Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen falscher Anschuldigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 188/67
- Datum
- 04.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) sind sowohl die äußeren Tatbestandsmerkmale (Äußerung bei einer Behörde oder gegenüber Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit an die Behörde weitervermitteln) als auch die innere Tatseite (Vorsatz, ein behördliches Verfahren herbeizuführen) festzustellen.
Äußerungen gegenüber untergeordneten Beamten begründen nur dann eine Verdächtigung 'bei einer Behörde', wenn die Weiterleitung an die Behörde tatsächlich erfolgte oder vom Täter mit dem Willen veranlasst beziehungsweise objektiv erwartbar war.
Zur Annahme der im § 164 StGB geforderten Absicht genügen nicht unscharfe Motivangaben; bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ist die innere Tatseite besonders sorgfältig zu prüfen.
Bei der Strafzumessung sind einschlägige Vorschriften (vgl. § 27 StGB) zu beachten; die Verhängung einer Geldstrafe darf nicht allein deshalb unterbleiben, weil der Verurteilte nicht zahlungsfähig ist.
Die Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass aufgrund der Krankheit mit Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten sind; eine bloße Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 28. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Lagerarbeiter Johannes Walter, geboren ██████████ 1935 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ███████████████████████ in der Verhandlung, Dr. ██████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 28. November 1966 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie hinsichtlich der Sicherungsmaßregel und der Veröffentlichungsbefugnis.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls, wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Polizeimeister ███████ wurde die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung „in einer Halterner Tageszeitung“ zu veröffentlichen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde angeordnet. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und wegen Rückfallbetruges lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Die bisherigen Feststellungen genügen weder für die Annahme des äußeren noch des inneren Tatbestandes des § 164 StGB. Das Strafgefängnis Düsseldorf-Derendorf erfüllt zwar als eine selbständige Vollstreckungsanstalt den Rechtsbegriff der Behörde, wie ihn diese Strafbestimmung verlangt und wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. RGSt 38, 246; 40, 161; BGH NJW 1957, 1673). Das Landgericht hätte aber darlegen müssen, vor welchen „Beamten des Strafgefängnisses“ der Angeklagte die in Frage stehende Äußerung ausgesprochen hat. Hat es sich, wovon nach der Sachverhaltsschilderung ausgegangen werden muss, nur um untergeordnete Beamte gehandelt, so liegt keine Verdächtigung „bei einer Behörde“ vor (RGSt 9, 5, 9); ebensowenig würde es sich um Beamte handeln, die zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig waren. Andererseits reicht es für § 164 StGB aus, dass der Täter die Anschuldigung gegenüber unteren Beamten einer Behörde oder überhaupt gegenüber dritten Personen mit der Erwartung äußert, diese werden die Verdächtigung an ihre Behörde oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten weiterleiten. Das Urteil lässt indessen weder erkennen, ob eine solche Weitervermittlung der Anschuldigung überhaupt erfolgt ist, noch dass dies mit Willen des Angeklagten geschah (vgl. dazu RGSt 35, 383). Auch bleibt hinsichtlich der im Urteil nicht näher erörterten Willensrichtung entgegen der Auffassung des Landgerichts zweifelhaft, ob der Angeklagte in der Absicht handelte, gegen die Polizeibeamten „ein behördliches Verfahren herbeizuführen“. Der Ausdruck, er habe den Beamten „eins auswischen“ wollen, weist, bei Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, keineswegs eindeutig auf die in § 164 StGB geforderte Absicht hin.
Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung kommen, so wird sie bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 27 StGB beachten müssen. Die Verhängung einer Geldstrafe darf nicht etwa deshalb abgelehnt werden, weil der Angeklagte sie nicht bezahlen könnte (RGSt 65, 229). Hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis nach § 165 Abs. 1 StGB lässt das Urteil nicht erkennen, warum diese gerade dem Polizeimeister ██████ zuerkannt worden ist. Darüber hinaus ist es unzulässig, dem Verletzten die Auswahl unter mehreren Halterner Tageszeitungen zu überlassen (BayObLG 1954, 71; BGH LM § 200 StGB Nr. 2 b).
3. a) Die Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe; damit entfällt weiterhin die Anordnung der Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt (BGHSt 14, 381). Hingegen müssen die Einzelstrafen in den übrigen Fällen bestehen bleiben. Die Besorgnis, dass deren Höhe durch die aufgehobene Verurteilung wegen falscher Anschuldigung beeinflusst ist, besteht nicht.
b) Bei der neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 42b StGB wird das Landgericht beachten müssen, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nur dann erfordert, wenn vom Unterzubringenden infolge seiner Krankheit mit Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten sind und daher eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung geboten ist (vgl. Rechtsprechung bei Schönke-Schröder, 13. Aufl. § 42b Anm. 13). Die Erwartung von neuen „Straftaten“ schlechthin, wie das Landgericht in seinen insoweit sehr knappen Ausführungen möglicherweise meint, genügt nicht. Dass immerhin aber auch Zechbetrügereien in ihrer Gesamtheit eine für die Anwendung des § 42b StGB genügende Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten können, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. zuletzt 4 StR 766/67 vom 9. Juni 1967).
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |