Revision wegen schwerer Körperverletzung aufgehoben, Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Rechtsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 188/74
- Datum
- 28.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) ist eine vorsätzlich begangene Verletzungshandlung erforderlich; die eingetretene schwere Folge kann indes wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein (§ 56 StGB).
Die rohe Misshandlung (§ 223b StGB) setzt eine aus gefühlloser Gesinnung erfolgte, so beschaffene Einwirkung voraus, dass sie ein normales Kleinkind als erheblich schmerzhaft empfinden musste; diese Tatbestandsmerkmale erfordern vorsätzliches Handeln.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale des zugrundeliegenden Delikts sind, nicht erneut als straferschwerend berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 3 StGB).
Erfüllt dieselbe Handlung sowohl die Tatbestände des § 223b als auch des § 224 StGB, tritt wegen Gesetzeseinheit die zurücktretende Vorschrift hinter die vorrangige zurück; dabei sind die gesetzlichen Mindeststrafen der zurücktretenden Regelung zu beachten.
Ein Urteil muss hinreichend bestimmte Feststellungen zu Zeit, Art, Intensität und Verantwortlichkeit der konkreten Handlungen enthalten, damit die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Delikte und die Frage von Vorsatz oder Fahrlässigkeit überprüfbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 15. Mai 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof
Urteil
in der Strafsache gegen ██, geborene [REDACTED], die Hausfrau Elisabeth [REDACTED] aus KC, geboren am █████████████ in FC, wegen schwerer Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hurxthal, Knoblich, Dr., als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung eines Abhängigen zur Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts.
Die Urteilsausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in verschiedener Hinsicht nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil lässt nicht klar erkennen, auf welche Handlungen der Angeklagten der Schuldspruch gestützt wird, ob nur auf Verletzungen, die sie dem Kinde Pascho am 2. Januar 1970 zugefügt hat, oder auf Misshandlungen des Kindes an diesem Tag und in der vorausgegangenen Zeit. Durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss waren der Angeklagten mehrfache und verschiedenartige Verletzungen am 2. Januar 1970 und „einige Tage vorher“ vorgeworfen (Bl. 19, 24 d. A.).
Im Urteil ist mehrfach davon die Rede, dass die Angeklagte das Kind Pascho auch schon vor dem 2. Januar 1970 übel behandelt und geschlagen habe (UA S. 5, 8). Bei der Aufnahme des Kindes im Krankenhaus wurden Kopfverletzungen festgestellt, die „zum Teil frisch“, aber auch „zum Teil älter“ waren und „von früheren gewaltsamen Einwirkungen der Angeklagten herrührten“ (UA S. 6). Die Angeklagte hat selbst zugegeben, dass sie „das Kind auch schon bei früheren Gelegenheiten geschlagen“ habe.
Der als sachverständiger Zeuge und Sachverständiger vernommene Kinderfacharzt Dr. Zoller soll einerseits „zur Überzeugung des Gerichts dargetan“ haben, dass der festgestellte Zustand des Kindes „allein auf die Handlungsweise der Angeklagten vom 2. Januar 1970 zurückzuführen“ ist (UA S. 9). Andererseits (aaO, wenige Zeilen danach) heißt es, der Sachverständige sei „zu dem Ergebnis gekommen“, dass der Zustand des Kindes „auf eine allgemeine gewaltsame Einwirkung auf den Kopf des Kindes zurückzuführen“ ist.
Hiernach ist es zweifelhaft, was das Landgericht unter dem „so festgestellten Sachverhalt“ versteht, den es dann zum Gegenstand seiner rechtlichen Würdigung gemacht hat (UA S. 10).
2. Zur Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung i. S. des § 224 StGB kann nur eine vorsätzlich begangene Verletzungshandlung führen, sofern durch sie der Täter eine der in der Vorschrift genannten schweren Verletzungsfolgen „wenigstens fahrlässig“ herbeigeführt (§ 56 StGB).
Im Rahmen des § 223b StGB kann ebenfalls nur eine vorsätzliche Handlung des Täters tatbestandsmäßig sein.
Als tatbestandsmäßig i. S. der §§ 223b und 224 StGB hat das Landgericht die Schläge, die die Angeklagte dem Kind Pascho sowohl am 2. Januar 1970 als auch früher zugefügt hat, jedenfalls nicht ausdrücklich gewürdigt. Da keinerlei Angaben über die Art und besonders die Intensität der Schläge gemacht sind, kann nicht beurteilt werden, ob sie als „rohe Misshandlung“ (§ 223 StGB) und als Grundlage einer „schweren“ Körperverletzung (§ 224 StGB) in Betracht kommen.
Die rohe Misshandlung (§ 223b StGB) des Kindes Pascho hat das Landgericht allein „im unsanften Werfen in das Kinderbett“ gefunden (UA S. 10). Nicht jedes, auch „unsanfte“ Werfen eines Kleinkindes aus einiger Entfernung in ein (weiches) Kinderbett kann aber ohne Weiteres als roh und überhaupt als vorsätzliche Misshandlung angesehen werden. Das Urteil spricht überhaupt nicht davon, auf welche Weise – aus welcher Entfernung; etwa kopfvoran? bewusst gegen die Gitterstäbe des Bettes?; oder inwiefern sonst nach der Überzeugung des Landgerichts mit Verletzungsvorsatz – die Angeklagte das unsanfte Werfen ausgeführt hat.
