Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Einstellung und Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, Grundsätze zur Anrechnung von Bewährungsleistungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 186/97
Datum
06.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen einen Angeklagten; mehrere Angeklagte legten Revision ein. Der BGH stellte in einem Fall nach § 154 Abs. 2 StPO ein, erklärte eine Verfahrensrüge für unzulässig und gab Teilrevisionen zum Gesamtstrafenausspruch statt. Er präzisierte die Anrechnung von Bewährungsleistungen und wies die fehlerhafte Einbeziehung einer späteren Geldstrafe in die Gesamtstrafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt werden; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und somit nicht wirksam erhoben ist.

3

Werden wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen wieder vollstreckbar, sind zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbrachte Geldleistungen gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 3 StGB in der Regel auf die Gesamtstrafe anzurechnen; die Anrechnung ist im Urteilstenor anzuordnen.

4

Eine Geldstrafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn die der Geldstrafe zugrundeliegende Tat zeitlich nach einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe begangen wurde, weil dadurch eine unzulässige Verschlechterung der Strafart eintreten kann.

Vorinstanzen

Landgericht Rostock, 4. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, dort geboren am █████████, █████, 2. Sumer Na aus ████████, dort geboren am █████████, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 1997 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte █████████ im Fall III.24. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. Dezember 1996 dahin geändert, dass er wegen Diebstahls in zehn Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten █████████ hat es wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom 1. Februar 1996 (23 Ds 357 Js 11735/95) und des Landgerichts Rostock vom 30. September 1996 (IV Ns 86/96) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte ██ beanstandet außerdem das Verfahren.

I. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte █████ im Fall II.24. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist.

Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte ███ die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April 1997 zutreffend ausführt – nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.24. zur Folge; die Gesamtstrafe kann aber angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen bestehen bleiben.

II. Die Revision des Angeklagten █████████ hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Strafkammer hat zu Recht die durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 1. Februar 1996 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, in die Gesamtstrafe einbezogen. Sie hat dabei zwar „im Wege des Härteausgleichs“ berücksichtigt, dass der Angeklagte die ihm durch das Amtsgericht Rostock auferlegte Bewährungsauflage zur Zahlung von 1.500 DM an eine gemeinnützige Einrichtung bereits erfüllt hat. Das genügte jedoch nicht: Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGHSt 32, 33, 37 m.w.N.). Dies hat in der Weise zu geschehen, dass die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 36, 378, 381; Tröndle StGB 48. Aufl. § 58 Rdn. 4 m.w.N.). Die Anrechnung ist im Urteilstenor auszusprechen.

2. Nicht einbezogen werden durfte dagegen die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. September 1996, da die zugrundeliegende Tat am 30. April 1996, somit nach dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 1. Februar 1996, begangen wurde. Durch die fehlerhafte Einbeziehung ist der Angeklagte auch beschwert, da eine Geldstrafe in eine Gesamtstrafe einbezogen wurde und damit eine Verschlechterung bezüglich der Strafart eintrat.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing