Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Sittlichkeitsverbrechens verworfen – Beweiswürdigung und Alkoholberücksichtigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 187/56
Datum
21.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen gewaltsamer unzüchtiger Berührungen, rügte u.a. die Möglichkeit des Wendens des Lieferwagens, die Beweiswürdigung und die Berücksichtigung von Alkohol als milderndem Umstand. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen des Landgerichts sind frei von Denkfehlern und durch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Augenschein gestützt. Verfahrensrügen scheitern mangels substantiierter Darlegung konkreter Ermittlungsanlässe. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich, soweit sie frei von Rechtsfehlern und nicht erkennbar widersprüchlich ist.

2

Eine Verfahrensrüge, mit der Tatsachenfeststellungen oder Unterlassungen von Ermittlungen gerügt werden, ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche Umstände zu ergänzenden Ermittlungen verpflichtet hätten (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkohol nach § 51 Abs. 2 StGB bleibt der freien Überzeugungsbildung des Tatrichters vorbehalten; seine Würdigung über das Gewicht dieses Umstands ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Es ist rechtsfehlerhaft, einen Angeklagten allein deshalb schärfer zu bestrafen, weil die Mitwirkung Dritter möglich erscheint; der Tatrichter darf aber den Angeklagten verurteilen, wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass er sich mindestens in Mittäterschaft oder tatbeteiligender Weise schuldig gemacht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textilhändler Heinz B. ██ aus Dortmund, geboren ██ █████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Februar 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Wie die Strafkammer feststellt, hatte der Angeklagte, bevor er die ihm zur Last liegenden gewaltsamen unzüchtigen Berührungen an der 16-jährigen schwachsinnigen Helene R. [REDACTED] in seinem Kombi-Wagen vornahm, ihn auf einem einsamen, von menschlichen Wohnungen abgelegenen Feldweg gewendet. Der Tag, an dem sich der Vorgang abspielte, war der 11. Dezember 1954. Die Stelle, welche die Strafkammer auf Grund der Bekundungen des Mädchens und eines Augenscheins während der Hauptverhandlung als Tatort ermittelt hat, bezeichnet sie in ihrem Urteil als eine solche, „wie sie geeigneter für ein solches Vorhaben nicht sein könnte“.

Infolge eigener näherer Untersuchung bei demselben gerichtlichen Augenschein gelangte das Landgericht außerdem zu dem Ergebnis, dass der vom Angeklagten zum Wenden seines Fahrzeugs benutzte Feldweg „mit einem Kraftfahrzeug durchaus befahrbar ist und auch zur Tatzeit befahrbar gewesen sein muss“.

In seiner Revisionsbegründung macht der Angeklagte geltend, er habe mit seinem Lieferwagen an der fraglichen Stelle unmöglich wenden können; es sei „ein Erfahrungssatz, dass das Wenden auf einem Acker mit einem Lieferwagen an sich schon nicht möglich ist“.

Alles, was die Revision zur Begründung dieses vermeintlichen Erfahrungssatzes geltend macht, richtet sich gegen die der Lebenserfahrung keineswegs widersprechende Annahme der Strafkammer und muss deshalb unbeachtlich bleiben.

Außerdem vermisst der Angeklagte nähere Ermittlungen über die Radspuren, die nach seiner Meinung sein Wagen beim Wenden auf dem Acker hinterlassen haben würde, und über den Zustand des Ackerbodens. Der durch einen Wetterbericht für den betreffenden Tag hätte geklärt werden müssen. Mit diesem Vorbringen will der Angeklagte offenbar rügen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Dieser Vorwurf wäre nur dann begründet, wenn dem Landgericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, die es zu weiteren Nachforschungen in der vom Angeklagten gemeinten Richtung hätten veranlassen müssen.

Solche Umstände führt die Revision nicht an. Es fehlt deshalb für eine Prüfung der erhobenen Verfahrensrüge schon an dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2.) Bei Erörterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ist die Strafkammer zu seinen Gunsten von der nicht auszuschließenden Möglichkeit ausgegangen, dass er infolge Genusses von Alkohol in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Sie hat deshalb einen Fall des § 51 Abs. 2 StGB angenommen. Bei der Strafzumessung hat sie diesen Zustand nicht erheblich mildernd berücksichtigt, weil der Angeklagte allgemein dem Alkohol in so starkem Maße zuspreche, dass er als Alkoholiker zu bezeichnen sei.

Auch das, was der Angeklagte insoweit geltend macht, richtet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer, die für das Revisionsgericht bindend sind. Das gilt auch für die Überzeugung des Landgerichts, dass, mochte auch eine Mittäterschaft seines Fahrgenossen, des Mitangeklagten F. C. [REDACTED], nicht nachzuweisen sein, jedenfalls der Angeklagte sich schuldig gemacht habe, indem er entweder selbst Gewalt gegen das Opfer anwendete oder das Mädchen zu diesem Zweck festhielt, während F. C. [REDACTED] es zur Unzucht missbrauchte. Die Strafkammer hält die Mittäterschaft F. C. [REDACTED] übrigens nicht schon deshalb für zweifelhaft, sondern weil sie den Nachweis nicht für erbracht hielt, dass er sich während der Tatzeit im Wagen aufhielt.

3.) Dieses Beweisergebnis bildete kein rechtliches Hindernis für die Überzeugung der Strafkammer, dass jedenfalls der Angeklagte sich an Helene R. [REDACTED] vergangen habe. Rechtlich fehlerhaft wäre es nur gewesen, wenn sie, obwohl von der Möglichkeit einer Mitwirkung F. C. [REDACTED] auszugehen war, für die Beurteilung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat des Angeklagten zu seinen Gunsten davon ausgegangen wäre, ihn mit der Begründung härter bestraft zu haben, er habe die Tat allein begangen (vgl. BGH in NJW 1953, 157). Von solch fehlerhafter Erwägung ist indes das Urteil frei.

4.) Was die Revision im Einzelnen gegen die Überzeugung des Tatrichters von der eingehend erörterten Glaubwürdigkeit der Zeugin Helene R. [REDACTED] anführt, ist für den Senat unbeachtlich; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Denkfehlern. Die Feststellungen, zu denen es auf Grund der Angaben der Zeugin gelangt ist, fanden übrigens wesentliche Stützen in den Bekundungen anderer Zeugen, zweier Sachverständiger und im Ergebnis eines Augenscheins. Sie sind in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen. Der Senat muss daher von ihrer Richtigkeit ausgehen.

5.) Auch im Übrigen enthält das Urteil keine rechtlichen Mängel.

Dr. AugustinKrumme
SauerLang-Hinrichsen