Revision wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholintoxikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 189/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zurechnungsfähigkeit setzt voraus, dass der Täter über Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen verfügt.
Erhebliche, das Geistesleben stark beeinträchtigende Trübungen infolge Alkoholgenusses können zur Zurechnungsunfähigkeit führen.
Zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit muss das Gericht darlegen, dass der Täter trotz Alkoholisierung in der Lage war, nach seiner Einsicht zu handeln; eine rein formelhafte Feststellung genügt nicht.
Ergeben die Feststellungen, dass der Tatentschluss durch Alkohol geweckt wurde oder die Tat außerhalb des bisherigen Lebensbildes liegt, besteht besonderer Anlass für eine eingehende Erörterung der Schuldfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Günter ███ aus █████ █████, geboren am ██████████ 1923 in ███████████, wegen schweren Raubs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. November 1951, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision muss Erfolg haben.
Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar die äußeren Tatbestandsmerkmale des schweren Raubs gegeben (§§ 249, 250 Nr. 3 StGB). Die Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB schied aus (vgl. RGSt 46, 376, 378). Die Täter wollten sich Geld, aber auch alles sonst für sie Brauchbare verschaffen. Spätestens in dem Zeitpunkt wurde zwischen ihnen stillschweigend Einverständnis über die Tatausführung herbeigeführt, als sie ihr Opfer in eine dunkle Straßenecke beiseite führten. Diese Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft.
Mit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am Tattage von 21 Uhr bis 23 Uhr in den Geschäftsräumen seiner Firma Schnaps und Likör, anschließend in verschiedenen Wirtschaften Bier und Schnaps getrunken und war gegen 2 Uhr stark angetrunken mit den übrigen Beteiligten in der Stadt zusammengetroffen. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Tat – 3 Uhr – 2,14 ‰. Der Beschwerdeführer war allerdings nach den Urteilsgründen nicht sinnlos betrunken, sondern angetrunken, möglicherweise stark angetrunken. Aber auch unter diesen Umständen konnte er zurechnungsunfähig gewesen sein, wenn nämlich eine erhebliche, das Geistesleben stark beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins vorlag (RGSt 67, 149). Im Anschluss an das Gutachten des Oberchemierats ████████████ als Sachverständigen hat der Tatrichter Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat verneint; die hierfür gegebene Begründung beschränkt sich indessen auf die formelhafte Wendung, der Angeklagte sei zurechnungsfähig gewesen. Diese Begründung reicht nicht aus. Der Rechtsbegriff der Zurechnungsfähigkeit setzt Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen voraus. Aus den Strafzumessungserwägungen des Tatrichters ergibt sich zwar, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, wenn auch diese Fähigkeit durch den Alkoholgenuss stark vermindert war. Das Landgericht hat aber an keiner Stelle der Urteilsbegründung sich darüber ausgesprochen, dass der Angeklagte trotz des reichlichen Alkoholgenusses noch – wenn auch vielleicht nur beschränkt – in der Lage war, seiner Einsicht gemäß zu handeln. Zu dieser Erörterung bestand bei der gegebenen Sachlage umso mehr Anlass, als das Landgericht darauf hinweist, dass die Tat ganz aus dem Rahmen des bisherigen Lebens des Angeklagten herausfalle und der Tatentschluss nur durch Alkohol bei dem Angeklagten geweckt und begünstigt worden sei.
Der Senat vermag mithin nicht zu erkennen, ob das Landgericht gegenüber dem von ihm festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB mit Recht abgelehnt hat. Aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt ist – gegen seine Verurteilung richtete sich sein Rechtsmittel –, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Horchner | Krumme | Engels | |||
| Groß | Dr. Augustin |