Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Verjährungsprüfung wegen Wohnsitzfrage (Evakuierung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 184/57
Datum
05.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Aussagerpressung. Der BGH hebt die Verurteilungen in den Fällen 3–10 auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte 1945 noch Wohnsitz in Hannover hatte und damit die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde. Die Verurteilungen in den übrigen Fällen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist aufgrund der Wiederaufnahme gerichtlicher Tätigkeit hängt davon ab, in welchem Gerichtsbezirk eine richterliche Handlung gegen den Beschuldigten erstmals möglich war.

2

Nach § 8 StPO kann auch das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hatte, weshalb der Wohnsitz des Beschuldigten für die Bestimmung des maßgeblichen Gerichts maßgeblich sein kann.

3

Der Wohnsitz bleibt bestehen, solange nicht sowohl die tatsächliche Niederlassung als auch der erklärliche Wille zur Aufgabe vorliegen; die Fortdauer des Wohnsitzes wird grundsätzlich vermutet, bis dessen Änderung bewiesen ist.

4

Eine Evakuierung infolge Luftkrieges begründet nicht automatisch die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes; sie ersetzt nicht ohne weiteres den erkennbaren Willen zur Aufgabe des Wohnsitzes.

5

Vorbringen neuer Tatsachen erstmals in der Revisionsbegründung bleibt unbeachtlich, soweit es von den Tatsachenfeststellungen der Tatsacheninstanzen abweicht und nicht in der Hauptsache geprüft wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Oktober 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kriminalinspektor z. Wv. Friedrich ███ aus ████, geboren ██████████ in ████ (█████, Soest), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Aussagerpressung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter ██

Tenor

Gegen den Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Oktober 1956 soweit er in den Fällen ███ ██, ███ █████ und ███████ ████ ████ den Feststellungen nach verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aussagerpressung in zehn Fällen, begangen in den Jahren 1935 und 1936, zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie muss zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Die in der Rechtfertigungsschrift erhobenen Einwände greifen allerdings nicht durch. So hatte die Strafkammer keine Veranlassung, einen medizinischen Sachverständigen heranzuziehen. Mit der Behauptung, dass die Folgen einer im Jahre 1928 erlittenen Gehirnerschütterung zur Tatzeit noch nicht abgeklungen gewesen seien, ist der Angeklagte erstmals in seiner Revisionsbegründung hervorgetreten. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer (UA S. 50) wusste er als Kriminalbeamter alter Schule genau, dass die von ihm angewendeten Zwangsmaßnahmen unrechtmäßig waren. Sie brauchte daher die Frage nach dem Vorliegen eines Verbotsirrtums nicht zu prüfen. Soweit die Revision einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt oder neue Tatsachen behauptet, ist das Vorbringen unbeachtlich.

Die allgemeine Sachrüge nötigt jedoch dazu, die Frage der Strafverfolgungsverjährung näher nachzuprüfen. Wegen der Fälle 1 und 11 ████ und ███ ist die gerichtliche Voruntersuchung am 8. Dezember 1954 eröffnet worden; die Fälle 3–10 hat der Untersuchungsrichter durch Beschluss vom 23. Juli 1955 in die Voruntersuchung einbezogen. Nach Ansicht der Strafkammer ist dadurch der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 1 StGB) rechtzeitig unterbrochen worden, da das Landgericht in Dortmund, in dessen Bezirk der Tatort Hamm liegt, und das Amtsgericht in Hamm, dem eigentlichen Tatort, das einige Tage nach dem Landgericht in Dortmund seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, im August 1945 wieder eingerichtet worden sind.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass die Verjährung im vorliegenden Falle gemäß § 1, 3 der VO des Zentraljustizamtes für die britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. S. 65) bis zum 8. Mai 1945 als ruhend gilt (vgl. auch BGHSt 4, 357) und im Anschluss daran gemäß § 69 StGB während der Zeit geruht hat, in der die Gerichte durch die Militärregierung geschlossen waren. Die Verjährungsfrist kam erst in Lauf, als nach der Wiedereröffnung eines zuständigen Gerichts eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten möglich wurde (BGHSt 2, 54, 55). Zuständig war aber nicht nur das Landgericht in Dortmund, in dessen Bezirk der Tatort Hamm liegt, oder das Amtsgericht in Hamm, dem eigentlichen Tatort, das einige Tage nach dem Landgericht in Dortmund seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, sondern gemäß § 8 StPO auch das Gericht, in dessen Bezirk der Angeklagte im Jahre 1945 zu der Zeit seinen Wohnsitz hatte, als eine richterliche Handlung gegen ihn wegen der begangenen Taten frühestens möglich war.

Bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht Ende 1940 lebte er mit seiner Familie in H___, dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, hatte dort also seinen Wohnsitz. Während er sich in Dänemark aufhielt, wurde die Wohnung im Oktober 1943 durch Fliegerangriff zerstört, die Familie daraufhin nach Rickelheim im Kreis Northeim (Landgerichtsbezirk Göttingen) evakuiert. Der Angeklagte selbst blieb nach Kriegsende zunächst als Kriegsgefangener in Dänemark und kam im Mai 1946 als Internierter in das Lager Neuengamme und wurde in Bremervörde, Syke bei Bremen, entlassen und trat die Suchraumfahrt am 17. April 1946 mit Anschrift nunmehr ██ ████ an. Dorthin begab er sich zu seiner Familie.

