Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur nachträglichen Verfahrensrüge unzulässig; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 187/70
Datum
09.07.1970
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine Verfahrensrüge nachträglich zu erheben; die Revision war bereits fristgerecht mit einer Sachrüge gerechtfertigt worden. Der Senat verwarf das Wiedereinsetzungsersuchen als unzulässig, da eine nachträgliche Ergänzung der Revision regelmäßig nicht zulässig ist, wenn die Revision rechtzeitig gerechtfertigt wurde. Dies gelte besonders bei Anwesenheit von Angeklagtem und Verteidiger in der Hauptverhandlung; zudem hätte die Verfahrensrüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die Revision wurde in der Sache als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Revision bereits rechtzeitig mit einer Sachrüge gerechtfertigt worden, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erhebung einer Verfahrensrüge in der Regel unzulässig.

2

Die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung gilt insbesondere, wenn Angeklagter und Verteidiger in der Hauptverhandlung zugegen waren.

3

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn sie keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler substantiiert darlegt.

4

Die Nachprüfung des Urteils führt nach § 349 Abs. 2 StPO zur Verwerfung der Revision, wenn keine Rechtsfehler festgestellt werden.

Rubrum

in der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Bernhard Wilhelm aus █████, geboren am ████ 1935 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1970

Tenor

I. Das Gesuch des Angeklagten vom 26. Mai 1970 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Revision ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der im Schriftsatz vom 4. Februar 1970 enthaltenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts rechtzeitig begründet worden. Mit dem Wiedereinsetzungsgesuch will er eine Verfahrensrüge nachholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht bewilligt werden, wenn die Revision rechtzeitig gerechtfertigt worden ist und nur eine einzelne Rüge nachgeholt werden soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte und der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zugegen waren (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333). Die Verfahrensrüge könnte übrigens auch sachlich keinen Erfolg haben.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Februar 1970 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Urteilssatz fallen jedoch die Worte „im Rückfall“ weg (BGHSt 23, 237).

An die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB neuer Fassung treten nicht ein (Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BörtzlerMeyerSanders
MayrHürxthal