Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 184/88
- Datum
- 10.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berücksichtigung schädlicher Folgen für das Opfer im Rahmen der Strafzumessung sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob und in welchem Umfang diese Folgen ursächlich auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen sind.
Bei der Annahme eines besonders schweren Falls nach § 176 Abs. 3 StGB sind Umstände, die das Vorstellungsbild des Täters über das Alter des Opfers betreffen, zu berücksichtigen; ein vom Angeklagten vertretenes, zureichend begründetes Glaubenstatbestand kann die Würdigung beeinflussen.
Fehlen für strafschärfende Erwägungen erforderliche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in den tat- und beweiswürdigen Feststellungen des Landgerichts erkennt.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 18. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 184/88
in der Strafsache gegen [REDACTED::<9>] aus [REDACTED], dort Hans-Gerhard [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. April 1988 wird insoweit Bezug genommen.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass nach der Beendigung der Beziehung des Angeklagten zu der 13 Jahre alten Kerstin T. eine länger dauernde psychiatrische Behandlung des Mädchens erforderlich gewesen sei, „wobei selbst nach einem halben Jahr das Erfordernis der therapeutischen Betreuung von Kerstin noch besteht und die Rückkehr in die Familie und Aufnahme des normalen Schulbesuchs noch nicht absehbar ist“ (UA 12). Es hat jedoch nicht mitgeteilt, ob oder inwieweit es sich hier um Folgen des Verhaltens des Angeklagten handelt. Dazu waren aber Feststellungen notwendig gewesen. Ein Zusammenhang zwischen dem Zustand des Mädchens und seiner – etwa 3 Monate dauernden – Beziehung zu dem Angeklagten versteht sich nämlich nicht von selbst, zumal Kerstin nach den Feststellungen auch schon vor der Bekanntschaft mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat.
Außerdem geben auch die Erwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Bejahung eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB zu Bedenken Anlass. Das Landgericht hat vor allem in dem erheblichen Altersunterschied zwischen dem zur Tatzeit 27-jährigen Angeklagten und der 13 Jahre alten Kerstin einen Umstand gesehen, welcher der Annahme eines „echten Liebesverhältnisses“ auf Seiten
des Angeklagten entgegenstehe. Bei dieser Wertung hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte zu Beginn seiner Beziehung zu Kerstin von der Richtigkeit ihrer Angaben, sie sei 16 Jahre alt, ausgegangen ist (UA 5). Da nicht auszuschließen ist, dass sich auch dies zum Nachteil für den Angeklagten ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
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