Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verurteilung wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/88
Datum
07.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal werden als unbegründet verworfen; der BGH bestätigt die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung. Bei der Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ergaben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO wegen unzureichenden Tatsachenvortrags unzulässig. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung der Revision, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

2

Eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Tatsachenvortrag zu den behaupteten Verfahrensmängeln, insbesondere zum Inhalt der Anklage und des Verweisungsbeschlusses, liefert.

3

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Qualifikation der Tat im Tenor berichtigen oder präzisieren (z. B. Feststellung von Tateinheit), soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist.

4

Jeder Verfahrensbeteiligte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; das Revisionsgericht kann hierzu eine Kostenentscheidung treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 21. Dezember 1987

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

███, geboren am ██████, Volker Fritz, ████ ██ █, und ihn ea aus H[REDACTED], geboren am ██████, Wolfgang [REDACTED], geboren 1961 in N[REDACTED],

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Dezember 1987 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung verurteilt sind (UA 15). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge des Angeklagten Dirkheimer entspricht mangels ausreichenden Tatsachenvortrages (Inhalt der Anklage und des Verweisungsbeschlusses) nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteBringewat