BGH: Begünstigung im Amt durch Unterlassen der Anzeige bei Trunkenheitsverdacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 189/62
- Datum
- 20.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) setzt nicht voraus, dass der Täter aus Begünstigungsabsicht handelt; ausreichend ist, dass er die Vereitelung oder Erschwerung der Strafverfolgung als sichere Folge seines Tuns oder Unterlassens voraussieht.
Ein Polizeivorgesetzter, der sich dienstlich mit einem Vorgang befasst, Ermittlungsanweisungen erteilt und die bagatellisierende Dokumentation billigt, kann sich nicht darauf berufen, die Anzeigepflicht habe allein bei einem nachgeordneten Beamten gelegen.
Bei Verdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr darf der Vorgang nicht als bloße Bagatelle behandelt werden; der Umstand, dass eine Blutprobe nicht erlangt wird, schließt weitere Ermittlungen und eine Anzeige nicht aus, wenn Zeugen für alkoholtypische Ausfallerscheinungen in Betracht kommen.
Eine strafrechtliche Privilegierung wegen Selbstbegünstigung greift nicht, wenn sich der Amtsträger erst nach Entstehen seiner Verfolgungs- und Einschreitepflicht strafbar macht und die unterlassene Anzeige die Strafverfolgung eines Dritten verhindern soll.
Für einen vorsatzausschließenden Irrtum über die fehlende Nachweisbarkeit einer Straftat bedarf es konkreter Anhaltspunkte; fehlen solche, darf das Tatgericht bei einem erfahrenen Beamten von entsprechender Kenntnis der Beweismöglichkeiten ausgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 30. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Polizeihauptmeister i. R. Erich ███ aus ████████████████, geboren am █████ in ███, Kreis ████████████████ ██, wegen Begünstigung im Amt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 30. März 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██████████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Jahre 1947 übernahm der Beschwerdeführer den polizeilichen Gruppenposten in ████████████████, den er bis Juli 1959 innehatte. Dieser Posten hatte eine eigene Wache. Der Beschwerdeführer hatte Führungsaufgaben, die sich denen eines Revierleiters näherten. Er teilte den Dienst ein und war für den Einsatz der Beamten verantwortlich.
Am 29. August 1956 ereignete sich gegen 20.20 Uhr an der Einmündung der Münsterstraße in Rhede in die Bundesstraße 67 ein Verkehrsunfall mit leichtem Personen- und Sachschaden. Der Brennereibesitzer ████, der an diesem Tag erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, missachtete das Vorfahrtrecht eines Motorrads, das von ████████ gesteuert wurde und auf dessen Soziussitz ██ ███████ genommen hatte. In Höhe einer Straßeneinmündung streifte das Motorrad den Personenkraftwagen. ███ ██ erlitt dabei eine Knieverletzung. ██████ trug leichte Hautabschürfungen davon und beschädigte seine Hose. An beiden Fahrzeugen entstand leichter Sachschaden. Zeugen des Unfalls waren ███████████ ██████, Wenning forderte am nächsten Morgen zu ihm zu kommen, dann würde er alles regeln. Daraufhin fuhr er zu seinem Hof. ███████████ ██ ██ und die beiden weiteren genannten Zeugen hatten den Eindruck gewonnen, dass █████████████████ angetrunken war. Da ███████ Bedenken hatte, ob ██████ am nächsten Tag auch wirklich Schadensersatz leisten würde, ging er mit ██ ██ zur Polizeiwache in ████████████████, um den Unfall anzuzeigen.
Auf der Wache berichteten sie dem rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Polizeiobermeister ███████ das Unfallgeschehen und wiesen besonders auf die Verletzung, den Sachschaden und die vermutete Trunkenheit des Wenning hin. ██████ rief den Postenführer, den Angeklagten ████, an. Er meldete ihm, dass sich an der Einmündung der Münsterstraße in die B 67 ein Unfall zwischen einem Personenkraftwagen und einem Motorrad ereignet habe, an dem ████████████████ beteiligt sei. Dieser stehe vermutlich unter Alkoholeinfluss. Ob ███ dabei auf die Vorfahrtsverletzung des ███████ oder auf die Knieverletzung des ███████ aufmerksam gemacht hat, ließ sich nicht mehr klären.
███ wies ████████ an, auf der Wache zu bleiben, er werde sofort kommen. █████ nahm dann weiter den Unfall auf. Kurz nach dem ersten Anruf rief der Angeklagte ███████████ seinerseits ██████ an und sagte ihm, er solle herausfahren und die Entnahme einer Blutprobe von ███████ veranlassen. ███████████ fuhr zum Hof ██████. Dessen Sohn erklärte, sein Vater sei nicht da; ███ fuhr deshalb zur Wache zurück.
Die erteilte Auskunft war falsch. ███ war nach dem Unfall nach Hause gefahren. Etwas später klingelte bei ihm der Fernsprecher. Wie ███ bekundete, habe ihm jemand erklärt: „Hast Du einen Unfall gehabt, ist die Polizei schon dagewesen?“ Dann sei wieder aufgelegt worden. Er habe die Stimme des Anrufers nicht erkannt. Als er ein Klopfen vernahm, flüchtete er auf den Hausboden, weil er die Polizei vermutete.
███ berichtete ████████, dass er ███ nicht erreicht habe. ███ schickte ███████ nach Hause und veranlasste nichts weiter.
Am folgenden Nachmittag fuhr ██████ erneut auf ████████ Hof. ███████ räumte seine Schuld an dem Unfall ein, bat jedoch, man solle ihm aus der Angelegenheit keinen Strick drehen, er habe sich an der Unfallstelle geeinigt. ████ nahm kein Protokoll auf. Nach seiner erneuten Rückkehr berichtete er ███ von dem Ergebnis seines Besuches bei ███, erstattete jedoch keine Strafanzeige, sondern schrieb nur eine statistische Nachweisung über den Unfall, die Angaben über die Beschädigung der Hose und als Unfallursache nur die Angabe „Straßennaßse“ enthielt und von ███████ mitunterzeichnet wurde. Dass ███ unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll, war in ihr nicht enthalten, ebensowenig etwas über die Verletzungen. Anhand dieser Nachweisung trug ███ in das Tätigkeitsbuch einen Bericht ein, der u. a. die Bemerkung enthielt: „Anzeige nicht gefertigt, da nur ganz geringer Sachschaden.“ Auch hier war über die Alkoholbeeinflussung nichts gesagt.
Weiter wurde in dieser Sache von ███████ und ██ nichts unternommen.
Am 18. August 1961 ist ███████, nachdem der Vorfall später durch ████████████ bekannt geworden war, rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 150 DM Geldstrafe verurteilt worden. Eine sichere Feststellung zur Trunkenheit des ██ ██████ konnte das Schöffengericht wegen der Länge der zurückliegenden Zeit nicht mehr treffen.
Der Angeklagte ███ hat sich u. a. dahin eingelassen, er habe von ███ beim ersten fernmündlichen Anruf lediglich erfahren, dass ███████ als Fahrer in einen leichten Unfall am Wenningskreuz verwickelt gewesen sei und der Verdacht bestehe, dass er angetrunken ein Kraftfahrzeug gefahren habe. Auf der Wache habe ihm dann der Polizeibeamte ███ mitgeteilt, es seien zwei Leute da gewesen, die einen kleinen Unfall angezeigt hätten. Es sei weiter nichts geschehen, dem einen der beiden sei die Hose beschädigt worden. Als ██ ███████████████ sei und erklärt habe, er habe ██ nicht angetroffen, habe er, ███, ██ gesagt, er würde an seiner Stelle noch bei Wenning geblieben sein und gewartet haben. Dieser habe ihm entgegengehalten, das sei zwecklos, bis zum anderen Morgen sei nichts zu machen. Daraufhin habe er nichts weiter veranlasst. Am nächsten Tag habe ███, nachdem er bei ██ gewesen sei, erklärt, es sei weiter nichts passiert, die Beteiligten hätten sich geeinigt. Es sei eine reine Bagatellsache. Daraufhin habe er dann die statistische Nachweisung mitunterschrieben.
Später habe er von der Sache nichts weiter gehört. Er ist der Meinung, ██████ sei für die Anzeige allein verantwortlich gewesen. Nur diesem habe es obgelegen, ob er eine Anzeige erstatten wolle oder nicht. So wie ihm die Sachlage von ███ geschildert worden sei, habe er keinen Anlass zum Eingreifen gesehen.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass sich ██ des Verbrechens gegen § 346 StGB schuldig gemacht habe. Als Polizeibeamter habe er zu dem Personenkreis gehört, der vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen sei. Er habe durch sein Verhalten █████ █████████████ der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen. Ihm sei durch den Anruf ██████ bekannt gewesen, dass ████████████████ angetrunken gewesen sei. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er ██ beauftragt habe, eine Blutprobe zu veranlassen.
