Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Verwerfung als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 184/82
Datum
13.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Auch die am 12.11.1981 erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Verfahrensrügen sind nur dann begründbar, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert darlegen; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht.

3

Zur Zulässigkeit und Begründetheit von Verfahrensrügen gehört, dass die Rügen so vorgetragen sind, dass eine prüfbare Nachprüfung des behaupteten Fehlers möglich ist.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. August 1981

Rubrum

Ausfertigung BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 184/82 BESCHLUSS in der Strafsache – gegen den Gleisbauer Johann ██, geboren am ███ 1932 in Aachen, zur Zeit in ██████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1982 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. August 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die vom Angeklagten am 12. November 1981 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

salger

KnoblichRug
Engelhardt