Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes: Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bei Zweifeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 188/63
- Datum
- 09.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Gericht unüberwindbare Zweifel an der Verstandesreife eines kindlichen Zeugen hinsichtlich des Verständnisses seines Zeugnisverweigerungsrechts, ist die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über die Aussage einzuholen.
Bei bloßen, aber unüberwindbaren Zweifeln an der Verstandesreife genügt die Einholung der Entscheidung des gesetzlichen Vertreters zum Schutz des kindlichen Zeugen; das Maß des Schutzes geht vor der vollen Überzeugung über die Unreife.
Wurde das kindliche Zeugnis über das Verweigerungsrecht belehrt und äußerte es keinen Verweigerungswillen, kann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Vernehmung rechtfertigen; ein zusätzliches ausdrückliches Abfragen des Kindes ist nicht stets erforderlich.
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt nicht die direkte Einbeziehung des Kindes, wenn dieses tatsächlich genügend verstandesreif ist; in diesem Fall muss der eigene Willen des Kindes ermittelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 12. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hisenflechter Wladislaw ██ aus █, geboren ███████ 1919 in ██ █████████, Kreis ███ ████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Hat das Gericht unüberwindbare Zweifel, ob das Kind, das die Aussage verweigern darf (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO), die Belehrung hierüber schon richtig verstehen kann, so muss es die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters einholen (im Anschluss an BGHSt 14, 159).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 12. Februar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 13. Februar 1963 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die damals fast acht Jahre alte Tochter des Angeklagten, Rosita, an der er die ihm zur Last gelegten Unzuchtshandlungen begangen haben soll, als Zeugin vernommen. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Da das Landgericht jedoch noch Zweifel hatte, ob das Kind geistig fähig sei, die Sachlage zu beurteilen, hat es noch die Mutter des Kindes und Ehefrau des Angeklagten befragt, ob das Kind vernommen werden dürfe, wobei ihr „die Gründe erläutert“ wurden, „die für oder gegen die Erstattung der Aussage sprechen können“. Die Mutter des Kindes stimmte der Vernehmung zu und erklärte, das Mädchen mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch. Rosita wurde daraufhin zur Sache vernommen.
Der Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 14, 159, die Strafkammer hätte sich äußerste Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob das Kind geistig fähig sei, die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts zu erfassen. Nur wenn dem Kinde nach der Überzeugung der Kammer diese Fähigkeit fehle, habe die Entscheidung der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin eingeholt werden dürfen. Bloße Zweifel der Strafkammer genügten nicht, um die Zustimmung der Mutter einzuholen. Das Kind habe vielmehr gefragt werden müssen, ob es aussagen wolle. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Die Rüge kann nicht durchdringen. Fehlt einer Beweisperson wegen mangelnder Verstandesreife das Verständnis für ihr Recht, die körperliche Untersuchung zu Beweiszwecken zu verweigern (§ 81 Abs. 1 und 2 StPO), so hat der gesetzliche Vertreter als Vertreter im Willen zu entscheiden, ob sie die Untersuchung dulden oder von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen soll (BGHSt 12, 235, 240). Dasselbe gilt für das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO (BGHSt 14, 159, 160). Die verstandesunreife Person soll davor geschützt werden, dass sie aus Mangel an Verständnis aussagt und sich dadurch später möglicherweise belastet fühlt.
Diesen Erfordernissen hat die Strafkammer Rechnung getragen. Es ist unerheblich, ob das Gericht von der mangelnden Verstandesreife der Beweisperson überzeugt ist oder ob es nur unüberwindbare Zweifel an ihr hegt. Auch im Zweifelsfall, wie hier, muss der kindliche Zeuge vor einer Aussagebereitschaft geschützt werden, deren mögliche Folgen er vielleicht noch nicht erkennen und beurteilen kann.
Allerdings würde allein die Belehrung des gesetzlichen Vertreters über das Zeugnisverweigerungsrecht und dessen Zustimmung zur Aussage dann nicht genügen, wenn die Beweisperson doch genugend verstandesreif ist.
Hier kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Strafkammer mit der Belehrung der Mutter des erst siebenjährigen Kindes hätte begnügen dürfen (BGHSt 12, 235, 242; 14, 159, 161); denn der Vorsitzende hat zunächst das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und befragt. Erst danach ist die Mutter belehrt worden und hat erklärt, Rosita mache von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch. Das Kind hat nicht kundgegeben, nicht aussagen zu wollen (BGHSt 14, 160). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende das Mädchen nicht auch noch ausdrücklich gefragt hat, ob es aussagen wolle. Daraus, dass Rosita ohne Weiteres ausgesagt hat, ergibt sich unmissverständlich, dass sie dazu bereit war. Auch die Revision behauptet nicht, dass das Kind nicht habe aussagen wollen.
Die auf Grund der Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Beweiswürdigung enthält keine Erfahrungswidrigkeiten und verstößt nicht gegen Denkgesetze.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Jagusch | Krumme | Flitner | |||
| Lang-Hinrichsen | Börtzler |