Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen 'schlafendem' Verteidiger unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 183/92
- Datum
- 19.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret und substantiiert vorgetragen wird, in welchem Abschnitt der Hauptverhandlung die behauptete Verfahrensstörung stattgefunden hat.
Die Darlegung einer Verfahrensstörung muss ersichtlich machen, inwiefern die behauptete Störung das Urteil beeinflusst haben könnte.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 183/92 vom 19. Mai 1992
in der Strafsache gegen Lothar T.C. aus ████, geboren am ███ 1939 in Essen, wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben, weil nicht vorgetragen worden ist, in welchem Abschnitt der Hauptverhandlung der Verteidiger geschlafen haben soll (BGH NStZ 1983, 36).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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