Revision verworfen: Keine Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (Unzucht mit Kind)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 186/61
- Datum
- 16.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB kann strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Eine Strafmilderung ist nicht geboten, wenn die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens durch selbstverschuldete Alkoholisierung verursacht wurde und der Täter den Rauschtzustand schuldhaft herbeigeführt hat.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht unterbleiben, dem Täter mildernde Umstände zuzubilligen, wenn er sich durch seinen eigenen Alkoholkonsum in einen Zustand versetzt hat, in den er sich nach seinen Angaben nicht versetzen durfte.
Gerichte dürfen annehmen, dass erwachsenen Tätern die enthemmende Wirkung starken Alkoholkonsums auf sexuelles Verhalten allgemein bekannt ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; Vorstrafen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, schließen mildernde Umstände aber nicht generell aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. Februar 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Bauarbeiter Heinrich █, geboren am ██ ███ in ██████, wegen Unzucht mit einem Kind hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Februar 1961 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm trotz seiner erheblichen Vorstrafen (Zuhälterei und schwere Kuppelei: ein Jahr sechs Monate Gefängnis; schwerer Diebstahl: ein Jahr sechs Monate Gefängnis) „noch einmal mildernde Umstände“ zugestanden und von einer Zuchthausstrafe abgesehen. Was der Angeklagte zur Begründung seiner auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision vorbringt, ist, abgesehen von einem Punkt, zum Teil im Revisionsrechtszug unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer mit rechtlich fehlerfreien Erwägungen es abgelehnt hat, die Strafe gegen den Angeklagten zu ermäßigen, obwohl sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen erheblicher Verminderung seines Hemmungsvermögens bei Begehung der Tat bejaht hat. Sie hat davon abgesehen, weil der Angeklagte, der nach seinen eigenen Angaben „einen Stiefel vertragen“ kann, „sich nicht hatte in einen derartigen Zustand versetzen dürfen“. Die Strafkammer meint damit den an früherer Stelle ihres Urteils geschilderten Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat: Am Abend vor dem Tag, um dessen Mittagszeit er sich an der fünfjährigen Ute F. █████ verging, unternahm er bei Urlaubsbeginn und im Besitz seiner gerade erhaltenen Lohnung von etwa 110,– DM eine Bierreise durch zahlreiche Gaststätten der B[REDACTED]-Innenstadt, die schließlich gegen vier Uhr morgens im Dirnenviertel endete. Dort sprach er bis etwa 7 Uhr morgens un-
unterbrochen dem Alkohol zu. Gegen 8 Uhr suchte er eine weitere Gaststätte auf, wo er etwas aß und weiter Wein, Bier und Schnaps trank, bis er nur noch 15 bis 20 DM übrig hatte. Um die Mittagszeit machte er sich auf den Heimweg. Dabei verübte er das Sittlichkeitsverbrechen am Kinde Ute F. █████. Der Beschwerdeführer meint, dem Angeklagten hätte „höchstens dann“ ein Vorwurf aus dem Alkoholgenuss gemacht werden dürfen, wenn er bereits vorher in einem solchen Zustand ähnliche Handlungen begangen und deshalb hätte wissen müssen, dass er solche Handlungen wiederholen werde. Allerdings sagt das Urteil nichts darüber, ob der Angeklagte etwa bereits früher die enthemmende Wirkung des Alkohols auf geschlechtlichem Gebiet an sich selbst erfahren hat. Indes ist dies eine unter erwachsenen Menschen so allgemein bekannte Tatsache, dass die Strafkammer sie auch beim Angeklagten als bekannt voraussetzen durfte, zumal er lange Zeit in unmittelbarer Nähe des Dirnenviertels gewohnt hat. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie mit Rücksicht darauf von einer Strafmilderung Abstand
genommen hat.
| Krumme | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |