Treffer
BGH Beschluss

Beschluss zu Bewährungsweisungen: Verbot der Zusammenarbeit mit Kindern in Öffentlichkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 185/98
Datum
14.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte eine Bewährungsweisung, die ihm die Zusammenarbeit mit Kindern unter 14 Jahren auch in der Öffentlichkeit untersagte. Der BGH gab der Beschwerde insoweit statt und hob diese Teilweisung als gesetzwidrig auf, weil sie das tatrichterliche Ermessen überschreitet und unverhältnismäßig in die Lebensführung eingreift. Zugelassen blieb dagegen die Untersagung, Kinder (außer den eigenen) in seine Wohnung zu lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine während der Bewährung erteilte Weisung ist gesetzwidrig, wenn sie unzumutbare Anforderungen an den Verurteilten stellt und damit das dem Gericht eingeräumte Ermessen überschreitet oder missbraucht.

2

Eingriffe in die Lebensführung durch Weisungen nach § 56c StGB sind nur zulässig, soweit sie verhältnismäßig sind und dem präventiven Zweck dienen, weitere Straftaten zu verhindern.

3

Beschränkungen des Umgangs mit bestimmten Personen sind insbesondere dann zulässig, wenn sie geeignet sind, Gelegenheits- oder Anreize zur Begehung weiterer Straftaten zu beseitigen; ein Verbot, Kinder in die Wohnung zu lassen, kann unter diesen Voraussetzungen verhältnismäßig sein.

4

Ein generelles Verbot der Zusammenarbeit mit Kindern in der Öffentlichkeit, das die Berufsausübung des Verurteilten faktisch unmöglich macht und erhebliche Einkommensverluste zur Folge hat, ist unverhältnismäßig und damit materiell-rechtswidrig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 185/98 vom 14. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1998

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 21. November 1997 in der Fassung des Beschlusses vom 27. November 1997 aufgehoben, soweit dem Angeklagten auch untersagt worden ist, mit Kindern unter vierzehn Jahren in der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat die Hälfte der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

In dem Beschluss gemäß § 268a StPO hat das Landgericht den Angeklagten, der seinen Lebensunterhalt nach den Urteilsfeststellungen im Wesentlichen mit den Einnahmen aus Auftritten als „Kinderclown“ bestreitet, angewiesen, u.a. „mit Kindern unter vierzehn Jahren nicht zusammenzuarbeiten und sie nicht in seine Wohnung zu lassen“.

Diese Weisung hat das Landgericht auf die Beschwerde des Angeklagten, der im Übrigen nicht abgeholfen worden ist, durch Beschluss vom 27. November 1997 geändert und Ziffer IV des Bewährungsbeschlusses wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte darf mit Kindern unter vierzehn Jahren mit Ausnahme seiner eigenen Kinder nicht zusammenarbeiten und sie nicht in seine Wohnung lassen.“

Die Beschwerde, mit der der Angeklagte die Aufhebung des Beschlusses insgesamt erstrebt, hat – im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO – teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der angefochtene Beschluss, der mit der Abhilfeentscheidung verfahrensrechtlich eine Einheit bildet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 306 Rdn. 8), hat keinen Bestand, soweit dem Angeklagten für die Dauer der auf fünf Jahre festgesetzten Bewährungszeit in Ziffer IV eine Zusammenarbeit mit Kindern auch in der Öffentlichkeit untersagt worden ist, da diese Weisung unter den hier gegebenen Umständen gesetzwidrig ist.

Eine Weisung widerspricht dem materiellen Recht und ist damit gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn das Gericht unzumutbare Anforderungen an den Angeklagten stellt und damit das ihm eingeräumte Ermessen überschreitet oder missbraucht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Weisung entgegen § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB einen unverhältnismäßig einschneidenden Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält (vgl. OLG Köln StV 1998, 177; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 305a Rdn. 1).

Zwar sieht § 56c Abs. 3 StGB Beschränkungen des Umgangs mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe vor, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten. Zumutbar sind die Eingriffe in die Lebensführung des Angeklagten durch die zum Umgang mit Kindern erteilten Weisungen aber nur, soweit dem Angeklagten untersagt worden ist, „Kinder unter vierzehn Jahren mit Ausnahme seiner eigenen Kinder in seine Wohnung (zu) lassen“, in der er nach den Feststellungen das Tatopfer, das dort übernachtet hatte, sexuell missbrauchte.

Die Anweisung, mit Kindern unter vierzehn Jahren auch nicht in der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten, überschreitet dagegen die durch die Generalklausel des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB gezogenen Grenzen, innerhalb derer sich das tatrichterliche Ermessen bei der Auswahl und Ausgestaltung einer solchen Weisung zu halten hat (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 56c Rdn. 5), da sie unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Angeklagten stellt:

Der Angeklagte ist bei seinen Auftritten als „Kinderclown“ auf die Mitwirkung von Kindern, insbesondere aus dem Kreis der Zuschauer, angewiesen. Unter Einhaltung der Weisung könnte er seine Berufstätigkeit daher nicht mehr ausüben, zumindest in der Übergangszeit auch mit erheblichen Einkommensverlusten verbunden. Ein solch einschneidender, übermäßig langer Eingriff in die Lebensführung steht aber zu dem präventiven Zweck der Weisung, den Angeklagten vor der Begehung weiterer Straftaten zu bewahren, außer Verhältnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing

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