Einstellung eines Versuchs gemäß §154 Abs.2 StPO und Teiländerung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 188/94
- Datum
- 17.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist zulässig, wenn nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch strafbefreienden Rücktritt die Tat beendet hat.
Entfällt eine Verurteilung in einem Einzelfall infolge Verfahrenseinstellung, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, wenn feststeht, dass die niedriger ausfallende Gesamtstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe nicht ergangen wäre.
Die Überprüfung einer Revision nach §349 Abs.2 StPO ist auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten beschränkt; sind solche nicht ersichtlich, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Bei Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des betroffenen Angeklagten für den eingestellten Teil des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 188/94 vom 17. Mai 1994 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ██, Aurelio ███, geboren am ███ 1966 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1994 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit gegen den Angeklagten De Agazio eingestellt, als er in den Urteilsgründen wegen versuchten Diebstahls im Fall II. 31. verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten De ██████ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 1993 – soweit es ihn betrifft – im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 21 Fällen und des versuchten Diebstahls in 15 Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten De ███████ in den Urteilsgründen im Fall II. 31. ein versuchter Diebstahl zur Last gelegt wird. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von diesem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 31. der Urteilsgründe hat den Wegfall der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe von zwei Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe als 2 Jahre und 6 Monate erkannt hätte.
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