3. Von den hiernach erforderlichen ergänzenden Feststellungen wird es abhängen, ob angenommen werden kann, dass die Angeklagte das Kind „roh misshandelt“ hat. Eine „rohe Misshandlung“ würde dann vorliegen, wenn der von der Angeklagten gegen das Kind Pascho gerichtete Eingriff aus gefühlloser Gesinnung heraus geschehen und so beschaffen war, dass ihn ein normales (nicht durch bereits früher zugefügte Schädigungen oder auf sonstige Weise in seiner Schmerzempfindlichkeit beeinträchtigtes) Kleinkind als erheblich schmerzhaft empfinden musste (vgl. BGH in NJW 1974, 958, zum Abdruck auch in BGHSt vorgesehen). Diese Wirkung des Eingriffs müsste, da die in § 223b StGB unter Strafe gestellten Handlungen nur vorsätzlich begangen werden können, von dem Vorsatz der Angeklagten erfasst gewesen sein. Für die Entscheidung darüber, ob ein solcher Eingriff aus gefühlloser Gesinnung der Angeklagten geschehen ist, wird es vor allem auch darauf ankommen, ob er im Wesentlichen durch eine „augenblickliche Aufwallung“ (UA S. 11), d. h. eine starke Erregung der Angeklagten hervorgerufen worden ist, die infolge des vorhergehenden Verhaltens des Kindes ungeduldig und wütend (UA S. 5) und auf Grund der ihr selbst am Tage zuvor von ihrem Verlobten zugefügten Verletzungen „sehr nervös“ (UA S. 8, 11) gewesen sein will (vgl. BGHSt 3, 105, 109/110).
4. Die Auffassung des Landgerichts (UA S. 11/12), dass bei einer Handlung, die zugleich die Tatbestände des § 223b und des § 224 StGB erfüllt, Tateinheit anzunehmen sei, wird zwar außer von Schönke/Schröder im Schrifttum auch sonst teilweise gebilligt (z. B. LK 9. Aufl. § 223b Rdn. 23). Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht jedoch auf dem Standpunkt, dass in einem solchen Falle der § 223b hinter dem § 224 wegen Gesetzeseinheit zurücktreten muss (RG JW 1939, 3373; RGSt 70, 357, 359/360; BGHSt 4, 113, 117; BayObLGSt 1960, 285); der erkennende Senat hat keinen Anlass, von diesem Standpunkt abzurücken. Wegen der Notwendigkeit, im Falle der Gesetzeseinheit die gesetzliche Mindeststrafe der zurücktretenden Vorschrift zu beachten und nicht zu unterschreiten (bei Erfüllung des Tatbestandes des § 223b StGB kann, wenn es sich um einen besonders schweren Fall handelt, die im Absatz 2 angedrohte Strafe nicht nach § 228 StGB ermäßigt werden), wird auf BGHSt 1, 152, 155 und 10, 312, 315 hingewiesen.
5. Bei der Strafzumessung ist die Erwägung: „Von straferschwerender Bedeutung ist aber auch der Schutz der Kinder vor Gewalteinwirkungen“ (UA S. 13), zu beanstanden. Das Landgericht hat damit für die Strafzumessung entgegen § 13 Abs. 3 StGB einen Umstand berücksichtigt, der für die Aufstellung des Tatbestandes des § 223b StGB von Bedeutung war.
Im Übrigen wird es – sollte das Landgericht den Tatbestand des § 224 StGB wiederum als erfüllt erachten – für die Strafzumessung (einschließlich der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 223b Abs. 2 StGB) sehr wesentlich darauf ankommen, welcher Vorwurf der Angeklagten gemacht werden muss. Insbesondere wird darauf einzugehen sein, ob der Angeklagten hinsichtlich der Herbeiführung der bleibenden schweren Verletzungsfolgen – der Cerebralparese (Gehirnlähmung): UA S. 7, 11 – bewusste oder nur unbewusste Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Dem angefochtenen Urteil (besonders UA S. 11) ist darüber nichts zu entnehmen. Schon allein deswegen – von allen vorangehend erörterten Bedenken abgesehen – hätte das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben können. Denn wenn hinsichtlich der Verletzungsfolgen nur einfache, unbewusste Fahrlässigkeit bejaht werden kann, würde die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die sich bereits sehr stark dem Höchstmaß der gesetzlichen Strafdrohung nähert, für die Angeklagte, für welche das Landgericht selbst eine ganze Reihe schwerwiegender Strafmilderungsgründe angeführt hat (UA S. 12), nicht als schuldangemessen i. S. des § 13 StGB erachtet werden können.
| Meyer | Mayr | Knoblich | |||
| Bortzler | Hurxthal |