Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Überholen eines Fußgängers mit 40 cm Abstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 186/57
- Datum
- 27.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer handelt verkehrswidrig, wenn er einen am rechten Fahrbahnrand gehenden Fußgänger auf einem nicht erhöhten, nicht scharf abgegrenzten Gehstreifen mit einem Seitenabstand von nur etwa 40 cm überholt.
Ist wegen der Verkehrslage naheliegend, dass ein Fußgänger durch ein plötzlich hinter ihm auftauchendes Fahrzeug erschrecken und zu einer gefährdenden Bewegung veranlasst werden kann, muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit erforderlichenfalls bis zur Schrittgeschwindigkeit herabsetzen, um notfalls rechtzeitig anhalten zu können.
Ein Fußgänger, der neben einer belebten Durchgangsstraße auf einem schmalen Gehstreifen geht, handelt verkehrswidrig, wenn er sich zum Blick nach hinten oder zur Orientierung so zur Fahrbahn hin bewegt, dass er in den asphaltierten Fahrbahnteil tritt, obwohl die Bewegung innerhalb des Gehstreifens möglich ist.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einem Verkehrsunfall ist aufzuklären, welche Ursache das unfallauslösende Verhalten des Unfallgegners hatte; bleibt dies unklar und sind mehrere Geschehensabläufe möglich, ist der für den Angeklagten günstigste Ablauf zugrunde zu legen.
Ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten kann bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, sofern es sich als erheblich darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. Februar 1957
Leitsatz
1. Ein Kraftfahrer handelt verkehrswidrig, wenn er einen am rechten Rand einer Bundesstraße auf einem nicht erhöhten und nicht scharf abgegrenzten Gehstreifen gehenden Fußgänger in einem Abstand von nur 40 cm überholt. Denn er muss bedenken, dass der Fußgänger durch ein plötzlich hinter ihm unvermutet auftauchendes Fahrzeug erschreckt und zu einer unbedachten, ihn gefährdenden Bewegung veranlasst werden kann.
2. Andererseits verhält sich unter solchen Umständen auch der Fußgänger verkehrswidrig, wenn er bei einem Blick oder einer Wendung nach hinten auf den Fahrbahnteil neben dem Gehstreifen tritt, obwohl er die Drehung innerhalb des Gehstreifens hätte ausführen können.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I. Als der Angeklagte am 3. Juli 1956 um 17.45 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 251 durch das Dorf Ehlen fuhr, stieß er mit dem am rechten Straßenrand in gleicher Richtung vor ihm gehenden 55-jährigen Bergmann Karl W__ zusammen. Dieser wurde zu Boden geschleudert und tödlich verletzt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Wie ihre Feststellungen im Einzelnen ergeben, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h durch Ehlen. Der asphaltierte Teil der Straße war an der Unfallstelle 5,60 m breit. Rechts daneben in gleicher Höhe verlief ein 50 cm breiter ungeteerter Wegstreifen, an den sich noch weiter rechts eine etwas erhöhte Grasnarbe anschloss. Nachdem der Angeklagte eine leichte Linkskurve durchfahren hatte, kam ihm ein Möbellastzug entgegen, der sich nicht auf seiner Fahrbahnhälfte hielt, sondern etwa 50 cm über die Fahrbahnmitte hinaus beanspruchte. Als der Angeklagte sich dem Lastzug näherte, sah er etwa 20 m vor sich einen erwachsenen Fußgänger – es war der später verunglückte Bergmann W__ –, der auf dem nicht asphaltierten Straßenstreifen in der Fahrtrichtung des Angeklagten ging. Dieser bog, ohne seine Geschwindigkeit zu vermindern, wegen des entgegenkommenden Lastzugs aus seiner bisherigen Fahrlinie etwas weiter nach rechts ab, sodass der Abstand der rechten Räder seines Wagens von dem nicht asphaltierten Wegstreifen nur noch höchstens 40 cm betrug. Als er sich unmittelbar hinter dem Fußgänger befand, drehte dieser sich nach links und tat einen halben oder ganzen Schritt zur Fahrbahn hin. In diesem Augenblick befand sich der vorderste Teil des Volkswagens unmittelbar neben dem Fußgänger. Weil dieser den Wagen bis dahin weder gesehen noch wegen des Geräusches des Möbellastwagens gehört hatte, erschrak er und taumelte gegen die rechte Seite des Volkswagens. Er wurde zu Boden geschleudert und tödlich verletzt.
II. 1. Das unfallursächliche Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, „dass er mit der Geschwindigkeit von annähernd 40 km/h den Fußgänger in dem Abstand von allerhöchstens 40 cm überholt hat“. Ein solcher Abstand sei für die gefahrlose Überholung eines Fußgängers zu gering, da diesem ein gewisser Bewegungsspielraum gelassen werden müsse. Ein Kraftfahrer habe jederzeit damit zu rechnen, dass ein Fußgänger möglicherweise plötzlich nach links die Straße überqueren wolle. Zwar sei der Fußgänger vor Beginn dieses Vorhabens verpflichtet, sich nach links zu wenden, um sich zu vergewissern, ob er gefahrlos die Straße überqueren könne. Er benötige aber für die Linkswendung, die er nicht auf der Stelle vorzunehmen brauche, einen Umkreis, der mindestens 40 cm nach links zur Fahrbahn hin reiche. Ein Kraftfahrer handele deshalb grob fahrlässig, wenn er nur in einem Abstand dieser Größe einen Fußgänger überhole.
2. Ein Mitverschulden des verunglückten Fußgängers an dem tödlichen Zusammenstoß verneint die Strafkammer mit der Begründung, er habe unter Berücksichtigung seiner Körperbreite und seiner Gehbewegungen den an der Unfallstelle 50 cm breiten Gehstreifen voll benutzt. Der Angeklagte habe deshalb bedenken müssen, dass er sich dem Fußgänger auf 40 cm nähere, wenn er nur diesen Abstand vom linken Rand des Gehstreifens einhalte. Ein solcher Abstand aber sei „viel zu gering bemessen“. Dabei komme es für die Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten nicht darauf an, ob der verunglückte Fußgänger die Dreh- und Schrittbewegung zum Volkswagen hin vollzog, weil er infolge Erschreckens „unsicher wurde, ins Taumeln geriet und so geradezu in den Wagen hineinstürzte“, oder ob er im Begriff war, sich umzusehen und dabei mit dem Volkswagen in Berührung kam.
Gründe
III. Die Revision des Angeklagten, mit der er sachlichrechtliche Einwände gegen das Urteil erhebt, muss zu dessen Aufhebung führen.
1. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt unklar, warum der verunglückte Fußgänger die folgenschwere, mit einer Schrittbewegung nach links verbundene Körperdrehung ausführte. Die Strafkammer hält es zwar für erwiesen, dass er erschrak, als der Volkswagen unvermutet neben ihm auftauchte, dann taumelte und mit dem oberen Teil der Karosserie zusammenstieß. An einer anderen Urteilsstelle aber (UA S. 6) zieht sie zwei Gründe für jene Dreh- und Schrittbewegung in Betracht: möglicherweise habe der Fußgänger sie erst infolge des Schreckens über die plötzliche Annäherung des Volkswagens vorgenommen, möglicherweise aber deshalb, weil er bereits, bevor er erschrak, sich umgedreht hatte, um sich über eine Gelegenheit zu sicherer Fahrbahnüberquerung zu vergewissern, dabei schon wegen seiner Drehung und seines Ausschreitens nach links in gefährliche Nähe des Volkswagens gekommen war, dann erschrak und infolgedessen taumelte. Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten am Unfall ohne Rücksicht darauf bejaht, ob das Verhalten des Fußgängers auf dem einen oder anderen Grund beruht haben mag; und zwar hält sie ihn in jedem der beiden möglichen Fälle des Unfallverlaufs für allein schuldig.
2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Sollte der Fußgänger sich bewusst nach links gewandt und dorthin einen Schritt ausgeführt haben, um sich nach einer Gelegenheit zu ungehinderter Überquerung der Straße umzusehen, so würde er sich, jedenfalls bei der Verkehrslage, in der er sich befand, nicht ordnungsgemäß verhalten haben. Er ging am rechten Rand einer Durchgangsstraße auf einem schmalen Gehstreifen, an dem sich zu seiner linken Seite unmittelbar die asphaltierte Fahrbahn anschloss. Zwar war er, wovon die Strafkammer zutreffend ausgeht, als Erwachsener für sein Vorwärtsgehen wegen der damit unvermeidlich verbundenen möglichen Schwankungen nach beiden Seiten auf den Gehstreifen in seiner ganzen Breite angewiesen. Einen so breiten Raum benötigt ein erwachsener Fußgänger für seine seitlichen Körperbewegungen auch dann, wenn er sich, wovon die Strafkammer im vorliegenden Fall ausgeht, dicht am rechten Wegrand hält. Denn erfahrungsgemäß verläuft die Gehrichtung eines ungezwungen sich fortbewegenden Fußgängers nicht schnurgerade, sondern weicht von der bestenfalls in seiner Vorstellung vorhandenen geraden Leitlinie unvermeidlicherweise nach beiden Seiten ab. Mit Rücksicht darauf ist eine Bewegungsbreite von 50 cm für einen Erwachsenen auch dann nicht zu groß bemessen, wenn er tunlichst an der äußersten rechten Grenze des ihm zur Verfügung stehenden Fußgängerstreifens entlang geht. Denn billigerweise darf ihm nicht zugemutet werden, sich während seiner ganzen Gehstrecke dicht am Straßenrand zu halten, weil er dies nur vermöchte, wenn er den Blick ständig an den Boden heftete. Dann aber liefe er Gefahr, den Verkehrsablauf vor und neben sich aus dem Auge zu verlieren.
