Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (4. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/58
- Datum
- 28.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter eine zumutbare Hilfeleistung unterlässt, obwohl er nach seinen tatsächlichen Fähigkeiten und Wahrnehmungen dazu in der Lage war.
Zur Beurteilung des Unterlassens ist maßgeblich, ob dem Täter der tödliche Erfolg im Endergebnis vorhersehbar war; es genügt nicht, dass der genaue Geschehensablauf vorhersehbar gewesen wäre.
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweiserhebungen das Gericht hätte anordnen müssen.
Dass zu einem früheren Zeitpunkt keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, schließt eine Verurteilung nicht aus, wenn spätere Unterlassungen kausal zum früheren Eintritt des Todes geführt haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 11. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ██ ██ ███ die ███████████████ Ursula § t, geboren ████, ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hitibner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 11. Februar 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist seit September 1956 von ihrem Ehemann rechtskräftig geschieden; der Mann wurde für allein schuldig erklärt. Während ihrer Ehe hatte sie drei Fehlgeburten. Im Frühjahr 1956 unterhielt sie Liebesbeziehungen zu einem Arbeiter. Obwohl sie sich von ihm schwanger fühlte, wurde dieses Verhältnis nach Pfingsten wieder gelöst. Ihren Eltern verschwieg sie ihre Schwangerschaft. Mit ihrem Vater, der im Erdgeschoss desselben Hauses wohnte, ist sie seit fünf Jahren verfeindet. Sein Schlafzimmer ist von dem ihrigen nur durch eine dünne Wand getrennt, so dass man es hören kann, wenn in dem angrenzenden Raum gesprochen wird. Im oberen Stockwerk wohnt Frau ████████, die dem Vater der Angeklagten den Haushalt führt und mit der diese ebenfalls verfeindet ist, weil sie glaubt, diese Frau habe die Ehe ihrer Eltern zerstört.
Anfang Dezember 1956 suchte die Angeklagte den Arzt Dr. ███████ auf, weil sie Rücken- und Kreuzschmerzen hatte. Am 13. Dezember musste sie sich von dem Vertrauensarzt der Landesversicherungsanstalt untersuchen lassen, der sie für arbeitsfähig erklärte, weil die Sechswochenschonfrist vor der Geburt des Kindes noch nicht begonnen habe. Schon in der Nacht vom 16. zum 17. Dezember, etwa um 2.15 Uhr, gebar sie jedoch einen Jungen.
Sie hatte das Oberbett bis zu ihren Knien herabgezogen und ließ das Kind bis etwa 3.30 Uhr unbedeckt zwischen ihren Beinen liegen. Als sie merkte, dass das Kind lebte, kniff sie die Nabelschnur im Schein der Straßenlaterne, deren Licht in ihr Zimmer fiel, mit ihren Händen ab und wickelte das Kind bis zur Brust in ein schmutziges Hemd ein, das sie, ohne aufzustehen, aus der hinter dem Kopfende ihres Bettes stehenden Wäschetruhe zog. Dann legte sie das Kind neben sich in ihren rechten Arm und deckte es mit dem Oberbett zu, so dass sie seinen Kopf sehen konnte. Darauf schlief sie ein und wachte erst am nächsten Vormittag gegen 11 Uhr auf. Das Kind bewegte sich noch. Bald darauf schlief sie wieder ein und wachte erst gegen Mitternacht wieder auf. Jetzt bemerkte sie, dass das Kind tot war. Morgens gegen 6 Uhr stand sie auf, reinigte die während der Nacht verschmutzte Wäsche, legte die Leiche des Kindes an das Fußende ihres Bettes, deckte sie mit dem Oberbett zu und ging zu Dr. [REDACTED]. Ihm sagte sie, dass sie ein Kind geboren habe, das inzwischen gestorben sei. Der Arzt stellte fest, dass sie noch fiebrig und schwitzig war, und ließ sie in ein Krankenhaus überführen, wo sie bis Weihnachten blieb. Am Tage nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus fand der Amtsarzt die kleine Leiche im Bett der Kindesmutter unter dem Oberbett völlig in ein Hemd eingewickelt. Das Kind war durch Ersticken gestorben.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil die Beschwerdeführerin nicht angibt, welche Beweise das Schwurgericht noch hätte erheben müssen, um den Sachverhalt weiter zu erforschen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspuch wird von den Feststellungen getragen.
Das Schwurgericht stützt den Vorwurf fahrlässiger Tötung darauf, dass die Angeklagte es in zwei verschiedenen Zeitpunkten schuldhaft unterlassen habe, Hilfe für das Kind herbeizuholen.
a) Das Urteil führt aus: Die Angeklagte habe sich, als sie die Nabelschnur durchtrennte, mit ihrem im Nebenraum anwesenden Vater durch Klopfen an die Wand oder durch Rufen verständigen müssen, damit er zu ihr kommen und Hilfe herbeiholen möge. An die Wand habe sie trotz ihres Schwächezustandes klopfen können, weil sie in diesem Zeitpunkt ein Wischtuch aus der Truhe ziehen und das Kind darin einwickeln konnte. Auch zu Hilferufen hätten ihre Kräfte noch gereicht, wie der Sachverständige bestätigt habe. Ihre feindseligen Gefühle gegenüber ihrem Vater habe sie überwinden müssen, um ihrem Kind das Leben zu erhalten.
Wenn sie zunächst auch glaubte und glauben durfte, ihr Vater werde ihr Stöhnen und das Schreien des Kindes schon hören, so hätte sie sich doch sehr bald klar werden müssen, dass er sie nicht höre.
