Treffer
BGH Beschluss

Einstellung eines Versuchs gemäß §154 Abs.2 StPO und Teiländerung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 188/94
Datum
17.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt das Verfahren gegen einen Angeklagten gemäß §154 Abs.2 StPO ein, soweit ihm in einer Fallkonstellation versuchter Diebstahl vorgeworfen wurde, da ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausgeschlossen werden kann. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs in den übrigen Punkten; weitergehende Revisionen werden verworfen. Die Kostenentscheidung folgt der Einstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist zulässig, wenn nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch strafbefreienden Rücktritt die Tat beendet hat.

2

Entfällt eine Verurteilung in einem Einzelfall infolge Verfahrenseinstellung, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, wenn feststeht, dass die niedriger ausfallende Gesamtstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe nicht ergangen wäre.

3

Die Überprüfung einer Revision nach §349 Abs.2 StPO ist auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten beschränkt; sind solche nicht ersichtlich, ist die Revision insoweit zu verwerfen.

4

Bei Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des betroffenen Angeklagten für den eingestellten Teil des Verfahrens.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 188/94 vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ██, Aurelio ███, geboren am ███ 1966 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1994 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit gegen den Angeklagten De Agazio eingestellt, als er in den Urteilsgründen wegen versuchten Diebstahls im Fall II. 31. verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten De ██████ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 1993 – soweit es ihn betrifft – im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 21 Fällen und des versuchten Diebstahls in 15 Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten De ███████ in den Urteilsgründen im Fall II. 31. ein versuchter Diebstahl zur Last gelegt wird. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von diesem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 31. der Urteilsgründe hat den Wegfall der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe von zwei Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe als 2 Jahre und 6 Monate erkannt hätte.

SalgerTepperwienKüffer
TolksdorfKuckein