Revision in Unzucht‑mit‑Kind‑Verfahren: Ablehnung des Jugendpsychologenantrags, Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 186/54
- Datum
- 01.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf sich gemäß §244 Abs.4 StPO auf eigene Sachkunde stützen und deshalb die Heranziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen als entbehrlich erachten, wenn das Beweisergebnis und der Eindruck der Zeugin dies rechtfertigen.
Ein zuvor beschiedener Beweisantrag braucht nicht nach Abschluss der Beweisaufnahme erneut beschieden zu werden; ein im Schlußvortrag vorgetragener Antrag kann als Hilfsantrag behandelt und in den Urteilsgründen erledigt werden.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§244 Abs.2 StPO) verpflichtet nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Notwendigkeit eines Gutachtens nahelegen.
Angriffe auf die Verurteilung, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, sind als bloße Rüge der Beweiswürdigung unbeachtlich, soweit keine Verfahrensfehler oder Aufklärungsdefizite aufgezeigt werden.
Unzuchtstatbestände nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB können auch in der Veranlassung eines Kindes bestehen, schamlose Ausführungen bewusst anzuhören; Kenntnis oder Erkenntnis des Alters kann sich aus enger häuslicher Beziehung und dem Verhalten des Täters ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 11. November 1953
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kokereiarbeiter Willi ███ aus ██, geboren am ███ ██ in ██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt █ bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. November 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 12. November 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er seit Ende Juli 1952 während längerer Zeit mit der zwölf Jahre alten Hildegard ██████, der Tochter seiner damaligen Verlobten, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Er fasste Hildegard häufig an ihren Geschlechtsteil, führte auch seinen Finger ein, brachte einmal ihre Hand an sein Glied und onanierte dabei. Einmal befriedigte er sich in ihrer Gegenwart bis zum Samenerguss, ein andermal erreichte er dies durch beischlafsähnliche Bewegungen zwischen ihren Oberschenkeln. Auch sprach er mit ihr einmal bei Vornahme einer unzüchtigen Handlung über geschlechtliche Vorgänge.
Die Revision des Angeklagten, der Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Am ersten Verhandlungstage waren einige Zeugen, u. a. Hildegard ██████, ihre Mutter, ihr Lehrer und eine Kriminalbeamtin als Zeugen vernommen worden. Im Anschluss daran beantragte der Verteidiger, einen Sachverständigen für Jugendpsychologie beizuziehen. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag ab, *weil zur Zeit keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Hildegard ██████ bestehen*.
Hiermit wollte das Landgericht erkennbar zum Ausdruck bringen, dass, wie es auf Grund eigener Sachkunde beurteilen könne (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), das bisherige Beweisergebnis die Heranziehung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes erübrige. Es wurde also nicht etwa die Entscheidung über den Beweisantrag wie im Falle RG JW 1929, 114 Nr. 22 zurückgestellt. Vielmehr wurde der Antrag durch Beschluss beschieden. Das Landgericht war nicht verpflichtet, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung über den Beweisantrag nochmals Beschluss zu fassen. Der nach Schluss der Beweisaufnahme im Rahmen des Schlussvortrages (§ 258 StPO) vom Verteidiger gestellte Antrag, *in erster Linie einen Sachverständigen für Jugendpsychologie zu hören* (Bl. 61 R), war trotz seiner Voranstellung und Wortfassung seinem Inhalt nach ein Hilfsantrag, der, wie auch geschehen, in den Urteilsgründen erledigt werden konnte (RGSt 65, 351, 352).
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), sofern man sie als gerügt ansehen will, liegt gleichfalls nicht vor. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen für Fragen der Jugendseelenkunde zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Die Strafkammer hat außer der Mutter u. a. den Lehrer des Kindes sowie die Beamtin der weiblichen Kriminalpolizei, die Hildegard seinerzeit vernommen hatte, als Zeugen gehört.
Das Landgericht hat das Mädchen an zwei Sitzungstagen vernommen und, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, einen hinreichenden Eindruck von der jugendlichen Zeugin und ihrer Wesensart gewonnen. Hildegard hat in der Hauptverhandlung, wie die Strafkammer ausführt, einen überaus guten Eindruck gemacht, sich in keinerlei Widersprüche verwickelt, klar, bestimmt und wohlüberlegt ausgesagt. Ihre Bekundungen waren nach dem Eindruck des Tatrichters nicht von ihr oder mit ihr auswendig gelernt, auch nicht durch Phantasie beeinflusst. Das Kind war keinesfalls bestrebt, den Angeklagten schlecht zu machen und schonte sich bei seiner Aussage selbst nicht. *Außergewöhnliche Umstände, die die Herbeiziehung eines Jugendpsychologen erfordert hätten, sind nicht in Erscheinung getreten*.
Dafür, dass Hildegard, die zur Tatzeit zwölf, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung dreizehn Jahre alt war, ihre Beschuldigungen ganz oder teilweise frei erfunden oder entstellt hatte (BGHSt 2, 164, 165), oder für das Vorliegen besonderer persönlicher Eigentümlichkeiten, bestand nach den Urteilsfeststellungen bei ihr kein Anhalt. Die Strafkammer hat daher dadurch, dass sie sich auf Grund ihrer eigenen, ersichtlich vorhandenen Sachkunde ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Mädchens bildete, die Aufklärungspflicht nicht verletzt (vgl. BGHSt 3, 52; 54).
Auf eine etwaige Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann sich der Angeklagte nicht berufen (BGHSt 1, 39). Übrigens ist nach der Sitzungsniederschrift die Witwe Winter auch gemäß § 55 StPO belehrt worden. Eine Belehrung nach § 57 StPO ist ausweislich der Protokolle bei beiden Zeugen erfolgt. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Verurteilung hätte nicht auf diese Aussagen und die des Kindes gestützt werden dürfen, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
In sachlichrechtlicher Hinsicht ergeben sich gleichfalls keine rechtlichen Bedenken.
Das Verleiten eines Kindes, schamlose Ausführungen geflissentlich anzuhören, kann ebenfalls eine unzüchtige Handlung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen (BGHSt 1, 168, 174). Die Umstände, unter denen der Angeklagte diese Gespräche mit dem Kinde führte, lassen gegen die Würdigung des Tatrichters keine rechtlichen Bedenken aufkommen.
Das Alter Hildegards ist, entgegen der Behauptung der Revision, ausdrücklich festgestellt.
Die ganz eindeutige Sachlage nötigte zu besonderen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht. Für die festgestellte wollüstige Absicht brauchte der Tatrichter keine nähere Begründung zu geben. Dass der Angeklagte das Alter des Kindes kannte, ist den Urteilsdarlegungen mit Sicherheit zu entnehmen. Er hatte mit ihm und seiner Familie längere Zeit in enger häuslicher Gemeinschaft gelebt und dem Mädchen Geburtstagsgeschenke gemacht.
Die Angriffe gegen den Strafausspruch greifen ebenfalls nicht durch. Den groben Vertrauensbruch des Beschwerdeführers hat die Strafkammer ersichtlich darin gesehen, dass es sich um das Kind seiner damaligen Verlobten handelte und dass er sich an Hildegard verging, während ihre Mutter krank oder sonst abwesend war. Die Annahme eines Vertrauensbruchs wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer ein Anvertrautsein i. S. des § 174 Nr. 1 nicht feststellen zu können glaubte, obwohl die Annahme eines solchen während des Krankenhausaufenthalts der Mutter ziemlich nahe lag. Dass bei Hildegard ein schwerer Schaden angerichtet worden ist, bedurfte angesichts der zahlreichen erheblichen Verfehlungen des Angeklagten keiner weiteren Ausführung. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass Hildegard nach diesen Vorkommnissen lange Zeit hindurch bedrückt war und in der Schule nachließ. Was die Revision demgegenüber in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Schließlich hat die Strafkammer ausführlich dargelegt, weshalb Hildegard ein wertvolles Kind ist. Sie fiel in der Schule durch ihren vorbildlichen Charakter und ihre Spitzenleistungen auf.
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
Die Anrechnung der weiter erlittenen Untersuchungshaft in dem angeordneten Umfang erfolgte aus Billigkeitsgründen.
| Krumme | Hille | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |