███ sich angeschickt habe, vom Gleiskörper hinabzutreten, und dass der Angeklagte deswegen angenommen habe, er dürfe die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wieder beschleunigen, ohne dabei damit zu rechnen, dass Schmitz – der unwiderlegt auf der linken Schiene ging (UA 8, 19) – bei einem hastigen Verlassen des Gleiskörpers zu Fall kommen und so vom Gleiskraftrottenwagen erfasst werden könne. Dabei übersieht das Landgericht, dass eine „zwingende“ Folgerung nicht nötig ist. Wenn der vom Angeklagten behauptete Unfallhergang nur möglich ist, so durfte es ihn nicht unberücksichtigt lassen. Wenn sich keine zuverlässigen Feststellungen darüber treffen lassen, welche von mehreren nicht bloß theoretisch möglichen Unfallursachen vorliegt, so muss der Tatrichter bei der Urteilsfindung die für den Angeklagten günstigste zugrunde legen (BGH VRS 22, 35, 36; 27, 35, 36).
Bedenken begegnet ferner die Hilfserwägung des Landgerichts, es wäre auch dann nicht zu dem Unfall gekommen, wenn ████████ dem Gleis herausgetreten und der Angeklagte daraufhin die vorher von ihm herabgesetzte Geschwindigkeit seines Gleiskraftrottenwagens schon wieder bis auf 26 km/h erhöht gehabt hätte, als ███ 23 oder 26 m vor ihm wieder in das Gleis getreten sei; denn die Entfernung der Vorderseite des geschobenen Anhängers zu dem Streckenläufer wäre auch dann noch größer gewesen als der erforderliche Anhalteweg (UA 15). Diesen Anhalteweg nimmt die Strafkammer mit etwa 20 m an. Sie hat dabei aber ersichtlich unberücksichtigt gelassen, dass sich an den Rädern des von dem Angeklagten geführten Gleiskraftrottenwagens, die bei der ersten Schnellbremsung blockiert hatten (wenn man von den wie oben dargelegt nicht fehlerfrei getroffenen Feststellungen UA 7 ausgeht), starke Flachstellen gebildet hatten. Es ist darum möglich, dass das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug bei einer etwaigen zweiten Schnellbremsung einen längeren Bremsweg nötig hatte als ein völlig unbeschädigter Gleiskraftrottenwagen. Damit ist die vom Landgericht unter Zugrundelegung eines Bremswegs von 20 m angestellte Berechnung (UA 16) infrage gestellt, nach der sich die Vorderseite des Anhängers bei Beginn des Bremsvorgangs nur 5,5 m und bei Berücksichtigung der während der Reaktions- und Bremsansprechzeit mit dem ungebremsten Fahrzeug zurückgelegten Strecke nur rund 13 m vor der Anstoßstelle befunden habe. Im Übrigen lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob der Angeklagte mit seiner Entfernungsangabe von 23 und 26 m die Entfernung vom Führersitz ab meint (davon geht die Revision aus) oder die Entfernung von der Vorderkante des geschobenen Anhängers (das liegt der Berechnung im Urteil zugrunde). Weiter ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Blockierung und Beschädigung der Räder erst bei der zweiten Schnellbremsung eingetreten ist und dass sich dadurch der Bremsweg verlängert hat.
Schließlich halten einzelne Erwägungen des Landgerichts, die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt sind, einer Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Die Strafkammer hält es für ausgeschlossen, dass sich ein erfahrener Streckenläufer, wie ██████ es war, so unvernünftig verhält, dass er das schon verlassene Gleis noch einmal betritt. Ebenso unwahrscheinlich ist es aber, dass ein erfahrener Streckenläufer die auf eine Entfernung von mehr als 100 m deutlich wahrnehmbaren Geräusche eines herankommenden Fahrzeugs und die vom Angeklagten (nach seiner bislang nicht widerlegten Einlassung UA 7, 8, 15) abgegebenen Warnsignale nicht hörte oder trotz ihrer Wahrnehmung auf dem Gleis blieb. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang meint, ██ habe „ersichtlich“ aus Richtung Üllirlenbach keine Gefahr drohen können (UA 14), und es weiter ausschließt, dass er angenommen habe, ein sich ihm von hinten näherndes Fahrzeug benutze das rechte Gleis und gefährde ihn deshalb nicht (UA 14/15), so genügen diese knappen Wendungen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter dabei von rechtlich zutreffenden Überlegungen ausgegangen ist und alle naheliegenden Möglichkeiten erwogen hat. Es hätte hier näherer Darlegungen, insbesondere einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob nicht ███████ etwa nur auf entgegenkommende Fahrzeuge achtete und wieder in das Gleis zurücktrat, als ihm kein Fahrzeug entgegenkam, ohne daran zu denken, dass ein solches von hinten auf dem falschen Gleis kommen könne.
Die Strafkammer hat schließlich bei der Prüfung der Schuldfrage nicht berücksichtigt, dass ███████ beim eiligen Verlassen des Gleises in dieses gestürzt sein kann; das wertet sie bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten.
Sanders Mayr Krumme
Bundesrichter Kersting und Dr. Dr. Spiegel sind ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.