Meineid: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 185/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eidesverletzung (Meineid) liegt vor, wenn eine unter Eid abgegebene Aussage bewusst wahrheitswidrig erfolgt.
Für den Tatbestand des Meineids ist unerheblich, ob die eidliche Falschaussage letztlich für die Entscheidung im zugrunde liegenden Zivilverfahren ausschlaggebend ist; maßgeblich ist die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der gestellten Fragen.
Bei der Strafzumessung darf das hartnäckige Leugnen nicht ohne Prüfung möglicher mildernder Beweggründe (z. B. erheblicher Gewissenskonflikt oder existenzielle Ängste) als straferschwerend herangezogen werden.
Die vorherige Belehrung über die Bedeutung des Eides und die Strafbarkeit einer Eidesverletzung kann als Indiz für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der unwahren Aussage gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 20. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████████, dort geboren 1897, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Januar 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil sie in einem bürgerlichen Rechtsstreit ihres Pächters gegen sie auf Herausgabe eingebrachter Sachen, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Störung des Pachtbesitzes, den Verlauf eines Streites zwischen ihr und ihrem Sohn Gottfried einerseits und dem Pächter andererseits unter Eid bewusst wahrheitswidrig geschildert hat. Ihre Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Angeklagte war in dem bezeichneten Zivilrechtsstreit als Beklagte u. a. über die Behauptung des Klägers vernommen worden, sie und ihr Sohn Gottfried hätten ihn am 19. Oktober 1950 unter Drohungen von dem Pachtgrundstück gewiesen und ihm keine Gelegenheit gelassen, seinen Schuppen ordnungsmäßig zu verschließen. Sie hatte bestritten, dass sie oder ihr Sohn auf dem Pachtgrundstück gewesen sei, und dass dieser den Pächter am Betreten der Baracke gehindert habe; der Kläger hatte die Tür des Schuppens noch gar nicht geöffnet gehabt. Das Landgericht hat dagegen festgestellt, dass die Angeklagte selbst an den Schuppen des Pächters herangetreten war mit der Aufforderung, er solle das Grundstück verlassen, und dass ihr Sohn Gottfried bei dem nun folgenden Wortwechsel auf den Pächter zuging, seinen Fuß in den Spalt der geöffneten Schuppentür stellte und den Pächter von der Tür wegdrängte, während die Angeklagte diesem Vorgang auf der Grenze zwischen dem Hof vor ihrem Wohnhaus und dem Pachtgrundstück zusah, wohin sie inzwischen zurückgekehrt war. In der Beeidigung der hiervon abweichenden Schilderung des Streitverlaufs hat der Tatrichter die Eidesverletzung der Angeklagten erblickt, wie sich eindeutig aus der Sachdarstellung, der Wiedergabe der Einlassung der Angeklagten und den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt.
Nach der Überzeugung des Tatrichters hat die Angeklagte ihre falsche eidliche Aussage auch bewusst, also vorsätzlich, gemacht, „um die Gefahr einer Verurteilung zum Schadensersatz für die dem Pächter abhandengekommenen Sachen von sich abzuwenden; denn sie glaubte den Prozess zu verlieren, wenn dem Gericht bekannt würde, dass ihr Sohn den Pächter mit Gewalt daran gehindert hatte, den Schuppen zu verschließen“.
Dass der Klageanspruch schließlich aus einem anderen Grunde abgewiesen wurde, ohne dass es auf den Vorfall vom 19. Oktober 1950 ankam, steht damit nicht im Widerspruch; denn die Angeklagte musste alle vom vernehmenden Richter gestellten oder von diesem zugelassenen Fragen wahrheitsgemäß beantworten, ohne Rücksicht darauf, ob sie bei der Urteilsfindung für wesentlich erachtet würden. Auch ist es für den Tatbestand des Meineides unerheblich, dass die Angeklagte sich nach der Annahme des Tatrichters wirklich nicht für verpflichtet hielt, für den Schaden des Pächters aufzukommen. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergibt sich nach den Urteilsgründen schon allein daraus, dass die Angeklagte vor ihrer Vernehmung über die Bedeutung des Eides und die Strafbarkeit einer Eidesverletzung sowie nach Erstattung ihrer Aussage über ihr Recht, die Eidesleistung zu verweigern, belehrt worden war.
Die Strafzumessungserwägungen begegnen insofern durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das Landgericht das hartnäckige Leugnen der Angeklagten strafschärfend verwertet hat, indem es ohne Weiteres davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe es „deshalb an jeder Einsicht in das Strafwürdige ihres Tuns fehlen lassen“. Diese Annahme lässt sich nicht mit den Erwägungen vereinbaren, aus denen der Tatrichter der Beschwerdeführerin mildernde Umstände zugebilligt hat. Die Angeklagte hat ihre Verurteilung zum Schadensersatz als untragbare Belastung empfunden, weil sie in drückenden Vermögensverhältnissen lebte. Sie war durch die Furcht vor einem harten Schicksal für sich und ihre Kinder, das sie noch dazu als unverdient empfand, in einen erheblichen Gewissenskonflikt geraten, bevor sie sich zu ihrer unwahren Aussage entschloss. Bei dieser Sachlage hatte es der Erörterung bedurft, ob solche Vorstellungen etwa auch für das Bestreiten der Angeklagten im Strafverfahren mitbestimmend waren. Möglicherweise hat sie geglaubt, infolge ihrer Verurteilung wegen Meineids könnte der frühere Rechtsstreit mit dem Pächter wieder aufgerollt und diesem der nach ihrer Überzeugung unbegründete Schadensersatzanspruch nunmehr zuerkannt werden, und aus dieser Furcht heraus ihre frühere Darstellung über den Vorfall vom 19. Oktober 1950 bis zuletzt aufrechterhalten. Dass die Klage ohne Rücksicht auf ihre eidliche Aussage aus einem anderen rechtlichen Grunde abgewiesen worden war, hat sie vielleicht nicht erkannt. Bevor der Tatrichter in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen hat, entbehrt der Vorwurf, das Leugnen der Angeklagten beruhe auf mangelnder Unrechtseinsicht, der ausreichenden tatsächlichen Grundlage (vgl. BGHSt 1, 103, 105, 107).
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
| Hille | Krumme | Martin | |||
| Groß | Dr. Augustin |