Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch verbotswidriges Überholen bei Schneetreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 190/57
- Datum
- 04.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Straßenverkehr eine die Sicherheit gefährdende Regelwidrigkeit begeht, kann sich nicht darauf berufen, er habe mit einer entgegenkommenden Regelwidrigkeit eines anderen nicht rechnen müssen.
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung eines Unfalls müssen die Verkehrsverstöße des Täters unfallursächlich gewesen und von ihm voraussehbar sein.
Mehrere im Zusammenhang aus einem einheitlichen Entschluss (z. B. Überholen) folgende Verkehrsübertretungen sind als einheitlicher Lebensvorgang zu werten und können gemeinsam hinsichtlich Kausalität und Voraussehbarkeit beurteilt werden.
Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit der Sichtweite anpassen; bei Nacht und unklarer Sicht ist so langsam zu fahren, dass innerhalb der Sichtweite angehalten werden kann.
Bei der Würdigung der Sorgfaltspflicht ist bei Berufskraftfahrern zu berücksichtigen, dass ihnen gesteigerte Aufmerksamkeitspflichten zukommen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 4. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ███ aus █████, geboren am ███ 1923 in ██ ██████████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fröhner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C__ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 4. Dezember 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte befand sich am 25. Januar 1956 gegen 7.15 Uhr auf der Fahrt mit seinem Volkswagen zwischen Randersacker und Würzburg auf der Bundesstraße 13. Infolge der noch herrschenden Dunkelheit und sehr starken Schneetreibens reichte seine Sicht höchstens bis zu 20 m. Er fuhr mit abgeblendeten Scheinwerfern. Nachdem er auf der 6,20 m breiten, schneeglatten Straße einen anderen mit einer Geschwindigkeit von 20–25 km/h vor ihm fahrenden Volkswagen überholt hatte, schickte er sich an, auch einen Motorradfahrer, den Maschinisten Adolf H███, zu überholen, der in einem Abstand von 1–1,50 m vom rechten Straßenrand mit 25 km/h fuhr. Um sein Überholvorhaben durchzuführen, lenkte der Angeklagte seinen Wagen gegen die Straßenmitte hin und überschritt sie um etwa 30 cm. Noch bevor er die Höhe des Motorradfahrers bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h erreicht hatte, kam ihm ein Mopedfahrer entgegen und fuhr gerade auf ihn zu. Der Angeklagte versuchte nach rechts auszubiegen, konnte aber den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer nicht mehr verhindern. Dieser – es war der Rentner Josef ███████ – prallte mit seinem Körper gegen die linke Vorderhälfte des Volkswagens. Er erlitt sehr schwere Verletzungen, an denen er kurz darauf starb. Infolge seiner Ausweichbewegung nach rechts streifte der Angeklagte das Kraftrad des Maschinisten ███. Dieser wurde zu Boden geschleudert und erlitt eine Gehirnerschütterung.
II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dabei hat sie zu seinen Gunsten im Strafmaß berücksichtigt, auch der Mopedfahrer habe sich nicht verkehrsgemäß verhalten und dadurch den tödlichen Unfall mitverursacht. Die Vollstreckung der Strafe des angefochtenen Urteils hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten kommt sie zu dem Ergebnis, er habe in mehrfacher Hinsicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen: gegen § 8 Abs. 2 Satz 3, weil die Strecke vor ihm unübersichtlich, nämlich infolge starken Schneetreibens nur auf höchstens 20 m zu überblicken und er deshalb verpflichtet gewesen sei, die äußerste rechte Straßenseite einzuhalten. § 9 Abs. 1 aaO habe er durch zu schnelles Fahren verletzt; bei seiner Sichtweite von höchstens 20 m habe er, noch dazu auf der schneeglatten Straße, einen Bremsweg von mindestens 15–20 m benötigt, habe also mit einer Geschwindigkeit von höchstens 18–20 km/h fahren dürfen. Darin, dass er trotz seiner erheblichen Sichtbehinderung begonnen habe, den Motorradfahrer zu überholen, liege außerdem eine Übertretung des § 10 Abs. 1 Satz 3. Schließlich habe er die Grundregel des § 1 StVO verletzt, da er beim Überholen die Straßenmitte überfahren habe.
III. Der Angeklagte ficht das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen an. Sein Rechtsmittel muss erfolglos bleiben.
1. Soweit er in seiner Revisionsbegründung die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts bestreitet, der Unfall habe sich ereignet, als er zum Überholen █████ ansetzte, kann seinen Ausführungen in diesem Rechtszug keine Beachtung geschenkt werden.
2. Ob er imstande gewesen wäre, die äußerste rechte Straßenseite einzuhalten oder ob er daran, wie die Revision meint, deshalb gehindert war, weil er wegen des Schneefalls die Fahrbahngrenze nach rechts nicht sicher erkennen konnte und deshalb bei Beachtung des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO in Gefahr geraten wäre, von der Fahrbahn abzukommen, kann dahingestellt bleiben. Der Sinn der Ausführungen der Strafkammer ist offensichtlich nur der, der Angeklagte sei verkehrswidrigerweise nicht so weit rechts gefahren, wie die Straßenverhältnisse es ihm gestatteten. Dass er in der Lage gewesen wäre, sich weiter rechts zu halten, beweist die Fahrweise des Kraftradfahrers vor ihm. Den Abstand, den dieser nach rechts einhielt, hatte offensichtlich auch er beobachten können.
