Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Geldstrafen bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 18/75
Datum
07.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten in einem Verfahren wegen Mineralölsteuerhinterziehung wurden insoweit stattgegeben, als die zu Geldstrafen ergangenen Aussprüche aufgehoben und zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurden. Die übrigen Rügen wurden verworfen, da Verfahrensrügen nicht substantiiert vorgetragen waren und Freiheitsstrafen unbeeinträchtigt blieben. Maßgeblich war die zwischenzeitliche Gesetzesänderung zur Wegnahme der obligatorischen Androhung von Geldstrafe in der AO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen, die in der Revision nicht substantiiert vorgebracht sind, sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2

Bei der Prüfung von Geldstrafen sind nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO Änderungen der einschlägigen Rechtslage, etwa durch nachträgliche gesetzliche Aufhebungen von Androhungstatbeständen, zu berücksichtigen.

3

Hat eine Gesetzesänderung die materiellen Voraussetzungen oder die Pflicht zur Androhung einer Geldstrafe beseitigt, hat das Revisionsgericht die betreffenden Geldstrafenaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

4

Schuldsprüche und die Festsetzungen von Freiheitsstrafen bleiben bestehen, soweit die Revision keine Rechtsfehler aufzeigt, die diese Teile des Urteils beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 21. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 18/75 LLG

In der Strafsache gegen

1. den Fahrzeugkonstrukteur Thaddius ██ aus ████████████████, geboren am ██████ 1923 in █████,

2. den Industriekaufmann Albrecht H █████ aus ███, geboren am ██████ 1920 in █████,

3. den Kraftfahrer Detlev K ███ aus ███, geboren ███████████████████████ in █████,

wegen Steuerhinterziehung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juni 1974 aufgehoben, soweit die Angeklagten zu Geldstrafen verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Mineralölsteuerhinterziehung zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Schuldspruche und die Aussprüche über die Freiheitsstrafen sind nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Insoweit sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

Bei der Prüfung der Aussprüche über die Geldstrafen ist jedoch nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen, dass inzwischen die obligatorische Androhung von Geldstrafe in § 392 AO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB beseitigt worden ist.

Zwar kann auch nach § 41 StGB i. d. F. des Art. 18 Nr. 9 EGStGB neben Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat. Diese Voraussetzung ist hier offenbar bei allen Beschwerdeführern gegeben, und es liegt daher nahe, von der Möglichkeit, Geldstrafen zu verhängen, Gebrauch zu machen.

Die Entscheidung hierüber muss jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Die Aussprüche über die Geldstrafen müssen daher aufgehoben werden.

SpiegelMayrSalger
BortzlerHurxthal