Allerdings muss ein Fußgänger – und das gilt für den verunglückten W__ im vorliegenden Fall, der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft am rechten Rand einer Bundesstraße, also einer regelmäßig sehr belebten Durchgangsstraße, ohne erhöhten Bürgersteig ging – immer bedenken, dass ein von ihm unbemerktes Fahrzeug in seinem Rücken sich nähern und dass dessen Lenker mit Rücksicht auf entgegenkommende Fahrzeuge sich veranlasst sehen kann, ihn in nur geringem Abstand zu überholen. Vorliegend hätte dies der verunglückte Fußgänger umso mehr vermuten müssen, als er wahrnehmen konnte, dass der Möbellastzug einem aus entgegengesetzter, also seiner, des Fußgängers, Richtung kommenden Fahrzeug einen Teil der Fahrbahnhälfte wegnahm. Unter diesen Umständen musste er sich bei seiner ihm den Blick nach hinten ermöglichenden Rückwärtswendung innerhalb des 50 cm breiten Gehstreifens halten; denn für eine solche Wendung war dieser Streifen breit genug. Jedenfalls musste er, um nicht durch seine Rückwärtswendung in gefährliche Nähe des Fernverkehrs auf der Bundesstraße zu geraten, sich hüten, dabei in den asphaltierten Fahrbahnteil, wenn auch nur mit einem Schritt, zu treten. Wenn er trotzdem von seiner Gehrichtung in den eigentlichen Fahrbereich der Bundesstraße abgewichen sein sollte, ohne sich vorher Gewissheit über die Ungefährlichkeit eines solchen Schritts verschafft zu haben, so würde er sich verkehrswidrig verhalten haben. Damit hätte der Angeklagte nicht zu rechnen brauchen. Er hätte vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass ein am äußersten rechten Rand einer Bundesstraße gehender erwachsener Verkehrsteilnehmer, der die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt, sich vorsichtig durch einen Blick nach hinten Gewissheit darüber verschaffen werde, ob er sein Vorhaben gefahrlos ausführen könne, und dabei nicht weiter als unbedingt nötig in die Fahrbahn treten werde.
Zu solchem Vertrauen ist ein Kraftfahrer dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, neben der asphaltierten Fahrbahn ein, wenn auch nicht scharf und geradlinig abgegrenzter, nicht asphaltierter Gehstreifen verläuft, umso mehr berechtigt, als in aller Regel ein Fußgänger einen solchen Gehstreifen zur Fahrbahnmitte hin nicht überschreiten wird, wenn er dadurch sich oder andere gefährden kann. Würde im vorliegenden Fall der verunglückte Fußgänger sich regelwidrig anders verhalten haben, so müsste ihm ein für den tödlichen Zusammenstoß mitursächliches Verschulden zur Last gelegt werden.
Allerdings würde dazu auch der Angeklagte, wie die Strafkammer mit Recht ausführt, fahrlässig beigetragen haben, weil der Abstand jedenfalls zu gering war, in welchem er den Fußgänger überholen wollte. Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Beginn des Gehstreifens und damit dem Fußgänger – weil dieser, wie dargelegt, den Gehstreifen bis zum äußersten linken Rand für sich beanspruchen durfte – höchstens 40 cm betrug. Dabei hat sie den auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung mit 40 cm von rechts gemessenen Abstand der rechten Räder des Volkswagens vom rechten Rand der asphaltierten Fahrbahn mit dem Abstands des Volkswagens selbst gleichgesetzt. Sie hat übersehen, dass der Abstand des Fahrzeugs zum Fußgänger notwendigerweise um so viel geringer gewesen sein muss, als die äußerste rechte Begrenzung des Fahrzeugaufbaus über die Spurlinie der rechten Räder hinausreichte. Aber schon dann, wenn der Angeklagte einen Abstand von 40 cm eingehalten haben sollte, würde er sich verkehrswidrig verhalten haben, als er versuchte, in diesem Abstand den Fußgänger zu überholen. Welchen Abstand ein Kraftfahrer beim Überholen eines Fußgängers einzuhalten hat, um diesen nicht zu gefährden, lässt sich für alle Verkehrslagen allgemeinverbindlich nicht bestimmen. Es muss dem tatrichterlichen Ermessen überlassen bleiben, zu beurteilen, welchen Abstand bei einem bestimmten Überholvorgang der Überholende einhalten muss. In der Annahme der Strafkammer im vorliegenden Fall, der Abstand von 40 cm sei zu gering bemessen gewesen, zeigt sich kein Rechtsfehler.
