Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Belehrung einer kindlichen Zeugin (§52 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1/89
Datum
19.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; seine Revision rügt Verfahrensmängel. Der BGH hob das Urteil auf, weil die sechsjährige Stieftochter als Zeugin nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 S. 2 StPO belehrt worden war. Die dadurch zustande gekommene Aussage ist unverwertbar und bildete die wesentliche Grundlage der Verurteilung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeugnisverweigerungsrechte nach § 52 Abs. 1 StPO sind vor der Vernehmung nach § 52 Abs. 3 S. 2 StPO der betroffenen Zeugin mitzuteilen.

2

Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung, ist die ohne Belehrung erhobene Zeugenaussage unverwertbar.

3

Beruht ein Urteil im Wesentlichen auf einer unverwertbaren Zeugenaussage, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Frage, ob nach § 52 Abs. 3 S. 2 StPO zusätzlich der gesetzliche Vertreter zu belehren ist, kann für die Verwertbarkeit der nicht belehrten Aussage offengelassen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 18. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 1/89 in der Strafsache gegen Thomas Arthur [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1953, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verstöße gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, so dass eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht bedarf.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass seine als Zeugin vernommene sechsjährige Stieftochter vor ihrer Vernehmung nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die Zeugin ist das leibliche Kind der Ehefrau des Angeklagten und daher mit diesem in gerader Linie verschwägert. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO war sie deshalb zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, worüber sie nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO vor ihrer Vernehmung hätte belehrt werden müssen; inwieweit darüber hinaus nach dieser Vorschrift auch eine Belehrung des gesetzlichen Vertreters erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 14, 159), kann dahinstehen.

Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1988 ergibt, hat die Strafkammer verkannt, dass dem Kind ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Bei der Feststellung der Personalien der Zeugin wird sie als „mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet; dementsprechend ist sie auch nur „über ihre Wahrheitspflicht“ belehrt worden (Bl. 85 d.A.), nicht über ihr Recht, die Aussage zu verweigern.

Die ohne die erforderliche Belehrung zustande gekommene Zeugenaussage ist nicht verwertbar (BGHSt 11, 213, 216; 12, 235, 243; 14, 159, 160; 23, 221, 223; Pelchen in KK 2. Aufl. § 52 StPO Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 52 StPO Rdn. 32). Dessen ungeachtet hat die Strafkammer im Wesentlichen auf diese Aussage die Verurteilung des Angeklagten gestützt (UA 9); sie kann daher keinen Bestand haben.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf