Revision gegen Mordurteil verworfen – Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und Verfahrensrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/63
- Datum
- 13.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, wie der Beweisantrag und der ablehnende Gerichtsbeschluss begründet worden sind.
Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB kann das Gericht sich mit der allgemeinen Feststellung begnügen, dass die in § 51 StGB bezeichneten Zustände nicht vorliegen, sofern die tatsächlichen Umstände nicht mit besonderem Nachdruck auf das Vorliegen bestimmter Krankheiten hinweisen.
Das Revisionsgericht darf nicht die eigene fachliche Beurteilung an die Stelle der des gerichtlich bestellten Sachverständigen setzen; bloße Zitate aus der medizinischen Literatur begründen keinen Rechtsfehler ohne weitere Substantiierung.
Im Urteil muss erkennbar dargelegt sein, dass der hinzugezogene Sachverständige über die erforderliche Sachkunde verfügt; entsprechende Ausführungen im Urteil genügen der Begründungspflicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hagen, 13. Dezember 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter ███, geboren am █████████ 1939 in ███, █████████ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. ████████████████, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 13. Dezember 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt worden.
Mit der Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, der zugezogene Sachverständige habe nicht die nötige Sachkunde besessen. Sein Antrag, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, sei abgelehnt worden. Diese Rüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, wie der Beweisantrag und der ablehnende Gerichtsbeschluss begründet worden sind. Nach § 344 Abs. 2 StPO wäre dies zur Begründung der Revision jedoch erforderlich gewesen. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht meint die Revision, im Urteil sei nicht erschöpfend behandelt worden, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Es fehle ein Eingehen auf die Frage, ob Krankheiten wie Schizophrenie, manisch-depressives Irreseins oder eine schwere Psychopathie, die zu erheblicher Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit hätten führen können, vorgelegen hätten. Nach dem übrigen Urteilinhalt, insbesondere der Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten, habe es nahegelegen, diese Fragen zu erörtern, was nicht geschehen sei.
Allerdings hat das Schwurgericht, das sich dem Sachverständigen anschließt, diese Krankheiten im Urteil nicht ausdrücklich behandelt. Es hat nur allgemein dargelegt, dass zur Tatzeit weder eine Bewusstseinsstörung noch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch Geistesschwäche des Angeklagten vorgelegen haben. Es hat ferner dargelegt, warum und aus welchen Gründen der zugezogene Sachverständige die erforderliche Sachkunde besitzt, und gibt im Urteil in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine ausführliche Erklärung für das abnorm wirkende Gesamtverhalten des Angeklagten auf Grund einer eingehenden Beurteilung seiner Persönlichkeit.
Die Rechtsmeinung, das Schwurgericht habe noch ausdrücklich die vom Beschwerdeführer genannten Krankheiten erörtern müssen, ist nicht zutreffend. Mögen auch einzelne Eigenschaften und Verhaltensweisen des Angeklagten für den ärztlichen Laien vielleicht auf die Möglichkeit der einen oder anderen geistigen Erkrankung hindeuten, so muss es doch der Sachkunde des Sachverständigen und des Schwurgerichts überlassen bleiben, anzuregen und endgültig darüber zu befinden, welche zu erörternden Gesichtspunkte für die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit der ausdrücklichen Erörterung im Urteil bedürfen. Hält das Gericht mit dem Sachverständigen die besondere Erörterung bestimmter Krankheiten bei der gegebenen Sachlage nicht für erforderlich, so dürfen sie sich insoweit mit dem allgemeinen Hinweis, dass die in § 51 StGB bezeichneten Zustände nicht vorliegen, begnügen. Anders würde es nur dann liegen, wenn die Umstände mit besonderem Nachdruck das Vorliegen bestimmter Krankheiten nahelegen. Dies ist hier aber selbst bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Revisionsschrift nicht der Fall.
Aus den Zitaten, die die Revisionsschrift aus einem Handbuch der gerichtlichen Medizin anführt, kann das Revisionsgericht nicht schließen, dass Sachverständiger und Schwurgericht die dort beschriebenen Krankheitszustände bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft unbeachtet gelassen hätten. Der Sachverständige und das Schwurgericht haben die abnormen Züge der Persönlichkeit des Angeklagten, seine auf Stottern beruhenden Hemmungen und sonstigen Beeinträchtigungen, seine wiederholten Selbstmordversuche, seine Unzucht mit Tieren und sein übriges Gesamtverhalten ausdrücklich behandelt, in ihnen jedoch nichts Krankhaftes im Sinne des § 51 StGB gefunden. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage. Auch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer will ersichtlich seine eigene Sachkunde an die Stelle der des Sachverständigen und des Schwurgerichts setzen. Dies ist jedoch unzulässig.
Da das Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, muss die Revision verworfen werden.
| Hübner | Lang-Hinrichsen | Börtzler | |||
| Jagusch | Flitner |