Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Zurückweisung der Bewährungsablehnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 18/61
Datum
17.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; das Landgericht verweigerte die Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Der BGH hob diese Ablehnung auf, weil das Landgericht das öffentliche Interesse nur allgemein mit Abschreckung begründete und keine konkrete Abwägung gegen die Täterpersönlichkeit vornahm. Die Sache wurde insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung darf nur versagt werden, wenn das öffentliche Interesse dies nach einer konkreten und nachvollziehbaren Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit erfordert.

2

Pauschale Hinweise auf den Abschreckungszweck genügen nicht als Begründung der Vollstreckungsablehnung; das Gericht muss darlegen, inwiefern eine konkrete Häufung oder besondere Gefährdung vorliegt.

3

Fehlt es an der Darlegung der tatsächlichen Umstände, die das öffentliche Interesse an der Vollstreckung begründen, ist die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses sind Sühne, Abschreckung anderer, die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung, die Belange der Verletzten sowie die persönlichen Umstände des Täters in eine umfassende Abwägung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 28. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████ █████ aus ███████ dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Ewald wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober 1960, soweit es ihm eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Ewald [REDACTED] ist wegen fahrlässiger Totung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision hat sie auch im einzelnen nicht angegriffen.

2. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils unterliegen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte sich über das ausdrückliche gesetzliche Verbot der Beförderung von Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen (§ 34 StVO) vorsätzlich hinweggesetzt hat, das gerade zur Vermeidung von Unfällen erlassen ist, und Fahrgäste aufgenommen hat, bei denen er „von vornherein“, nämlich wegen ihres Alkoholgenusses und wegen ihrer Übermüdung, mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen musste.

Das sind entgegen der Ansicht der Revision im Rahmen der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung keine Tatumstände, die der Strafkammer „bereits zur Herleitung des gesetzlichen Straftatbestandes“ dienten.

3. Indessen hat die vom Landgericht ausgesprochene Ablehnung der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtlich keinen Bestand. Die Begründung des angefochtenen Urteils dazu lautet:

„Strafaussetzung zur Bewährung durfte nicht angeordnet werden. Zwar ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten zu erwarten, dass er sich in Zukunft gesetzmäßig und geordnet führen werde; aber in diesem Falle, in dem die Tat in Ausübung eines gewerblichen Fuhrbetriebes begangen wurde, ist die Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse erforderlich, um die Allgemeinheit durch die abschreckende Wirkung der Strafe vor ähnlichen folgenschweren Pflichtverletzungen von Fuhrunternehmern zu schützen.“

Die Revision hebt zutreffend hervor, dass das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung in diesen Darlegungen lediglich allgemein mit dem Abschreckungszweck begründet ist. Das aber ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH VRS 13, S. 24; BGHSt 11, 396). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wohl im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ebenfalls zu berücksichtigen, dass durch die Strafe erreicht werden soll, andere von Straftaten abzuhalten. Auch kann die Häufung bestimmter Straftaten es rechtfertigen, die Strafe im Einzelfall zu vollstrecken, um dadurch ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen (BGHSt 6, 125 f.). Aber dabei ist eine die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten vorausgesetzt, wie dies z. B. der 3. Strafsenat für gewisse Verkehrsverfehlungen angenommen hat (BGHSt aaO). Davon ist im angefochtenen Urteil indessen nicht einmal andeutungsweise die Rede, geschweige denn Näheres über die eigenen Beobachtungen des Landgerichts so dargelegt, dass das Revisionsgericht nachprüfen konnte, ob die Befürchtungen des Landgerichts in zureichenden tatsächlichen Unterlagen begründet sind oder ob damit nur sein Rechtsstandpunkt umschrieben ist, bei Verkehrsstraftaten der hier in Betracht kommenden Art sei die Strafe grundsätzlich nicht zur Bewährung auszusetzen, was rechtsirrig wäre (BGHSt 6, 298). Kann somit nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fall etwa der in BGHSt 6, 125, 126, 127 behandelten Art vorliegt, so durfte das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH NJW 55, S. 30 Nr. 18; BGH VRS 13, S. 24; BGHSt 11, 396). Es musste vielmehr, wie dort ausgesprochen ist, beachten, dass die Entscheidung über das „öffentliche Interesse“ eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Verletzten (oder seiner Angehörigen) erfordert (vgl. auch BGHSt 6, 125; BGH in LM Nr. 29 zu § 23 StGB). Eine derartige Abwägung wird aus den Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, nicht ersichtlich. Sie ist möglicherweise von der Strafkammer nicht vorgenommen worden. Diese wäre, wenn sie die Abwägung nicht unterlassen hätte, vielleicht nicht dazu gekommen, die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen.

Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es dem Angeklagten eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Aufhebung des Strafausspruchs besteht dagegen kein Anlass. Insbesondere sind die Erwägungen, die zur Ablehnung der Strafaussetzung geführt haben, mit den Strafzumessungserwägungen nicht so eng verwoben, dass sich beide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen ließen.

Das Landgericht wird bei neuer Verhandlung und Entscheidung die erforderliche Abwägung unter den gekennzeichneten Gesichtspunkten vorzunehmen und dabei auch die strafmildernd gewerteten Gesichtspunkte, insbesondere das Alter des Angeklagten, zu berücksichtigen haben. Dem Landgericht kann überlassen bleiben, sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die Ablehnung der Strafaussetzung auseinanderzusetzen.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Sauer Krumme

Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergFlitner
Börtzler