Aufhebung der Verurteilung wegen Sachhehlerei mangels Nachweis der Vortat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 189/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisregel des § 259 StGB zur Annahme der Kenntnis von der strafbaren Herkunft einer Sache setzt äußere Umstände voraus, die dem Erwerber die Überzeugung von der Herkunft der Ware aufdrängen; eigene Handlungen des Täters genügen hierfür nicht.
Die bloße Annahme, eine Sache sei Schmuggelware oder einer steuer- bzw. zollrechtlichen Übertretung unterlegen, begründet nicht ohne Weiteres die Sachhehlerei, da hierfür ein Vermögensdelikt als Vortat erforderlich ist.
Steuer- oder Zollverstöße (Schmuggel) begründen für die betroffenen Sachen nicht den Makel eines aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftatbestand herrührenden Erwerbs; gegebenenfalls käme allenfalls eine nach den Zoll-/Abgabenvorschriften geordnete Strafbarkeit in Betracht.
Die Strafzumessung darf nicht zugunsten der Strafschärfung verwertet werden mit der Begründung, der Angeklagte habe die Wahrheit nicht eingeräumt, um einen unbeteiligten Zeugen vor einer Strafe zu bewahren; die Pflicht zur Verhinderung einer Eidesverletzung Dritter trifft den Täter grundsätzlich nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann ████ F ██ aus █, dort geboren am ███████████, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte kaufte im Juni 1952 durch Vermittlung des Händlers █████████ einen Posten Kaffee, der von den Mitangeklagten ███████████ aus Lebensmittelgeschäften durch Einbruch gestohlen worden war, zum Preise von 8 bis 9 DM je Pfund, im ganzen für 225 oder 425 DM. Er ist deshalb wegen Sachhehlerei verurteilt worden.
Seine Revision, die Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Der innere Tatbestand des § 259 StGB ist nicht ausreichend dargelegt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt lehnte der Angeklagte den Ankauf des Kaffees, der kurz vorher seinem Bruder als holländische Schmuggelware angeboten worden war, zuerst entschieden ab, nachdem er mit seinem Bruder über das Angebot gesprochen hatte, während die Mitangeklagten ██ und ██ in der Nähe standen. Er wollte mit ███, der ihm gut bekannt war, nichts zu tun haben. Als ihm ██████████ aber den Kaffee nochmals in Abwesenheit des ███ anbot, entschloss er sich zu dem Ankauf.
Das Landgericht hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe nach den Umständen annehmen müssen, dass der Kaffee durch eine gegen fremde Vermögensrechte gerichtete strafbare Handlung erlangt sei. Es hat aber keine Umstände angegeben, die dem Angeklagten von außen her die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ware aufdrängen mussten; vielmehr hat es sich zur Begründung seiner Annahme nur auf das Verhalten des Angeklagten selbst berufen. Dieses scheidet aber als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB aus (RGSt 55, 204, 206; 64, 4). Die eigenen Handlungen des Täters lassen nur unmittelbare Schlussfolgerungen auf seine Vorstellungen zu, die er sich bei dem Erwerb der Ware tatsächlich über ihre Herkunft gemacht hat.
In dieser Hinsicht hat der Tatrichter ausgeführt, die anfängliche energische Ablehnung des Angeklagten könne nur den Sinn haben, dass dieser sich bewusst gewesen sei, „von ███ angebotene Ware könne nur aus strafbaren Handlungen herrühren“. Darauf deute auch seine Aufforderung hin, sich mit dem Kaffee wegzuscheren, weil ein Polizeibeamter in der Nähe sei. Wenn er den ihm von ███████████████ angebotenen Kaffee dann doch gekauft habe, so sei er sich völlig klar darüber gewesen, dass es derselbe Kaffee sei, den er kurz vorher „als von █████████ stammend und deshalb als nicht einwandfrei“ abgelehnt habe. Diesen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte tatsächlich angenommen hat, ████ habe den Kaffee durch Diebstahl oder eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung an sich gebracht, oder ob er die Ware nur als Schmuggelgut angesehen hat. Die letzte Annahme liegt besonders nahe, weil █████ zusammen mit ██ und ███████ dem Bruder des Angeklagten den Kaffee zunächst als „geschmuggelten Kaffee aus Holland“ angeboten hatte, und weil die beiden Brüder sodann über das Geschäft miteinander gesprochen haben.
In diesem Falle hätte sich der Angeklagte keiner Sachhehlerei, sondern höchstens einer versuchten Steuerhehlerei gemäß § 403 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 RAbgO schuldig gemacht; denn die Sachhehlerei dient der Aufrechterhaltung einer durch die Haupttat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage; sie setzt also ein Vermögensdelikt als Vortat voraus, während Steuervergehen im Sinne des § 392 RAbgO sich gegen die Zoll- und Steuerhoheit des Staates richten, aber für die davon betroffenen Sachen nicht den Makel strafbaren Erwerbs begründen (RGSt 54, 132; 75, 25, 29).
Auch die Strafzumessungsgründe begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat straferschwerend verwertet, dass der Angeklagte „es nicht für notwendig erachtet habe, den wahren Sachverhalt zuzugeben, um so den Zeugen ███ vor einem Meineid und einer damit verbundenen Zuchthausstrafe zu bewahren“. Dabei hat es übersehen, dass der Täter, dem seine Verfehlung nachgewiesen ist, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Eidesverletzungen von Zeugen, die er nicht veranlasst oder gefördert hat, und für die er auch nicht aus einem sonstigen Grunde sittlich verantwortlich ist, durch eine Beschränkung seiner Verteidigung zu verhindern.
Zudem liegt nach dem Sachverhalt die Vermutung nahe, dass ████, der dem Bruder des Angeklagten den Kaffee als Schmuggelware angeboten hatte, selbst ein Interesse daran hatte, den Sachverhalt zu verschleiern.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Hille | Martin |