Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 18/58
Datum
20.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einer 17-jährigen Hausangestellten und wegen versuchter Abtreibung verurteilt. Die Revision richtete sich gegen die Verurteilung nach §174 Nr.1 StGB mit Verfahrens- und Sachrügen; beide rügen bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hält fest, dass ein Anvertrautsein auch aus den konkreten Lebensverhältnissen folgen kann und Verfahrensrügen die erforderlichen Beweismittelbenennungen vermissen lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Nichterfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn nicht die Beweismittel benannt werden, die der Tatrichter zur Erforschung des Sachverhalts hätte heranziehen müssen (§344 Abs.2 Satz2 StPO).

2

Das Tatbestandsmerkmal des ‚Anvertrautseins‘ im Sinne von §174 StGB kann sich nicht nur aus ausdrücklichen Abmachungen ergeben, sondern auch aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und minderjähriger Person.

3

Das dauerhafte Zusammenleben der minderjährigen Person im Haushalt des Arbeitgebers, ihre räumliche Entfernung von den Eltern, ihre noch nicht voll entwickelte Selbstständigkeit und die Einflussnahme des Arbeitgebers auf Freizeit und Lebensführung können indizieren, dass eine Aufsichts- und Betreuungsverantwortung übernommen wurde.

4

Die Beurteilung der Reife und Entwicklungsstufe einer jugendlichen Nebenklägerin durch den Tatrichter kann sich auch aus dem Eindruck bei der Hauptverhandlung begründen; die besondere Zurückhaltung jugendlicher Zeugen schließt dies nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 4. November 1957

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Justizoberwachtmeister Helmut ████ aus ███, geboren am ██ ██ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 4. November 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen versuchter Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat Revision nur insoweit eingelegt, als er wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die auf die Nichterfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge kann schon darum keinen Erfolg haben, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Beweismittel nennt, deren sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).

2. Auch die Sachrüge geht fehl. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Bestrafung des Angeklagten aus § 174 Nr. 1 StGB. Das Landgericht verkennt nicht, daß ein bloßes Arbeitsverhältnis nicht genügt, um eine Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht des Arbeitgebers zu begründen. Es befindet sich aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wenn es davon ausgeht, daß ein solches Verhältnis nicht nur auf ausdrücklichen Abmachungen zwischen den für die minderjährige Person erziehungsberechtigten, sondern schon auf der tatsächlichen Gestaltung der Umstände beruhen kann, unter denen der Arbeitgeber und die minderjährige Person zusammenleben (vgl. RGSt 77, 311; BGHSt 1, 55; 1, 292). Ohne Rechtsfehler schließt die Strafkammer auf solche Bindungen und Beziehungen besonderer Art, die dem Angeklagten eine Verantwortung auch für die sittliche Haltung seiner 17-jährigen Hausangestellten Mimi ██ ███ erlegten, daraus, daß das Mädchen zur Zeit der Tat „in seiner Entwicklung etwas zurückgeblieben und noch unselbständig war (UA 12), daß es in der Familie des Angeklagten zunächst erst den Haushalt erlernen sollte (UA 4), völlig im Haushalt des Angeklagten lebte und während dieser Zeit „räumlich und zeitlich soweit von ihren Eltern entfernt war, daß diese die Aufsicht über ihre Tochter und ihre Betreuung nicht mehr ausüben konnten“. Die Revision trägt selbst vor, daß diese Entfernung von den Eltern etwa 50 km betrug; ob zwischen ██ und ██ █████ eine Eisenbahnbusverbindung bestand, ist entgegen der Meinung der Revision hier ohne Bedeutung. Denn auch dann bedurfte dieses Mädchen in dem vom Landgericht festgestellten Entwicklungsstand wegen ihrer Trennung vom Elternhaus noch einer Stütze und Leitung in ihrer Lebensführung (vgl. RGSt 77, 311), die ihr unter den gegebenen Verhältnissen nur die Eheleute ████████████ geben konnten. Daß sie bei Abwesenheit der Ehefrau ██████ den Haushalt hin und wieder allein versorgen sollte und allein in einem Zimmer schlief, steht der Annahme des „Anvertrautseins“ in jenem Sinne nicht entgegen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht seine Überzeugung von der zur Tatzeit bestehenden Aufsichts- und Betreuungsbedürftigkeit des Mädchens aus dem Eindruck von dem Stand ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der Hauptverhandlung gewonnen hat. Daß jugendliche Zeugen vor Gericht meistens besonders gehemmt wirken, ist eine alltägliche Erfahrung jedes Tatrichters; es ist nicht anzunehmen, daß die Strafkammer diese Erfahrung nicht berücksichtigt haben sollte.

Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß eine 17-jährige Hausangestellte, für die ihre Eltern den Dienstvertrag abgeschlossen haben und die in gewisser räumlicher Entfernung von ihren Eltern ganz im Haushalt ihrer Arbeitgeber wohnt, wegen der größeren Selbständigkeit und Selbstsicherheit, die junge Mädchen dieses Alters heute durchweg haben mögen, ohne ausdrückliche Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten niemals ihrem Arbeitgeber zur Aufsicht und Betreuung anvertraut sein könnten.

In dem Fall, den das Urteil BGHSt 1, 231 ff. behandelt, handelte es sich um eine von etwa 50 Näherinnen einer Kleiderfabrik. Das NJW 1955, 1237 Nr. 15 abgedruckte Urteil des 2. Strafsenats betraf ebenso wie die darin angeführten Urteile 5 StR 873/52 vom 23. April 1953 und 1 StR 385/54 vom 1. Februar 1955 jugendliche Mädchen, die sich ihre Stellung als Kellnerin, Hausgehilfin oder Buffetfräulein ohne Mitwirkung ihrer Eltern, die sich zum Teil überhaupt nicht mehr um sie kümmerten, besorgt hatten. Die schon erwähnten Feststellungen des Landgerichts zum vorliegenden Fall zeigen im Gegensatz dazu, daß die in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zurückgebliebene Mimi Drawe zum ersten Mal in einen fremden Haushalt kam, dort die Hauswirtschaft erlernen sollte und auch bei den Eheleuten ███████ zunächst Bedenken gegen ihre Einstellung als Hausgehilfin erweckte, weil sie „noch jung und bis dahin noch nicht von Haus gewesen war“.

Der Tatrichter konnte auch daraus, daß die Eheleute ██ auf die Verwendung und Gestaltung der Freizeit des Mädchens Einfluß genommen und sie angehalten haben, nicht zu viel auszugehen und nicht so lange ausubleiben, die Überzeugung gewinnen, daß sich der Angeklagte seiner Verantwortung für die sittliche Haltung des Mädchens bewußt war. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer die Möglichkeit nicht gesehen hätte, aus jener Einflußnahme auf das Mädchen auch einen anderen Schluß zu ziehen, z. B. den von der Revision gezogenen, daß es dem Angeklagten nur auf die Erhaltung der Arbeitskraft seiner Angestellten angekommen sei. Bei dieser Sachlage aber wäre der vom Landgericht gezogene Schluß mit der Revision nur angreifbar, wenn er denkwidrig wäre oder gegen die Lebenserfahrung verstoßen würde. Beides ist nicht der Fall.

Auch im übrigen ergibt die Prüfung des zu § 174 Nr. 1 StGB ergangenen Urteils, die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßt ist, keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

SeibertRotbergHoepner
SauerDr. Hengsberger