b) Sollte der tödlich verletzte Fußgänger – eine Möglichkeit, welche die Strafkammer in zweiter Linie in Betracht zieht – durch das hinter ihn unvermutet herankommende Fahrzeug des Angeklagten erschreckt worden sein und deshalb die gefährliche Bewegung zur Fahrbahn und zum Volkswagen hin gemacht haben, so würde der Angeklagte erst recht verkehrswidrig gehandelt haben. Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, bot sich ihm schon aus einer Entfernung von 20 m hinter dem Fußgänger eine Verkehrslage, die ihn zu besonders gewissenhafter Fahrweise hätte veranlassen müssen. Er beobachtete nämlich einerseits, dass die ihm zustehende Fahrbahnhälfte durch den entgegenfahrenden Möbellastzug um etwa 50 cm verengt wurde. Auf der anderen Seite sah er den ihm den Rücken zuwendenden Fußgänger dicht neben dem asphaltierten Teil der Fahrbahn entlanggehen. Wenn er, wie er es tat, in der Absicht, ungehindert dem Lastzug begegnen zu können, auf günstigstenfalls 40 cm, ja wahrscheinlich auf einen noch geringeren Abstand dem Fußgänger sich näherte und dabei eine Geschwindigkeit von 40 km/h beibehielt, so hätte er mit der im Bereich der Lebenserfahrung liegenden Möglichkeit rechnen müssen, dass ein, überdies mit solcher, bei der gegebenen Verkehrslage nicht unerheblichen Geschwindigkeit in so geringem Abstand überholter Fußgänger durch ein plötzlich hinter ihm auftauchendes Fahrzeug erschreckt und dadurch zu einer unbedachten, ihn mit diesem in lebensgefährliche Berührung bringenden Bewegung veranlasst werden könne. Der Angeklagte hätte seine Geschwindigkeit wesentlich, erforderlichenfalls auf Schrittgeschwindigkeit ermäßigen müssen, als er den Fußgänger erblickte und gleichzeitig die gefährliche Verengung seiner Fahrbahn durch den Lastzug wahrnahm, um im äußersten Fall sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung hinter dem gefährdeten Fußgänger anhalten zu können. Dass dann der tödliche Unfall vermieden worden wäre, durfte die Strafkammer ohne Denkverstoß annehmen.
IV. 1. Die unter III 1. erörterte Unklarheit in den Feststellungen des Landgerichts darüber, worauf letztlich die Linksdrehung des Fußgängers zurückzuführen war, hindert den Senat an einer abschließenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. Weil das Ergebnis der neuen Beweiswürdigung des Landgerichts nicht abzusehen und auch von vornherein nicht völlig auszuschließen ist, dass die ergänzenden und klärenden Ermittlungen ein für den Angeklagten nicht voraussagbares Verhalten des verunglückten Fußgängers ergeben, hat der Senat das Urteil auch im Schuldspruch aufgehoben. Darüber, ob der Fußgänger a) die Fahrbahn überqueren oder geradeaus weitergehen wollte, wird die Strafkammer aus den Bekundungen von Angehörigen Anhaltspunkte gewinnen und sich möglicherweise dann eine Überzeugung bilden können. Sollte eine Klärung der Absichten des Fußgängers nicht gelingen, so wird von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit, nämlich dem Willen, die Straße zu überqueren, auszugehen sein.
2. Bei ihrer Entscheidung wird die Strafkammer, wenn sie den Angeklagten wiederum schuldig sprechen sollte, die Möglichkeit haben, zu seinen Gunsten ein etwaiges Mitverschulden des Fußgängers in Strafmaß zu berücksichtigen. Sie würde es ihm zugute halten müssen, wenn es sich als erheblich herausstellen sollte. Außerdem wird sie Gelegenheit haben, im Rahmen der Strafzumessung auch die Tatsache zu bedenken, dass der Angeklagte u. a. durch ein möglicherweise grob verkehrswidriges Überschreiten der Fahrbahnmitte durch den entgegenkommenden Lastzug in die gefährliche Bedrängnis geriet, in der es zu dem Unfall kam.
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