Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung nach §154a StPO auf gefährliche Körperverletzung; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 187/97
Datum
13.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt; die Staatsanwaltschaftsverfolgung wurde vom BGH gemäß §154a Abs.2 StPO auf die gefährliche Körperverletzung beschränkt. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergab. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beteiligung an der Schlägerei entfällt, die Jugendstrafe bleibt jedoch unverändert; Kosten wurden nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO ist möglich und führt zur entsprechenden Anpassung des Schuldspruchs, soweit dies zur Verfahrensvereinfachung oder -zweckförderung geboten ist.

2

Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; bloße Gesinnungs- oder Zweckargumente genügen nicht.

3

Bei tateinheitlich verbundenen Taten kann die Verurteilung für einen Tatbestand entfallen, ohne dass die bereits festgesetzte Strafe berührt wird, sofern die Strafzumessung unabhängig von diesem Schuldspruch nicht zugunsten des Angeklagten hätte abweichen können.

4

Bei jugendlichen Tätern kann das Gericht gemäß §74 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Rostock, 12. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 187/97 vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren █████, Roger, geboren 1976, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Dezember 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beteiligung an einer Schlägerei entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die festgesetzte Jugendstrafe wird hiervon nicht berührt; denn nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 83 bis 86) kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer ohne den Schuldspruch wegen Beteiligung an einer Schlägerei auf eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Kuckein Richter am BGH

Maatz

Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Athing
Ernemann