3. Der Hauptvorwurf der Revision geht dahin, der Angeklagte habe, weil er sich auf seiner rechten Fahrbahnseite gehalten habe, nicht damit zu rechnen brauchen, dass ein entgegenkommender Kraftfahrer ihm gegen seinen Wagen fahren werde.
Dabei übersieht die Revision zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass, wie die Strafkammer feststellt, während des Überholvorgangs und bei dem Aufprall Zwiener[s] der Angeklagte mit seinem Wagen 34 cm über die Fahrbahnmitte auf die Gegenbahn geraten war. Schon mit dieser Verkehrswidrigkeit zerstörte er unter den obwaltenden Verkehrsverhältnissen selbst die Grundlage des Vertrauens auf vorschriftsmäßiges Verhalten des ihm begegnenden Mopedfahrers. Denn im Straßenverkehr darf der Verkehrsteilnehmer, der selbst eine die Sicherheit des Verkehrs gefährdende Regelwidrigkeit begangen hat, dann, wenn es infolgedessen zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sich nicht darauf berufen, er habe mit einer Verkehrswidrigkeit dieses Verkehrsteilnehmers, die in geringerem oder größerem Maß ebenfalls zum Unfall beigetragen hat, nicht zu rechnen brauchen.
Überdies hatte sich der Angeklagte noch weiterer Verkehrsverstöße schuldig gemacht, die sein Vertrauen auf verkehrsgemäßes Verhalten des Mopedfahrers nicht mehr rechtfertigen. Mit dem Vorwurf, diese Regelwidrigkeiten begangen zu haben, musste er auch dann belastet bleiben, wenn er die Fahrbahnmitte nicht überfahren hatte und es zum Zusammenstoß mit Zwiener auf seiner, des Angeklagten, Fahrbahnseite gekommen wäre. Zwar würde dann Zwiener sich zweifellos gegen § 1 und insbesondere gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO verfehlt haben. Trotzdem würde der Angeklagte, nachdem er für seine Sichtweite zu schnell und nicht weit genug rechts gefahren war und außerdem verbotswidrig zum Überholen angesetzt hatte, sich in mehrfacher Hinsicht ebenfalls verkehrswidrig verhalten haben. Es ist anerkannten Rechts, dass ein Kraftfahrer, insbesondere bei Nacht und unklarer Sicht, seine Geschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen muss. Denn er muss damit rechnen, dass sich jenseits seiner Sichtgrenze Hindernisse aller Art befinden können. Dies hatte der Angeklagte umso mehr bedenken müssen, als seine Sicht, insbesondere infolge des sehr starken Schneetreibens, außerordentlich ungünstig war. Da er zum Zwecke des Überholens seine Geschwindigkeit so steigerte, dass er vor einem plötzlichen Hindernis nicht mehr rechtzeitig hätte halten können, hat er den Unfall fahrlässig mitverursacht.
4. Die Strafkammer hat nicht übersehen, zu prüfen, ob die verschiedenen Verkehrsübertretungen des Angeklagten zu dem Unfall beigetragen haben. Denn nur dann durfte er wegen fahrlässiger Verursachung der beiden Unfälle schuldig gesprochen werden. Sie betont ausdrücklich, dass es zu dem Zusammenstoß mit ██████ und zu der Verletzung ███████ nicht gekommen wäre, „wenn der Angeklagte seine äußerste rechte Straßenseite eingehalten hätte, nicht zu schnell gefahren wäre und ... █████████████ überholt hätte“. Er habe, so führt die Strafkammer weiter aus, diese beiden Erfolge fahrlässig verursacht, weil gerade er als Berufskraftfahrer bei genügender Aufmerksamkeit und Sorgfalt habe erkennen können, „dass ein Überholen an dieser unübersichtlichen Stelle zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer und zu dessen Tod führen konnte“. Er habe schließlich auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, „dass er beim Überholen ██ ███ dieser Verkehrssituation streifen könnte“ (UA S. 7 unten und 8 oben).
Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Überzeugung der Strafkammer, dass alle Verkehrsübertretungen, deren sich der Angeklagte schuldig machte, auch unfallursächlich geworden seien und dass er dies habe voraussehen können, zeigt keinen Rechtsfehler. Die erste Verkehrswidrigkeit, das Verlassen der äußersten rechten Straßenseite trotz Unübersichtlichkeit der Straße, löste als weitere Übertretung das verbotswidrige Überholen und die damit verbundene unzulässige Überschreitung der seiner Sichtweite anzupassenden Geschwindigkeit und schließlich in ihrem Gefolge die Überschreitung der Fahrbahnmitte aus. Dieses Gesamtverhalten, das aus dem einen Entschluss zum Überholen floss, darf als einheitlicher Lebensvorgang auch bei Prüfung der Frage nach der Ursächlichkeit der in ihm enthaltenen einzelnen Verkehrsübertretungen und der Voraussehbarkeit ihrer Eignung zur Herbeiführung eines Unfalls nicht zerrissen werden.
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Fröhner |