BGH: Aufhebung der Diebstahlverurteilung wegen widersprüchlicher Mitangeklagtenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 185/72
- Datum
- 30.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht maßgeblich auf der Aussage eines Mitangeklagten beruhen, wenn diese Aussage durch andere rechtskräftig festgestellte Umstände (z. B. belegte Untersuchungshaft des Beschuldigten zur fraglichen Tatzeit) widersprüchlich oder unmöglich erscheint.
Besteht ein entscheidungserheblicher Widerspruch in den Feststellungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung hiervon beeinflusst ist.
Die Aufhebung eines Strafausspruchs erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch angeordnete Nebenfolgen (z. B. Fahrerlaubnisentziehung, Einziehung von Fahrzeugen) und sind von der Strafkammer im Wiederaufnahmeverfahren neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 185/72 in der Strafsache gegen
1. den Kohlenhändler Hans-Dieter ███, dort geboren █████████ 1944, ██████, ohne festen Wohnsitz,
2. den Arbeiter Herbert ████, geboren am ████ 1949 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
3. den Arbeiter Willi ███ █, ohne festen Wohnsitz, geboren ████ 1948 in ████,
4. den ███ KC___, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Dezember 1971, auch soweit es den Angeklagten KC___ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch im Fall A II 1 der Urteilsgründe (vollendeter Diebstahl in der Zeit vom 24. bis 26. April 1971),
2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████████ und SC___ werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, ██████ zu einem Jahr und sechs Monaten, KC___ – unter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen – zu einem Jahr und zwei Monaten und zu sechs Monaten, SC___ zu einem Jahr und zwei Monaten. Außerdem hat sie dem Angeklagten H___ die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein sowie seinen LKW Opel-Blitz eingezogen.
Gegen das Urteil haben nur die Angeklagten ████ und SC___ Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls richten; insoweit erheben die Revisionen auch keine besonderen Einwendungen.
Dagegen wenden sich die Angeklagten mit Erfolg gegen ihre Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls von Metallen aus dem Werksgelände der Firma Y___ in ██████ in der Zeit vom 24. bis 26. April 1971. Dabei brauchen die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden. Die Sachbeschwerden greifen durch.
Die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten in diesem Fall beruht maßgeblich auf den Bekundungen des Mitangeklagten ████████ in der Hauptverhandlung. █████ hatte unmittelbar nach seiner Festnahme am 24. Mai 1971 sowohl vor der Polizei als auch vor dem Haftrichter seine eigene Beteiligung und die von KC___ und ███████ an diesem ersten Diebstahl „gestanden“ und als Tatzeit das Wochenende vom 24. April bis zum 26. April 1971 angegeben. Nach „anfänglichem Bestreiten“ und nach Vorhalt seiner früheren Aussagen hat er dann auch in der Hauptverhandlung zugegeben, den Diebstahl zusammen mit KC___ und „einer weiteren Person“ begangen zu haben, als dritten Täter aber nicht mehr ██, sondern einen gewissen „Hansi █████████ KC___“ bezeichnet (UA 18, 19). Dies letztere hat ihm die Strafkammer jedoch nicht geglaubt. Sie ist vielmehr von der Richtigkeit der früheren Aussagen ████████████████ ausgegangen und hat alle Angeklagten deshalb als Mittäter verurteilt.
Die Aussagen █████ können indessen dann nicht richtig sein und damit auch keine Grundlage für die Verurteilung abgeben, wenn es, was die Strafkammer an anderer Stelle im Urteil für festgestellt erachtet hat, zutrifft, dass sich KC___ in der Sache 59 Ms 28/71 StA Essen in der Zeit vom 5. April 1971 bis zum 3. Mai 1971, dem Tag der Hauptverhandlung in jener Sache, in Untersuchungshaft befunden hat (UA 10). Dann kann er unmöglich Mittäter eines in der Zeit vom 24. bis 26. April 1971 begangenen Diebstahls gewesen sein und die Mitangeklagten auf diese Weise überführt haben.
Dieser Widerspruch führt zur Aufhebung der Verurteilung der beiden Beschwerdeführer im Fall A II 1 der Urteilsgründe und der gesamten sie betreffenden Strafaussprüche, da sich nicht ausschließen lässt, dass die Einzelstrafen für den versuchten Diebstahl von der Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall beeinflusst sind.
Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die den Angeklagten KC___ betreffenden Nebenentscheidungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Einziehung eines Kraftwagens); auch darüber wird die Strafkammer neu zu befinden haben.
Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO außerdem auf den Mitangeklagten KC___, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der den Angeklagten zur Last gelegte vollendete Diebstahl von ██ █████ von den beiden anderen Angeklagten zu einem anderen, wenn auch nicht genau bestimmbaren Zeit-
punkt als dem zunächst in Betracht gezogenen letzten Aprilwochenende des Jahres 1971 begangen worden ist.
| Spiegel | Börtzler | Hürxthal | |||
| Mayr | Salger |