Das Landgericht lässt es dahingestellt, ob ███ einwandfrei gehandelt habe, als er in der Nacht des Unfalls eine weitere Fahndung nach ████ unterlassen habe. Es mag Bequemlichkeit gewesen sein, dass er sich mit der Ansicht ███ zufriedengegeben habe, ███ werde bei der gegebenen Sachlage zunächst nicht nach Hause zurückkehren. Es bleibe auch der Verdacht, dass er von dem warnenden Anruf an ███ – von wem dieser ausgegangen sei, konnte nicht festgestellt werden – gewusst und deshalb von weiteren Maßnahmen absah.
Der Tatrichter hat das strafbare Verhalten ██████ darin gesehen, dass er den Inhalt des statistischen Nachweises billigte und als Gruppenpostenführer nicht darauf bestanden habe, dass gegen ██ eine Anzeige erstattet werde. Wenn ihm auch nicht widerlegt werden könne, dass er von der Körperverletzung des ███████ keine Kenntnis gehabt habe, so habe er doch gewusst, dass Zeugen vorhanden gewesen seien, die angegeben hätten, ███ sei angetrunken gewesen.
Dies allein habe ihn veranlassen müssen, für die weitere Ermittlung der Angelegenheit und Weiterleitung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu sorgen. Ihm sei als langgedientem Polizeibeamten bekannt gewesen, dass auch ohne Blutprobe der Nachweis der Trunkenheit durch Zeugen geführt werden könne, wenn diese deutliche äußere Anzeichen der Alkoholbeeinflussung bemerkt hätten. Dass solche Anzeichen hätten vorliegen müssen, habe sich aus der Tatsache ergeben, dass angezeigt worden sei, ███████ sei angetrunken.
Bei Verdacht von Trunkenheit am Steuer habe für ███ keine Möglichkeit bestanden, die Angelegenheit als Bagatelle auf sich beruhen zu lassen.
██ könne sich auch nicht darauf berufen, dass ██ ██████ für die Anzeige verantwortlich gewesen sei. Er habe sich selbst dienstlich als Gruppenpostenführer mit der Sache befasst und persönlich Anweisungen für die Ermittlung des Vorfalls gegeben. Er habe die statistische Nachweisung jedenfalls gelesen und abgezeichnet, sowie von dem Inhalt Kenntnis genommen und erkannt, dass der wesentliche Verdacht der Angetrunkenheit nicht aufgeführt worden sei. Bei der Eintragung in das Tätigkeitsbuch habe er selbst angeführt, dass eine Strafanzeige nicht vorgelegt worden sei. Er sei sich bewusst gewesen, dass durch die irreführende Art der Sachbehandlung ███████████ mehr zur Verantwortung gezogen werden würde, da aus dem Inhalt der statistischen Nachweisung und der Eintragung im Tätigkeitsbuch keine Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten des Wenning und insbesondere auf seine Trunkenheit zu ziehen gewesen seien und ein weiterer Ermittlungsbericht nicht gefertigt worden sei. Er habe dies auch gebilligt.
Das Landgericht hält es für möglich, aber nicht für erwiesen, dass ████████ selbst telefonisch ███ gewarnt habe, bevor er ██ zu diesem sandte.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Er trägt in der Revisionsschrift vor, sein Vorsatz sei nicht ausreichend festgestellt. Er habe auf Grund seiner Ermittlungen angenommen, der Nachweis für eine strafbare Handlung werde nicht erbracht werden können.
In dieser Richtung hatte er sich jedoch in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Auch der Sachverhalt gab dem Tatrichter keinen Anlass zu prüfen, ob sich der Angeklagte in einem solchen – möglicherweise vorsatzausschließenden – Irrtum befunden habe. Das Landgericht konnte daher rechtsbedenkenfrei davon ausgehen, dass dem Angeklagten als langgedientem Polizeibeamten bekannt gewesen sei, dass auch ohne Blutprobe der Nachweis der Trunkenheit durch Zeugen zu führen sei, wenn diese deutliche äußere Anzeichen der Alkoholbeeinflussung bemerkt hätten. Wenn es weiter ausführt, dass bei Verdacht von Trunkenheit am Steuer für den Beschuldigten keine Möglichkeit bestanden habe, die Angelegenheit als Bagatelle auf sich beruhen zu lassen, so bringt es damit ersichtlich seine Überzeugung zum Ausdruck, dass auch der Angeklagte dies angesichts seiner langen Dienstzeit als Polizeibeamter wusste.
2.) Die Revision ist ferner der Auffassung, █████████ habe möglicherweise die irrige Ansicht gehabt, ██ sei allein für eine Anzeige verantwortlich gewesen. Hiermit hätten sich die Urteilsgründe nicht auseinandergesetzt.