Nach der Überzeugung des Tatrichters wäre der Vater auf Klopfzeichen und Hilferufe zu der Kindesmutter ins Zimmer gekommen. Er hätte auch, wenn er nicht selbst einen Arzt oder eine Hebamme geholt hätte, jedenfalls Frau Sch[REDACTED] darum gebeten, die ihre Hilfe ebenfalls nicht verweigert haben würde. Dann aber wäre das Leben des Kindes, das nicht lebensunfähig war, erhalten worden.
Das gegen diese Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen geht fehl.
Wenn die Verteidigung geltend macht, die Angeklagte habe fürchten müssen, ihr Vater werde ihr aus Feindschaft seine Hilfe versagen, so berücksichtigt sie nicht, dass die Kindesmutter nach ihrer von der Strafkammer für glaubhaft erachteten Einlassung gerade umgekehrt geglaubt hat, ihr Vater werde sie oder das Kind hören und ihr dann helfen.
Die von ihr selbst nicht gehegte und nach den Feststellungen auch nicht begründet gewesene Befürchtung, dass ihr Vater ihr seine Hilfe absichtlich verweigern werde, konnte sie also nicht davon abhalten, sich durch Klopfen oder Hilferufe mit ihm zu verständigen. Auf diese Möglichkeit kann sie sich demnach zu ihrer Rechtfertigung nicht berufen.
Es verstößt mithin auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn der Tatrichter meint, die Kindesmutter hätte, von ihrer Vorstellung über die Hilfsbereitschaft des Vaters ausgehend, sich sehr bald darüber klar werden müssen, dass ihr Vater sie nicht höre.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch eindeutig die auf Grund des Sachverständigengutachtens gewonnene Überzeugung des Schwurgerichts, dass die Angeklagte trotz ihres fiebrigen Zustandes zu diesen Beobachtungen und Überlegungen fähig war und auch, ehe sie wieder einschlief, einen Entschluss zur Abhilfe fassen und ausführen konnte.
b) Ein weiteres Unterlassen sieht das Schwurgericht mit Recht darin, dass die Angeklagte nicht sogleich nach ihrem Erwachen am nächsten Morgen gegen 11 Uhr für Hilfe gesorgt, sondern sich wiederum dem Schlafe hingegeben hat, zumal sie wusste, dass sie einen unruhigen Schlaf hatte. In diesem Zeitpunkt wäre sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts schon kräftig genug gewesen, um sofort an ihr im Erdgeschoss liegendes Fenster zu treten und Vorübergehende zu bitten, einen Arzt oder eine Hebamme herbeizurufen. Nach den Umständen und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte sie ihrer Pflicht, das Leben des Kindes zu erhalten, auf diese Weise genügen können. Dieser Schuldvorwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass der Tod des Kindes jedenfalls durch dieses Unterlassen eingetreten ist, ergibt der festgestellte Sachverhalt. Denn das bei der Geburt lebensfähige Kind lebte noch, als die Mutter zum ersten Mal erwachte. Es starb erst später durch Ersticken, also nicht infolge allgemeiner Körperschwäche. Darauf, ob es noch längere Zeit gelebt haben würde, wenn es nicht erstickt wäre, kommt es für den Schuldvorwurf nicht an. Denn es genügt, dass das Kind in einem früheren Zeitpunkt gestorben ist, als sein Tod unter anderen Umständen eingetreten wäre (RGSt 69, 321; 70, 258). Überdies hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben, dass die Angeklagte das Leben des Kindes auch noch in diesem Zeitpunkt hätte erhalten können.
c) Gegen die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Urteil legt hierzu dar: Die Angeklagte musste mit dem Tod ihres Kindes rechnen. Sie konnte voraussehen, dass es sterben könne, wenn sie es in ihrem Arm behielt und dabei einschlief. Sie wusste auch, dass sie einen unruhigen Schlaf hatte und für längere Zeit wieder einschlafen würde, wenn sie sich am Morgen nach ihrem Erwachen erneut dem Schlaf hingab. In der ersten Kindeshilfe nach der Geburt war sie nicht ganz unerfahren. Sie hatte schon drei Fehlgeburten gehabt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache der drei Fehlgeburten den anscheinend allein auf sie gestützten Schluss rechtfertigt, dass die Kindesmutter auch über die notwendige erste Hilfe nach der Geburt eines lebenden Kindes unterrichtet war. Rechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Annahme, dass die Angeklagte, die ihren unruhigen Schlaf kannte, voraussehen konnte, dass ihr Kind sterben würde, wenn sie es weiter in ihrem Arm behielt. Der Umstand, dass ihm bis dahin nichts Lebensgefährliches geschehen war, nötigte den Tatrichter nicht zu einer anderen Würdigung; je länger dieses enge Nebeneinanderliegen dauerte, desto größer konnte und musste die Besorgnis der Kindesmutter sein, dass ihrem noch immer unversorgt gebliebenen und naturgemäß immer schwächer werdenden Kind etwas zustießen könne. Ob sie gerade an die Gefahr des Erstickens denken konnte, ist unerheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ebenso wie nach der des Reichsgerichts, nur der Erfolg im Endergebnis, nicht auch der Geschehensablauf in allen Einzelheiten voraussehbar zu sein braucht (vgl. RGSt 73, 372). Das Kind hätte auch auf andere Weise, durch Druck oder Stoß, verletzt werden und dadurch zu Tode kommen können.
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Mantel Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.
| Rotberg | |
| Hitibner |