Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückverweisung wegen fehlender Erörterung der Anrechnung der Unterbringungszeit (§60 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 188/58
Datum
10.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Nötigung und Beleidigung ein. Der BGH sieht die Revision nur insoweit als erfolgreich an, als das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Unterbringungszeit nach § 60 StGB auf die Strafe anzurechnen ist. Deshalb wird die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Anrechnung zurückverwiesen. Die übrigen Angriffe werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Anrechnung einer Unterbringungszeit nach § 60 StGB ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung; fehlt eine Erörterung hierzu, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Die Ablehnung der Einholung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht zu beanstanden, wenn die Verteidigung nicht darlegt, welche überlegenen Erkenntnismittel ein weiteres Gutachten erwarten lässt.

3

Die Revision darf nicht zur generellen Infragestellung eines verfahrens- und tatrichterlich gewonnenen Beweisergebnisses dienen, wenn dieses ordnungsgemäß eingeholt und in der Hauptverhandlung ergänzt worden ist.

4

Die Prüfung vermindeter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB obliegt dem Tatrichter und muss in den Feststellungen behandelt werden; ist dies nicht geschehen, kann das Urteil deshalb aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 7. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Kraftfahrer Asmus geboren am ███ ████ ██ in █, wegen Nötigung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. Dreher Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Spiegel als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Zink

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. Februar 1958 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Anrechnung der Unterbringung und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der bereits vorbestrafte Angeklagte war am 20. September 1956 durch das Schöffengericht in Paderborn wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden (Fall Edith ████████). Die Strafkammer verwarf durch Urteil vom 30. November 1956 seine Berufung mit der Maßgabe, dass er wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Hamm am 19. März 1957 das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, weil das Landgericht nicht auf § 51 Abs. 2 StGB eingegangen war.

Die Strafkammer hat sodann dieses Verfahren mit dem inzwischen bei ihr als Gericht des ersten Rechtszuges anhängig gewordenen Strafverfahren 4 KLs 16/57 wegen Beleidigung und versuchter Nötigung der Verkäuferin Wilma ████ verbunden. Nunmehr hat das Landgericht durch Urteil vom 7. Februar 1958 den Angeklagten, unter Verwerfung seiner Berufung im Übrigen, wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung der Frau ████████ und ferner wegen tätlicher Beleidigung und versuchter Nötigung der Wilma K. zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel, über das zu entscheiden der Bundesgerichtshof berufen ist (BGH NJW 1955, 1198 Nr. 173; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 6 zu § 121 GVG), kann nur bezüglich der Frage der Anrechnung der Unterbringung Erfolg haben.

Am Abend des 26. Mai 1956 und während der anschließenden Nachtstunden hatte der Angeklagte die Ehefrau Edith Sch. in einer Gastwirtschaft durch unsittliche Anträge belästigt, sie draußen umklammert, 30 m mit Gewalt fortgezogen, gewürgt und zu Boden gedrückt. Er stand unter der Einwirkung von Alkohol (Alkoholgehalt 2,28 ‰).

Die Strafkammer hat bei ihm erhebliche verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat angenommen (§ 51 Abs. 2 StGB).

Ferner hat er am Abend des 7. Juli 1957 ebenfalls nach Alkoholgenuss (2,28 ‰), die auf die Straßenbahn wartende alte Verkäuferin Wilma K. in unsittlicher Weise behelligt und zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Er ließ von dem ██████ Mädchen nicht ab, obwohl dieses sich zur Wehr setzte und dann vorübergehend in einem Haus Schutz suchte. Er wartete auf das Mädchen und folgte ihm weiter, als es wieder herauskam. Schließlich entriss er Wilma K. ihre Handtasche, um sie sich dadurch gefügig zu machen, entfloh aber, als sie von anderer Seite Hilfe erhielt, nachdem sie bei Bekannten geschellt hatte. Er konnte schließlich von Vorübergehenden gestellt und der Polizei übergeben werden. Auch in diesem Fall hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als nicht ausschließbar angesehen. Zurechnungsunfähigkeit hat es jedoch verneint.

Der Angeklagte war gemäß Beschluss der Strafkammer vom 12. Juni 1957 (Bl. 164 d. A.) zur Vorbereitung eines Gutachtens über seine Alkoholverträglichkeit in die Landesheilanstalt Eickelborn eingewiesen worden, wo er sich vom 5. bis 24. Oktober 1957 aufhielt (Bl. 176 d. A.).

Der auch vor Gericht gehörte Sachverständige Dr. Emunds hat den Angeklagten eingehend untersucht und eine „Alkoholintoleranz oder eine Volltrunkenheit“ für beide Fälle verneint.

Die Angriffe der Revision greifen nicht durch.

Die Strafkammer hat die Anträge des Verteidigers auf Einholung eines Obergutachtens rechtlich unangreifbar abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; Bl. 256, 257 d. A.). Inwiefern der Psychiater einer Universitätsklinik hier überlegene Forschungsmittel besitzen soll, legt die Verteidigung nicht dar.

Mit ihren weiteren Einwendungen greift die Revision in Wirklichkeit unzulässigerweise das verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnene Beweisergebnis des Tatrichters an. Die endgültige Stellungnahme, die sich der Sachverständige am Schluss des schriftlichen Gutachtens vorbehalten hatte (Bl. 102 d. A.), hat er in der Hauptverhandlung nach Anhörung der über das Verhalten des Angeklagten vernommenen Zeugen abgegeben. Daher geht auch dieser Angriff fehl.

Im ersten Fall (Sch.) war mit Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs für Erörterungen zu § 51 Abs. 1 StGB ohnehin kein Raum mehr (BGHSt 7, 283 ff.).

Der Schuldspruch ist auch im Fall ██ rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte in dem Verhalten des Angeklagten eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (endgültiges Behalten der Handtasche) erblicken. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB hat der Tatrichter bedenkenfrei verneint. Auch der Strafausspruch ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat lediglich nicht erörtert, ob die Unterbringungszeit gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf die erkannte Strafe anzurechnen war (Urteil des Senats vom 17. September 1953: BGHSt 4, 325 ff., 327). Da es sich insoweit um die Ausübung tatrichter-

lichen Ermessens handelt (BGHSt 3, 327, 330), muss die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Anrechnung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Feststellungen werden dadurch nicht berührt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht mag prüfen, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers (Bl. 60 a R.; 78 R d. A.) jetzt noch beizubehalten ist (Kleinknecht/Müller, Anm. 4 zu § 140 StPO).

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RotbergSauerFlitner
KrummeLang-Hinrichsen