Die Ausführungen des Landgerichts, ███ könne sich hierauf nicht berufen, weil er sich selbst dienstlich als Gruppenpostenführer mit der Sache befasst und zur Ermittlung des Vorfalls persönlich Anweisung gegeben habe, sind nach dem Urteilszusammenhang dahin zu verstehen, dass das Landgericht der Überzeugung ist, ███ habe gewusst, dass er als Gruppenführer für die Weiterbehandlung der Sache und die Erstattung der Anzeige mitverantwortlich war, zumal er seine Stellung seit 1947 innehatte, zu seinem Aufgabenkreis, der sich dem eines Revierleiters näherte, eine Führungstätigkeit gehörte und ihm die Verantwortung für den Einsatz der Beamten oblag.
3.) Der Beschwerdeführer meint weiter, die in § 346 StGB strafrechtlich verankerte Ermittlungs- und Anzeigepflicht finde ihre Schranke, wenn der Beamte gezwungen wäre, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Er beruft sich hierbei auf BGHSt 6, 202.
Die Urteilsgründe sprechen von der Möglichkeit, ███ könne ██ gewarnt haben, bevor er ██ zu ihm gesandt habe (UA S. 21). An einer anderen Stelle werde erwähnt (UA S. 19), █████████████ werde der Vorwurf gemacht, es sei seine Pflicht gewesen, entweder selbst weiter nach ████████ zu fahnden oder den Polizeibeamten ███ damit zu beauftragen, nachdem er ████ nach Hause gesandt habe. Es bleibe nach den Urteilsfeststellungen auch der Verdacht, dass ███ zumindest, selbst wenn er ███ nicht gewarnt haben sollte, von dem Anruf gewusst und deshalb von weiteren Maßnahmen abgesehen habe. Eine Strafanzeige gegen Wenning hätte zur Folge gehabt, dass er sich selbst einer Bestrafung aussetzte.
Die von der Revision vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Die angeführte Entscheidung BGHSt 6, 202 spricht in ihrem Leitsatz lediglich aus, dass eine Bestrafung für die Begünstigung im Amt ausgeschlossen sei, wenn ein Strafverfolgungsbeamter die Unterstützung einer Tat vor ihrer Begehung zugesagt habe (§ 257 Abs. 3 StGB). Auch die Begründung dieser Entscheidung, die sich mit dem Strafbefreiungsgrund der Selbstbegünstigung im Hinblick auf § 257 StGB beschäftigt, vertritt keine weitergehende Auffassung, sondern stellt es auf die Zusage einer Unterstützung der Tat vor ihrer Begehung ab. Sie behandelt innerhalb nicht den Fall, dass – wie es hier allein in Betracht kommt – der Beamte erst nach Entstehung seiner Verfolgungspflicht seinerseits strafällig wird und nunmehr durch die Anzeige sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Begünstigung im Amt nicht straflos ist (BGHSt 5, 155, 167). Zwar war der in dieser Entscheidung behandelte Sachverhalt anders gelagert als der vorliegende. Der Begründung ist jedoch eindeutig der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass Straffreiheit nicht eintritt, wenn sich der Beamte strafbar macht, nachdem er bereits die Pflicht und die Gelegenheit hatte, gegen den Täter einer strafbaren Handlung einzuschreiten (so Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. 1961 § 346 IV).
Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Urteilsausführungen beruft, ██ werde der Vorwurf gemacht, er habe selbst nach ███ fahnden oder ███ damit beauftragen müssen, nimmt das Landgericht keine strafbare Handlung, sondern nur eine mangelnde Pflichterfüllung an, die lediglich zu einer dienststrafrechtlichen Ahndung hätte führen können. Insoweit tauchte daher die Frage einer Straffreiheit wegen Selbstbegünstigung nicht auf.
4.) Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Widerspruch nicht darin, dass das Landgericht einerseits Begünstigung bejaht, andererseits aber ausführt, der tiefere Grund für das Verhalten des Angeklagten sei wohl weniger die Absicht gewesen, ███ zu begünstigen, als vielmehr, sich nicht der Gefahr auszusetzen, von seinen Vorgesetzten gerügt zu werden, weil er sich nicht weiter um die Entnahme einer Blutprobe bemüht habe. Auf den Beweggrund des Täters kommt es jedoch bei § 346 StGB für den inneren Tatbestand nicht an (RGSt 73, 294, 297; BGHSt 15, 18, 21). Eine Absicht, die Bestrafung zu verhindern, wird in dieser Vorschrift nicht gefordert. Es reicht aus, dass der Täter die Entziehung der Strafverfolgung als sichere Folge seiner Handlung oder Unterlassung voraussieht.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsverstoß enthält, war die Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |