Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen 'schlafendem' Verteidiger unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/92
Datum
19.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil nicht konkret vorgetragen wurde, in welchem Abschnitt der Hauptverhandlung der Verteidiger geschlafen haben soll. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret und substantiiert vorgetragen wird, in welchem Abschnitt der Hauptverhandlung die behauptete Verfahrensstörung stattgefunden hat.

3

Die Darlegung einer Verfahrensstörung muss ersichtlich machen, inwiefern die behauptete Störung das Urteil beeinflusst haben könnte.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 183/92 vom 19. Mai 1992

in der Strafsache gegen Lothar T.C. aus ████, geboren am ███ 1939 in Essen, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil nicht vorgetragen worden ist, in welchem Abschnitt der Hauptverhandlung der Verteidiger geschlafen haben soll (BGH NStZ 1983, 36).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaatzMeyer-GoßnerTolksdorf
SteindorfTepperwien