Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Besitz mehrerer Schusswaffen - Zusammenfassung der Waffendelikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/91
Datum
16.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter rügte die Annahme von drei selbständigen Vergehen gegen das Waffengesetz durch das Landgericht. Der BGH änderte den Schuldspruch teilweise: Die gleichzeitige Ausübung tatsächlicher Gewalt über mehrere Waffen führt zu Tateinheit, weshalb die drei Einzelstrafen aufgehoben und eine Einzelstrafe von fünf Monaten festgesetzt wurden. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gleichzeitige Ausübung tatsächlicher Gewalt über mehrere Waffen führt dazu, dass verschiedenartige Verstöße gegen das Waffengesetz, die Begründung oder Fortsetzung dieser Ausübung sind, tateinheitlich zusammentreffen.

2

Ist das Konkurrenzverhältnis von der Strafkammer unzutreffend beurteilt worden, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern und gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine neue Einzel- oder Gesamtstrafe festsetzen.

3

Die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen zugunsten einer zusammengefassten Einzelstrafe ist unschädlich, sofern dadurch die vom Landgericht festgelegte Gesamtstrafenhöhe nicht in entscheidender Weise verändert würde.

4

Bei der Prüfung von Revisionsvorbringen wegen Tatmehrheit im Betäubungsmittelbereich genügt das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine zeitlich-sachliche Trennung der Handlungen, um die Annahme von Tatmehrheit nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 183/91 in der Strafsache gegen

1. ████████████ geboren Hans-Hermann am ████ ██ █████

2. ███████████ M[__] aus █ geboren am 1949 in █████, zur ████ ██ █████

3. Ellen O[__] geboren am 1956 in █████

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ ██ wird

1. das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. August 1990, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch zu II 2 dahin geändert, dass hinsichtlich der Waffendelikte die Worte „in drei Fällen“ wegfallen,

2. unter Aufhebung der wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten drei Einzelstrafen die Einzelstrafe insoweit auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████████ und die Revisionen der Angeklagten M[__] und O[__] gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. August 1990 werden verworfen.

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die von dem Angeklagten ████████ erhobene Sachrüge ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft, teilweise abzuändern. Die Strafkammer hat zwar die Verstöße gegen das Waffengesetz rechtlich zutreffend gewertet, das Konkurrenzverhältnis aber nicht richtig beurteilt. Der Angeklagte kaufte zwischen September 1987 und Frühjahr 1988 bei drei Gelegenheiten je eine Schusswaffe. Die drei Waffen wurden bei seiner Festnahme in seiner Wohnung sichergestellt (UA 27). Mit ihrer Auffassung, der Angeklagte habe insoweit „drei selbständige Taten (verwirklicht), da ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein Gesamtvorsatz nicht feststellbar war“ (UA 42), verkennt die Strafkammer, dass die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen zur Folge hat, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Konkurrenzen 2 m. w. Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß geändert und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe unter Aufhebung der von dem Landgericht wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz verhängten drei Einzelstrafen auf fünf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die bezüglich jedes der drei Waffendelikte eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe für geboten erachtet hat, bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere als um wenigstens einen Monat erhöhte Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten ist nicht geboten. Angesichts der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der weiteren Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte, wenn es wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz nur auf eine Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ ██ und die Revisionen der Angeklagten █████ und O[__] sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit geben die Einzelausführungen zur Sachrüge des Angeklagten ███████████ dem Senat lediglich Anlass zu folgender Bemerkung: Die Annahme der Strafkammer, zwischen Einfuhr und Handeltreiben mit Haschisch einerseits und Einfuhr und Abgabe von Kokain und Heroin andererseits bestehe Tatmehrheit, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte die Haschischlieferungen und die Übergabe von Heroin und Kokain zeitlich aufeinander abgestimmt hat, liegt angesichts seiner Eigenschaft als Drogengroßhändler, der typischerweise das mit dem „Bunkern“ von Betäubungsmitteln verbundene erhöhte Entdeckungsrisiko vermeidet (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 259, 260), nicht nahe.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten M[__] vom 10. Mai 1991 hat dem Senat vorgelegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in dem schriftlichen Urteil, soweit es den Schuldspruch der Angeklagten O[__] betrifft, vor „Abgabe von Kokain“ die Worte „Einfuhr sowie zum unerlaubten Erwerb und zur“ einzufügen sein werden.

SalgerSteindorfBasdorf
JahnkeMaatz