Bewährung bei Freiheitsstrafe über 1 Jahr: Anforderungen an „besondere Umstände“ (§ 23 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 184/72
- Datum
- 26.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel zur weiteren Sachaufklärung heranzuziehen gewesen wären.
Die Annahme eines besonders schweren Falls der Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) setzt regelmäßig voraus, dass der Täter mit der naheliegenden Möglichkeit eines Todes oder einer schweren Verletzung gerechnet hat; fehlen hierzu Feststellungen, kann die Qualifikation nicht bejaht werden.
„Besondere Umstände“ im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB (Bewährung bei Freiheitsstrafe über 1 Jahr bis 2 Jahre) verlangen einen außergewöhnlichen Ausnahmefall, der über eine günstige Sozialprognose hinaus Tat und Täterpersönlichkeit in einem insgesamt deutlich milderen Licht erscheinen lässt.
Vorhersehbare Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer und die innerhalb des Risikorahmens liegenden Folgen schließen die Wertung als „besondere Umstände“ zugunsten des Täters grundsätzlich aus.
Stehen Bewährungsentscheidung und Strafzumessung in engem Zusammenhang und ist nicht auszuschließen, dass die Strafhöhe von der (rechtsfehlerhaften) Aussetzung beeinflusst wurde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Peter ████ aus ███████████████ (Kreis ███), dort geboren am ███ 1920, ██ den Maurer Peter ██████, dort geboren am █████████ 1923, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 26. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ █████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt ██████ █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten ██████ I. und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten █████ und die II. weitergehende Revision des Angeklagten █████ werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu III. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten ██████ und der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines IV. Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Unfallflucht in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten und den Angeklagten ████ wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und in Tateinheit damit begangener fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen beide Angeklagten erkannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es dem Angeklagten ██████ die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung festgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung materiellen Rechts rügen. Hinsichtlich des Angeklagten ██████ hat auch die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde erhoben, die nach den Ausführungen der Revisionsbegründung eindeutig als Strafmaßrevision anzusehen ist. Diese Revision wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten, als die Strafaussetzung zur Bewährung, nicht aber, soweit die Nichtannahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht gerügt wird.
I. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Die Verfahrensbeschwerden sind unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer zu verschiedenen Punkten weitere Aufklärung vermisst, sind diese Rügen nicht ordnungsgemäß ausgeführt, denn er hat nicht die Beweismittel angegeben, deren sich das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168, 169). In Wirklichkeit richtet sich das Vorbringen gegen die Feststellungen des Tatrichters.
2. Die Sachrüge greift nicht durch. Zwar kann, wie die Revision mit Recht beanstandet, die Annahme des Urteils, dass der Traktor „etwa in Höhe der Querrinne“ gefahren sei, als sich die Angeklagten der „ARAL-Tankstelle näherten“ (UA S. 5), nicht richtig sein; denn wegen der von den Fahrzeugen eingehaltenen und sicher festgestellten Geschwindigkeiten muss sich der Schlepper in diesem Zeitpunkt noch etwa 50 Meter vor der Querrinne befunden haben. Die übrigen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffenen Feststellungen ergeben aber zweifelsfrei, dass es sich hierbei nur um eine irrtümliche Angabe handelt, die den Schuldspruch nicht berührt. Dieser wird von der Feststellung getragen, dass ██████ nicht mehr zum Überholen des vor ihm fahrenden Traktors hatte ausscheren dürfen, weil der Mitangeklagte ████ ausgangs der an der ARAL-Tankstelle gelegenen Kurve und nicht, wie die Revision meint, bei der Tankstelle im Scheitelpunkt dieser Kurve bereits seinerseits zum Überholen des Tiefladers angesetzt hatte und sich schon in Höhe der Hinterräder des Tiefladers befand. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind hinreichend genau und lassen keine Widersprüche erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist der unzulässige Versuch, die Tatsachen anders als das Landgericht zu würdigen. Ohne Rechtsirrtum hat das Gericht auch die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten ██████ und die Vorhersehbarkeit der Unfallfolgen bejaht (vgl. BGHSt 12, 75, 77, 78; BGH VRS 24, 207, 212). Das Verhalten des Mitangeklagten ████ lag nicht so außerhalb aller Lebenserfahrung, dass ██████ bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutenden Sorgfalt nicht damit zu rechnen brauchte. Das Vorbringen der Revision hinsichtlich der Unfallflucht ist offensichtlich unbegründet.
Wegen des Strafausspruchs wird auf die Ausführungen am Schluss des Urteils verwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten ████
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Sie läuft darauf hinaus, dass der vernommene Sachverständige noch weiter hätte gehört werden müssen. Darauf kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, da sich dem Landgericht eine weitere Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten nicht aufzudrängen brauchte. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision war eine genauere Bestimmung der Stellen, an denen die einzelnen Überholvorgänge eingeleitet worden sind, nicht erforderlich. Tatsächlich richtet sich der Einwand der mangelnden Sachaufklärung wie auch das weitere Vorbringen der Revision nur gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswürdigung des Landgerichts.
Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Insbesondere ist die Erwägung nicht zu beanstanden, dass ████ das mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende █████ das gefährliche Überholen hätte abbrechen können und müssen, als ██████ seinerseits zum Überholen ansetzte. Es ist weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden, warum er sich nicht durch bloßes Gaswegnehmen hätte „zurückfallen“ lassen können. Das Gericht hat bei dem Angeklagten ████ auch ohne Rechtsirrtum die Mitursächlichkeit seines Verhaltens und die Vorhersehbarkeit der eingetretenen Folgen bejaht. Es liegt bei ihm keine, wie die Revision meint, „unglückliche Verkettung mehrerer Zwischenglieder“ vor (vgl. BGHSt 3, 62, 64).
Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keinen besonders schweren Fall der Unfallflucht angenommen hat. Durch § 142 Abs. 3 StGB sollen solche Taten erfasst werden, welche die gewöhnlich vorkommenden so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, dass der allgemeine Strafrahmen nicht mehr ausreicht (BGHSt 5, 124, 130; 12, 253, 256). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist, wobei es ausreicht, dass der Täter mit der naheliegenden Möglichkeit dieser Folgen gerechnet hat (BGHSt 12, 253, 256; BGH VRS 22, 276, 278; 23, 286, 288). Gerade dies hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Außerdem kann ein schwerer Fall auch dann ausscheiden, wenn besondere Umstände zugunsten des Täters sprechen (BGHSt 12, 253, 257). Einen solchen Umstand hat der Senat in dem unveröffentlichten Urteil vom 10. Juli 1959 (4 StR 201/59) darin gefunden, dass der Flüchtige, wenn auch infolge der Einwirkung eines Anderen, zur Unfallstelle zurückgekehrt ist und zur Unfallaufklärung beigetragen hat. Hier ist es ähnlich. Der Angeklagte hat seine vollendete, aber noch nicht beendete Unfallflucht, wenn auch auf Veranlassung des Zeugen █████████, abgebrochen und ist zur Unfallstelle zurückgekehrt. Auf diese Weise konnte seine für den Unfall mitursächliche alkoholische Beeinflussung sicher festgestellt werden.
2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch bei der festgestellten günstigen Sozialprognose des Angeklagten gemäß § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (BGHSt 24, 3). Einen solchen Umstand sieht das Gericht darin, dass es zu den schweren Unfallfolgen nur wegen des hinzutretenden erheblichen Versagens eines anderen Verkehrsteilnehmers gekommen ist. Auch sei der Verlust der Arbeitsstelle, der den Angeklagten hart treffe, ein tatbezogener Umstand, der es zulasse, das Geschehen milder zu beurteilen. Mit diesen Ausführungen verkennt das Landgericht jedoch Inhalt und Bedeutung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB.
Wie der Bundesgerichtshof unter Auswertung der Entstehungsgeschichte dieser neugefassten Vorschrift in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung des Schrifttums wiederholt dargelegt hat (vgl. außer BGHSt 24, 3, 5 auch BGH VRS 43, 172), ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Strafaussetzung grundsätzlich unangebracht. Die vom Gesetz verlangten besonderen Umstände, die zu der günstigen Sozialprognose hinzukommen müssen, damit ausnahmsweise Strafaussetzung gewährt werden kann, betreffen vorwiegend „einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind“ (BGH aaO). Dabei ist an außergewöhnliche Fälle gedacht, an Straftaten, die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehaltes wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, dass die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Angeklagte grob verkehrswidrig verhalten hat, indem er trotz starker alkoholischer Beeinflussung ein wegen seiner Größe besonders gefährenträchtiges Fahrzeug führte und mit diesem falsch überholte. Diesem Verhalten des Angeklagten ██████ gegenüber ist das Fahrverhalten des Mitangeklagten ████ kein besonderer Umstand. Denn die falsche Reaktion des █████ und die eingetretenen Folgen lagen im Rahmen der möglichen und vorhersehbaren Wirkungen der verkehrswidrigen Handlung des ██████. Ihn trifft gerade deshalb der Vorwurf erheblichen Verschuldens, weil er die beim Überholen mit einem Lastzug erforderliche besondere Sorgfalt in grober Weise missachtet hat. Auch kann der Verlust der Fahrerlaubnis, der für den Angeklagten erhebliche Nachteile haben mag, nicht als besonderer Umstand im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB angesehen werden. Das Gesetz schreibt für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, und zwar unabhängig davon, ob der Täter Berufskraftfahrer ist oder nicht (§ 42 m Abs. 2 Nr. 1 StGB).
3. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Strafzumessungsgründen und den Erwägungen, aus denen das Landgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, lässt es sich nicht ausschließen, dass die Strafhöhe von der Aussetzung beeinflusst ist, die Aussetzung sich also hinsichtlich der Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb ist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten. Insoweit hat also auch die Revision des Angeklagten ██████ Erfolg.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
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