Während das Landgericht in Göttingen erst am 30. Juli und das Amtsgericht in Northeim am 2. August 1945 wieder eröffnet worden sind, haben das Amts- und Landgericht Hannover bereits am 1. Juni 1945 ihre Tätigkeit in Strafsachen wieder aufgenommen.

Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte am 1. Juni 1945 seinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB noch in Hannover hatte; die Verjährung in den Fällen 3–10 wäre dann durch die richterliche Verfügung vom 23. Juli 1955 nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Die Strafkammer hat diese Frage nicht geprüft. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 3–10; insoweit bedarf es weiterer Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht.

Der Wohnsitz wird aufgegeben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben (§ 7 Abs. 3 BGB). Da sowohl die tatsächliche Niederlassung als auch der Wohnsitzwille aufgegeben sein müssen, bleibt der Wohnsitz bestehen, wenn nur die Niederlassung tatsächlich aufgegeben wurde, ohne dass der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes vorhanden ist. Für die Fortdauer des Wohnsitzes bedarf es also nicht der beiden für seine Begründung erforderlichen Voraussetzungen, der tatsächlichen Niederlassung und des Wohnsitzwillens (vgl. Staudinger BGB 11. Aufl. 1957 § 7 Bem. 13). Die Fortdauer des einmal begründeten Wohnsitzes wird vermutet, bis seine Änderung erwiesen ist (BayObLGZ 1956 Nr. 60).

Die Rechtsprechung beurteilt die Frage, ob die Evakuierung infolge des Luftkrieges eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes bedeutet, nach den Verhältnissen des Einzelfalls (OVG Hamburg in DR 1955, 250 verneint dies für die meisten Fälle; ferner OLG Schleswig in JR 49, 387 und VersR 1952, 60). Das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953/BGBI. I S. 586 enthält keine eigene Regelung, geht aber, wie sich aus § 1 Abs. 3 ergibt, von beiden Möglichkeiten aus (ebenso Soergel BGB 8. Aufl. 1952 § 7 Anm. 2, während Palandt BGB 16. Aufl. 1957 Anm. 1 zu § 7 mit der Evakuierung keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes annimmt).

Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob der Angeklagte gewillt war, mit der Umquartierung der Familie auf ein Dorf oder in einem späteren vor dem 1. Juni 1945 liegenden Zeitpunkt auch seinen Wohnsitz in Hannover aufzugeben. Insoweit wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass sich bis Kriegsende in Hannover die berufliche Dienststelle des Angeklagten befand, bei der er im Falle einer Entlassung aus der Wehrmacht, von seinem damaligen Standpunkt aus gesehen, vermutlich wieder tätig werden wollte. Es liegt nahe, dass er damit einverstanden war, dass seine Familie vorläufig für die Dauer des Luftkrieges in Sicherheit gebracht wurde, nachdem die Wohnung verloren war; nicht notwendig musste damit der Wille verbunden sein, den bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Der Verlust der Wohnung hatte jedenfalls diese Folge nicht ohne weiteres. Dass der Angeklagte bis heute nicht nach Hannover zurückgekehrt ist, könnte allerdings einen Schluss darauf zulassen, er habe schon 1945 Hannover als seinen Wohnsitz aufgeben wollen. Das zu beurteilen, muss dem Landgericht überlassen bleiben.

Der Wille des Angeklagten, den Wohnsitz in Hannover aufzugeben, müsste aber erkennbar zum Ausdruck gekommen sein. Der bisher ermittelte Sachverhalt legt eine solche Feststellung nicht nahe.

Die Evakuierung allein kommt einer auf gesetzlicher Grundlage verfigten behördlichen Ausweisung oder Abschiebung, die den Willen des Betroffenen zur Wohnsitzaufgabe ersetzen könnte (vgl. RGZ 152, 60), nicht gleich. Die Evakuierung war nicht eine ihrer Natur nach endgültige, für die Dauer bestimmte und gegen eine Person gerichtete Anordnung, sondern eine vorübergehende Schutzmaßnahme im Interesse der Zivilbevölkerung, die möglicherweise das Recht auf den zeitweiligen Aufenthalt im Wohngebiet, nicht aber das Recht auf den Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes beeinträchtigen sollte.

Falls die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Gericht in Hannover im Jahre 1945 gemäß § 8 StPO zuständig war, dann war die Verjährung in den Fällen 3–10 bereits vollendet, ehe am 23. Juli 1955 oder nach dem 1. Juni 1945 eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten vorgenommen wurde.

Hinsichtlich der beiden übrigen Fälle 1 und 11 lässt das angefochtene Urteil jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Lauf der Verjährung ist auf jeden Fall rechtzeitig unterbrochen worden. Die Revision muss daher insoweit als unbegründet verworfen werden.

SauerKrummeHoepner
SeibertFlitner