Revision wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Verwerfung als unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 184/82
- Datum
- 13.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Verfahrensrügen sind nur dann begründbar, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert darlegen; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht.
Zur Zulässigkeit und Begründetheit von Verfahrensrügen gehört, dass die Rügen so vorgetragen sind, dass eine prüfbare Nachprüfung des behaupteten Fehlers möglich ist.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. August 1981
Rubrum
Ausfertigung BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 184/82 BESCHLUSS in der Strafsache – gegen den Gleisbauer Johann ██, geboren am ███ 1932 in Aachen, zur Zeit in ██████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1982 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. August 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die vom Angeklagten am 12. November 1981 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
salger
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