Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei fehlerhafter Einbeziehung früherer Jugendurteile

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 189/92
Datum
12.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch des Landgerichts wegen Vergewaltigung u. a. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Strafzumessung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen. Grund ist, dass die Jugendkammer die früheren einbezogenen Urteile nicht in der gesetzlich geforderten Form und Würdigung darlegte. Der Senat betont ferner, dass einbezogene Strafaussprüche ihre Wirkung verlieren und nur bereits verbüßte Jugendstrafe anzurechnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wendet das Gericht Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG an und ist § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben, sind alle früheren Urteile, deren Strafe noch nicht vollständig verbüßt ist, nach § 105 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen.

2

Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, müssen sämtliche früheren Urteile im Tenor einzeln aufgeführt und die in ihnen festgestellten Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden, um eine tragfähige Bemessung der einheitlichen Jugendstrafe zu ermöglichen.

3

Für die wirksame Einbeziehung genügt nicht allein eine ausführliche Darstellung oder strafschärfende Erwähnung früherer Entscheidungen; das Gesetz verlangt eine form- und inhaltsgerechte Einbeziehung zur Herbeiführung einer selbständigen, neu zu bestimmenden Jugendstrafe.

4

Mit der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 JGG verlieren die Strafaussprüche der einbezogenen Urteile ihre eigenständige Wirkung; es sind daher keine Reststrafen aus diesen Urteilen mehr zu verbüßen, sondern es erfolgt lediglich die Anrechnung der bereits verbüßten Jugendstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 189/92 vom 12. Mai 1992 in der Strafsache gegen ██ Co Peter, geboren am ██████ 1971 in ██ ████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. August 1989 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit zwanzig Jahre und fünf Monate alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Da es die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG verneint hat, waren bei der Bildung der einheitlichen Jugendstrafe alle diejenigen Urteile einzubeziehen, deren Strafe noch nicht vollständig verbüßt war (§ 105 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dies traf nach den Feststellungen die Urteile des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 1986, 6. September 1988 und 1. August 1989, nicht dagegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. Mai 1987, weil die Vollstreckung des nicht vollständig verbüßten Jugendarrestes gemäß § 87 Abs. 4 JGG unzulässig geworden war.

Die Jugendkammer hat die Notwendigkeit der Einbeziehung zwar gesehen, deren Ausführung entspricht jedoch nicht dem im Gesetz Bestimmten: Bezieht das Gericht ein Urteil ein, in dem weitere Verurteilungen zu Jugendstrafe aufgegangen sind, so müssen sämtliche früheren Urteile – auch im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführt und erneut in die nun zu verhängende einheitliche Jugendstrafe einbezogen werden (BGHSt 16, 335, 336; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3). Dazu sind die vorliegende Tat und die in den einbezogenen früheren Urteilen festgestellten Straftaten zusammenfassend zu würdigen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 2 und Strafzumessung 1; BGH StV 1989, 545). Diesem Erfordernis wird auch eine ausführliche Darstellung der Sachverhalte der früheren Urteile und deren strafschärfende Berücksichtigung bei der Bemessung der für die vorliegende Tat zu verhängenden Jugendstrafe nicht gerecht. Die Jugendstrafe muss daher neu bemessen werden.

Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Strafen der einbezogenen Urteile keine Sperrwirkung entfalten. Mit der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 JGG verlieren die Strafaussprüche ihre Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einbezogenen Entscheidungen zu bestimmen (BGHSt 37, 34, 39 m. w. Nachw.). Es sind deshalb entgegen der Annahme der Strafkammer (UA 27) auch keine Reststrafen aus den einbezogenen Urteilen mehr zu verbüßen. Vielmehr bedarf es lediglich einer Anrechnung der bereits verbüßten Jugendstrafe (BGHSt 16, 335, 336).

SalgerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf